Zoll & Steuern im Außenhandel – 2. Quartal 2026
Newsletter – 20.07.2026

Hier finden Sie den Inhalt unseres Newsletters „Zoll & Steuern im Außenhandel“ für das zweite Quartal 2026.
Zollrecht
Zoll und EU-Bearbeitungsgebühr auf Kleinsendungen sowie nationale Paketsteuer
Um den stark gestiegenen Versandhandel mit Waren aus Drittstaaten einzudämmen, wurde die Zollfreigrenze von EUR 150,00 für Kleinsendungen (Art. 23 ZollbefreiungsV) mit der VO (EU) 2026/382 vom 11. Februar 2026 aufgehoben. In diesem Zusammenhang werden auf EU-Ebene nunmehr folgende Abgaben erhoben:
- Für bestimmte Einfuhr-Versandhandelsumsätze im IOSS sowie für Waren in Postsendungen im Sinne von Art. 1 Nr. 24 UZK-DA gilt vom 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028 ein pauschaler Zoll von EUR 3,00 je Ware. Die EU-Kommission veröffentlichte am 2. Juni 2026 ein Erläuterungsschreiben zur Anwendung des 3-EUR Zolls. Ergänzend wurden mit der DVO (EU) 2026/1200 von 5. Juni 2026 mehrere Durchführungsbestimmungen der UZK-IA für den vorübergehend erhobenen Zoll von EUR 3,00 auf Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als EUR 150,00 angepasst.
- Die EU plant zudem ab 1. November 2026 die Einführung einer unionsweiten Bearbeitungsgebühr für Onlinekäufe aus Drittstaaten zur Finanzierung des bei der Abfertigung entstehenden Verwaltungs- und Kontrollaufwands. Die Höhe der Gebühr wird durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt.
Ergänzend wurde in Österreich mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 eine nationale Paketsteuer eingeführt, die ab 1. Oktober 2026 für die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändler:innen erhoben wird.
Überführung von Waren zur Ausfuhr im Rahmen einer passiven Veredelung bei einer nicht in der Bewilligung zugelassenen Zollstelle – Urteil des EuG vom 15. April 2026, T‑589/24, A-GmbH
Mit Bewilligung vom 1. Dezember 2014 gestattete das HZA der Klägerin die passive Veredelung von Erdnussöl in der Schweiz und bestimmte zwei deutsche Zollstellen für die Ausfuhr. Zwischen Juni 2015 und September 2017 erwarb die Klägerin rohes Erdnussöl in den Niederlanden, meldete es dort zur Ausfuhr in die Schweiz an und überführte die Veredelungserzeugnisse anschließend in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Union. Als Zollwert gab sie lediglich die Veredelungskosten an. Mit Wirkung ab 16. März 2018 nahm das HZA eine niederländische Zollstelle in die Bewilligung auf.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25. Juli 2018 setzte das HZA Einfuhrabgaben fest, da die Waren nicht unter Verwendung des Zollverfahrenscodes 2100 bei einer in der Bewilligung genannten deutschen Zollstelle zur vorübergehenden Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung angemeldet worden waren. Die Klägerin ließ den Code nachträglich in den niederländischen Ausfuhranmeldungen berichtigen und erhob Einspruch. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren legte der BFH entsprechende Fragen zur Auslegung der zollrechtlichen Vorschriften vor.
Das EuG stellte mit Urteil vom 15. April 2026, T-589/24, A-GmbH zunächst fest, dass auf den Sachverhalt für den Zeitraum vom 29. Juni 2015 bis 30. April 2016 die Bestimmungen des ZK und für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 11. September 2017 jene des UZK anzuwenden sind.
Zum ZK führt der EuG aus, dass die passive Veredelung eine vorherige Bewilligung voraussetzt. Die Festlegung der zuständigen Ausfuhrzollstellen dient der Kontrolle, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Veredelungserzeugnisse tatsächlich aus den vorübergehend ausgeführten Waren hervorgegangen sind. Wegen der damit verbundenen Abgabenbegünstigung sind die Verfahrensvoraussetzungen strikt einzuhalten. Die der Klägerin erteilte Bewilligung entfaltete in den Niederlanden mangels Zustimmung der niederländischen Zollbehörde im Konsultationsverfahren keine Wirkung. Eine nachträgliche Änderung der Ausfuhranmeldungen nach Art. 78 Abs. 3 ZK schied ebenfalls aus, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen und keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Klägerin die passive Veredelung bei Ausfuhr oder Wiedereinfuhr tatsächlich in Anspruch nehmen wollte.
Zum UZK führt der EuG aus, dass auch nach Art. 211 UZK die vorherige Bestimmung der zuständigen Zollstelle für die Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung unerlässlich ist. Zwar war die Bewilligung ab dem 1. Mai 2016 aufgrund der geänderten unionsrechtlichen Regelung auch in den Niederlanden wirksam, dennoch erfolgte die Überführung der Waren in das Verfahren bei einer nicht in der Bewilligung genannten Zollstelle. Schließlich betont das EuG, dass auch die nachträgliche Änderung von Ausfuhranmeldungen nach Art. 173 Abs. 3 UZK als Ausnahme vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit eng auszulegen ist.
Anmerkung:
Das vorliegende Urteil betrifft sowohl das frühere als auch das aktuelle Zollrecht. In beiden Fällen verneint das EuG die Gewährung der Zollbegünstigung im Verfahren der passiven Veredelung, wenn die Waren über eine nicht zuständige („falsche“) Zollstelle in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden.
Da eine nachträgliche Korrektur solcher Verfahrensfehler regelmäßig ausscheidet, sollten Unternehmen ihre Bewilligungen sowie die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen laufend überwachen. Bei Änderungen der tatsächlichen oder organisatorischen Verhältnisse ist frühzeitig eine Anpassung der Bewilligung bei der zuständigen Überwachungszollstelle zu beantragen.
Zollwertermittlung bei fehlendem Nachweis des Transaktionswerts durch indirekten Zollvertreter – Urteil des EuG vom 3. Juni 2026, T‑224/25, VÁM4ALL
Die Klägerin meldete als indirekte Zollvertreterin Waren aus China zum zollrechtlich freien Verkehr an. Im Rahmen einer nachträglichen Zollprüfung nach Art. 48 UZK verlangte die Zollbehörde Nachweise zum angemeldeten Zollwert. Da die Klägerin insbesondere keine Zahlungsbelege vorlegen konnte und die Waren bereits veräußert waren, bestanden für die Zollbehörde gemäß Art. 140 UZK-IA begründete Zweifel an den angemeldeten Transaktionswerten. Für eine Vielzahl der geprüften Waren ermittelte die Zollbehörde den Zollwert daher nach der Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK anhand von Vergleichsdaten einer ungarischen Zolldatenbank und setzte höhere Zollwerte fest.
Das vorlegende Gericht ersuchte um Klärung der Mitwirkungspflichten eines indirekten Zollvertreters sowie der Voraussetzungen, unter denen begründete Zweifel am Transaktionswert anzunehmen sind und die Schlussmethode nach Art. 74 Abs. 3 UZK zur Anwendung gelangt. Es bezweifelte insbesondere, ob ein fehlender Zahlungsnachweis für sich allein die Ablehnung des Transaktionswerts zu tragen vermag und welche Anforderungen bei standardisierter Massenware an die Schlussmethode zu stellen sind.
Das EuG (Fünfte Kammer) hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2026, Rs T-224/25, VÁM4ALL im Wesentlichen die Vorgehensweise der Zollbehörden bestätigt und den unionsrechtlichen Rahmen der Zollwertermittlung präzisiert:
- Art. 15 Abs. 1 UZK ist dahin auszulegen, dass ein indirekter Zollvertreter nicht nur die für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen, sondern auf Aufforderung auch sämtliche weiteren warenbezogenen Dokumente vorlegen können muss, insbesondere solche zum Nachweis des tatsächlich gezahlten Kaufpreises.
- Art. 140 Abs. 1 UZK-IA erlaubt bei Massengütern ohne besondere Eigenschaften begründete Zweifel am erklärten Transaktionswert, wenn trotz Aufforderung kein zuverlässiger Nachweis der tatsächlichen Kaufpreiszahlung vorgelegt wird. Dies kann die Nichtanerkennung des Transaktionswerts rechtfertigen.
- Art. 74 Abs. 1 und 2 UZK steht einer Ablehnung der vorrangigen und nachrangigen Zollwertmethoden nicht entgegen, wenn der Transaktionswert mangels Nachweisen zu Recht verworfen wurde und ausreichende Angaben zu den Warenmerkmalen fehlen. Einer vorherigen Ausschöpfung der Ermittlungsbefugnisse nach Art. 188 UZK bedarf es dabei nicht, sofern die Behörden die in Betracht kommenden Methoden sorgfältig geprüft haben.
- Art. 144 Abs. 2 UZK-IA ist dahin auszulegen, dass der Zollwert von Massengütern bei Unanwendbarkeit des Art. 144 Abs. 1 UZK-IA auf Grundlage einer nationalen Zolldatenbank ermittelt werden darf. Dabei können Waren mit gleichem Ursprung, gleichem TARIC-Code und einem Vergleichszeitraum von ± 45 Tagen herangezogen und deren durchschnittliche Einheitspreise je Kilogramm zugrunde gelegt werden.
Zur Notwendigkeit sachverständiger Feststellungen bei der Wareneinreihung – Erkenntnis des BFG vom 3. Juni 2026, RV/6200006/2025
Das BFG entschied mit Erkenntnis vom 3. Juni 2026, RV/6200006/2025 anlässlich einer zolltariflichen Einreihung (im vorliegenden Fall zur Einreihung von Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial), dass die Abgabenbehörde bei Zweifeln an der objektiven Beschaffenheit, der technischen Eigenschaften oder am wesentlichen Charakter der eingeführten Ware die entscheidungsrelevanten technischen Fragen durch geeignete sachverständige Ermittlungen aufzuklären hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einreihung die Beurteilung spezieller technischer Funktionen oder konstruktiver Merkmale voraussetzt.
Das BFG verweist auf das VwGH-Erkenntnis von 15. Dezember 2025, Ro 2023/16/0002. Der VwGH hielt fest, dass ein Sachverständigenbeweis i. S. d. – § 177 Abs. 1 BAO „notwendig“ ist, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Die Behörde hat dabei nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens.
Verbrauchsteuern
Nationale Zulassungskriterien für Steuerlager nach der Verbrauchsteuersystemrichtlinie – Urteil des EuGH vom 11. Juni 2026, C-386/24, Centro Petroli Roma
Ein Mineralölunternehmen betrieb ein Steuerlager für Energieerzeugnisse. Die italienische Zollbehörde setzte die Bewilligung aus, da das Unternehmen nationale Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte. Diese verlangten bei kleineren Steuerlagern einen tatsächlichen Betriebs- und Versorgungsbedarf sowie entweder das Erreichen einer Mindestquote von 30 % bestimmter Auslagerungen innerhalb von zwei Jahren oder die Einstufung als Nebenlager in unmittelbarer Nähe eines Hauptsteuerlagers. Das vorlegende Gericht ersuchte den EuGH um Klärung, ob solche nationalen Zulassungskriterien mit Art. 16 Abs. 1 RL 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vereinbar sind. Daneben war zu klären, ob die Dienstleistungsrichtlinie auf solche Zulassungsvoraussetzungen anwendbar ist und ob das Wettbewerbsrecht des AEUV eingreift.
Der EuGH kam in seinem Urteil vom 11. Juni 2026, Rs C‑386/24, Centro Petroli Roma, zu dem Ergebnis, dass die Vorlagefragen zur Auslegung der Art. 101 bis 106 AEUV unzulässig waren, da das vorlegende Gericht nur pauschal auf die Relevanz wettbewerbsrechtlicher Grundsätze verwies, ohne deren Entscheidungserheblichkeit oder ihren Zusammenhang mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung darzulegen. Da diese Regelung dem Steuerbereich zuzuordnen ist, war zudem die Dienstleistungsrichtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar, sodass es einer Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie nicht bedurfte.
Art. 16 Abs. 1 RL 2008/118/EG ist nach Ansicht des EuGH dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt sind, die Voraussetzungen für die Zulassung und den Betrieb von Steuerlagern festzulegen, sofern diese Bedingungen der Verhinderung von Steuerhinterziehung und -missbrauch dienen. Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über einen Gestaltungsspielraum, müssen jedoch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachten. Nationale Regelungen dürfen daher nur solche Maßnahmen vorsehen, die zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Eine nationale Regelung, die für bestimmte Steuerlager die Zulassung vom Nachweis eines tatsächlichen Betriebs- und Versorgungsbedarfs oder alternativ von bestimmten objektiven Kriterien (z. B. einer Mindestquote bestimmter Auslagerungen oder der Einbindung in ein anderes Steuerlager) abhängig macht, steht Art. 16 Abs. 1 RL 2008/118/EG grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kriterien tatsächlich der Kontrolle der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch dienen und nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehen. Es obliegt dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die konkreten Anforderungen verhältnismäßig sind und ob weniger einschneidende, gleich wirksame Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Anmerkung:
Da Art. 16 Abs. 1 RL 2008/118/EG dem Art. 15 Abs. 1 RL (EU) 2020/262 entspricht, sind die Ausführungen des EuGH auf die geltende Rechtslage übertragbar.
EuG zur eigenständigen Definition von „Rauchtabak“ nach der Tabaksteuerrichtlinie – Urteil des EuG vom 15. April 2026, T-190/25, „Tabako lapai“
Die Gesellschaft Tabako lapai war im Handel mit Tabakrohstoffen tätig und nahm eine Teilverarbeitung eingeführten Tabaks vor, insbesondere durch Zerreißen, Zerteilen, Befeuchten, teilweises Entrippen und Verpacken in 20-kg-Plastiktüten. Ein Zuschneiden erfolgte nicht. Der behandelte Tabak wurde in andere Mitgliedstaaten ausgeführt. Ein Zolllabor führte einen Rauchtest durch, bei dem eine Probe zerkleinert, in Zigarettenpapier eingebracht und geraucht wurde. Es stufte den Tabak als Rauchtabak ein, da dieser nach einfachen vorbereitenden Handgriffen, insbesondere manuellem Zerkleinern oder Zerteilen, rauchfähig sei.
Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass das Zuschneiden der Probe zum Zweck des Rauchtests keine „weitere industrielle Bearbeitung“ i. S. v. Art. 5 Abs. 1 lit. a RL 2011/64/EU darstellt, sodass der Tabak verbrauchsteuerrechtlich als Rauchtabak einzustufen ist, während er zollrechtlich aufgrund der Beeinträchtigung der Probenintegrität nach den Erläuterungen zur KN als unverarbeiteter Tabak (Position 2401 KN) zu behandeln ist. Es bestehen Zweifel, ob diese unterschiedliche Behandlung desselben Tabaks im Verbrauchsteuer- und Zollrecht trotz fehlender unmittelbarer systematischer Verknüpfung gerechtfertigt ist.
Das EuG entschied mit Urteil vom 15. April 2026, T-190/25, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a RL 2011/64/EU dahin auszulegen ist, dass für die Einstufung einer Ware als „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmung nicht auf die Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur und auf die Erläuterungen zur KN abzustellen ist.
Die unterschiedliche Einstufung eines Erzeugnisses als „Rauchtabak“ nach der RL 2011/64/EU einerseits und der KN andererseits verletzt weder den Grundsatz der Rechtssicherheit noch den in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Beide Regelwerke verfolgen unterschiedliche Ziele und sind daher eigenständig auszulegen.
Verbringung von Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in das Steuergebiet – Erkenntnis des BFG vom 31. März 2026, RV/6200001/2022
Laut Sachverhalt beförderte ein polnischer Sattelzug auf einer österreichischen Autobahn 26 IBC-Container mit insgesamt 26.000 Litern steuerpflichtigem Gasöl (KN-Code 2710 19 43 90) ohne das nach dem MinStG erforderliche Begleitdokument. Laut CMR-Frachtbrief erfolgte der Transport von Deutschland über eine polnische Frachtführerin zu einem bulgarischen Empfänger mit Bestimmungsort Malta. Die von der Beschwerdenführerin vorgelegten Unterlagen wiesen Italien als Zwischenziel und Malta als endgültigen Bestimmungsort aus, Österreich war lediglich Transitstaat. Der Fahrer gab an, den Auflieger im Auftrag seines Vorgesetzten übernommen und zu einem Übergabeort in Österreich gebracht zu haben. Als Auftraggeber wurde der Geschäftsführer der bf. Frachtführerin festgestellt. Das Zollamt setzte gegenüber der Beschwerdeführerin die Mineralölsteuer fest, da sie das aus dem freien Verkehr Deutschlands stammende Mineralöl unter Umgehung des § 41 MinStG (BGBl 630/1994 idF BGBl I 151/2009) ohne Entrichtung der Mineralölsteuer in das österreichische Steuergebiet verbracht habe.
Die Bf. wandte dagegen ein, dass lediglich eine Transitbeförderung durch Österreich vorgelegen habe und die Ware weder nach Österreich verbracht noch dort bezogen oder verwendet werden sollte. Die bloß aufgrund der geografischen Transportroute bestehende Gewahrsame begründe keine Gewahrsame „zu gewerblichen Zwecken“ i. S. d. § 41 MinStG (BGBl 630/1994 idF BGBl I 151/2009). Zudem habe sie als Beförderin sorgfältig und gutgläubig gehandelt, da ihr Auftraggeber versichert habe, dass die Ware nicht der Verbrauchsteuer unterliege.
Das BFG wies mit Erkenntnis vom 31. März 2026, RV/6200001/2022 die Beschwerde ab und bestätigte eine Entstehung der Mineralölsteuerschuld nach § 41 Abs. 2 MinStG (BGBl 630/1994 i. d. F. BGBl I 151/2009). Das BFG verneinte zwar eine Eigenschaft der Beschwerdeführerin als „Bezieherin“ i. S. d. § 41 Abs. 1 MinStG (BGBl 630/1994 i. d. F. BGBl I 151/2009), da das Mineralöl nicht für deren eigene gewerbliche Zwecke bestimmt gewesen sei und es an der erforderlichen Nähe zum Warenbezug gefehlt habe.
Die Steuerschuld sei jedoch gemäß § 41 Abs. 2 MinStG (BGBl 630/1994 i. d. F. BGBl I 151/2009) entstanden, da die Beschwerdeführerin als Frachtführerin das Mineralöl erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehabt habe. Für die Steuerentstehung komme es nicht darauf an, ob der Transport im eigenen Interesse oder für einen Dritten erfolgt sei; ebenso seien Gutgläubigkeit oder die fehlende Kenntnis von der Steuerpflicht unbeachtlich.
Anmerkung:
§ 41 Abs. 2 MinStG (BGBl 630/1994 idF BGBl I 151/2009) entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 42 Abs. 2 MinStG 2022. Danach entsteht die Steuerschuld, wenn Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats ohne Einhaltung der in §§ 40 und 41 MinStG vorgesehenen Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht wird, dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 45a MinStG zur Anwendung gelangt. Steuerschuldner ist dabei jene Person, die das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede weitere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
Einfuhrumsatzsteuer und Umsatzsteuer
Novellierung des § 26 Abs. 3 Ziffer 2 UStG durch das BBG 2027-2028
In § 26 Abs. 3 Ziffer 2 UStG wird durch das BBG 2027-2028 folgender Schlussteil eingefügt:
„Liegt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens gemäß § 80 FinStrG vor, können die Ämter der Bundesfinanzverwaltung mit Bescheid für die Dauer von bis zu zwei Jahren eine verpflichtende Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Ziffer 1 vorsehen.“
Ziel ist die Vermeidung einer potenziellen Nichtentrichtung der Einfuhrumsatzsteuer. Die erläuternden Bemerkungen nennen als Beispiele Importe über Scheinfirmen sowie die unrechtmäßige Verwendung von UID.
Den erläuternden Bemerkungen ist ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs des § 26 Abs. 3 Ziffer 2 UStG i. d. F. BBG 2027-2028 zu entnehmen. Für das Vorliegen des erforderlichen Zusammenhangs mit der Einfuhr von Gegenständen soll es demnach nicht darauf ankommen, ob sich der Verdacht auf ein Finanzvergehen unmittelbar aufgrund der Einfuhr selbst oder erst z. B. aufgrund einer nachgelagerten Lieferung ergibt.
Zur Bestimmung des § 26 Abs. 3 Ziffer 2 UStG i. d. F. BBG 2027-2028 vgl. Bieber, Sperre der Optionsausübung nach § 26 Abs. 3 Ziffer 2 UStG i. d. F. BBG 2027-2028, SWK 2026, XY.
CBAM – Geplante Erweiterungen und aktuelle Entwicklungen
Rat einigt sich auf Ausweitung CBAM
Basierend auf einem Vorschlag der EU-Kommission und einem Beschluss des Rates soll der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ab 2028 deutlich ausgeweitet werden. Es sollen demnach nicht mehr nur Grundprodukte bzw Rohstoffe sondern auch nachgelagerte Erzeugnisse erfasst werden.
Insbesondere sollen ab dem Jahr 2028 ebenfalls sogenannte zusammengesetzte Metallwaren vom Anwendungsbereich von CBAM umfasst werden, wie z. B.
- Bestimmte Haushaltsartikel aus Eisen oder Stahl
- Bestimmte Beschläge aus Metallen
- Motoren und Pumpen
- Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschinen, Kühlschränke)
- Industrieroboter und Transformatoren
- Fahrzeugteile und Anhängerkomponenten
- Bestimmte Kraftfahrzeuge
- Ebenso soll bestimmter Metallschrott erfasst sein.
Derzeit handelt es sich noch um einen Verordnungsentwurf, wobei das Inkrafttreten der Änderungen ab 1. Januar 2028 geplant ist. Im September ist die formale Beschlussfassung durch das Parlament vorgesehen.
Aktualisierung der FAQs
Die EU-Kommission hat die FAQs zuletzt am 27. Mai 2026 aktualisiert. Neben den allgemeinen Informationen zu CBAM finden sich in den FAQs auch Informationen hinsichtlich des Erwerbs und der Höhe der Zertifikate, sowie zur Berechnung der CO₂-Emissionen.
I. Z. m. der Verwendung von tatsächlichen Emissionsdaten ist zudem Folgendes zu beachten (siehe auch FAQ 5.10): Wenn die Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen berechnet werden, muss der CBAM-Anmelder dafür sorgen, dass diese durch einen/eine akkreditierten Prüfer:in verifiziert werden und trägt er die rechtliche Verantwortung dafür. Allerdings muss der Anlagenbetreiber im Drittland die praktischen Schritte zur Verifizierung einleiten und entscheidet der Anlagenbetreiber, seine Emissionen gemäß der CBAM-Methodik zu überwachen und durch einen/eine akkreditierten Prüfer:n verifizieren zu lassen. Sofern der/die Anlagenbetreiber:in keine Verifizierung vornimmt, kann der CBAM-Anmelder:innen lediglich die Standardwerte verwenden.
Strafen wegen Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitiger Abgabe von CBAM-Berichten
Sofern CBAM-Berichte in der Übergangsphase verspätet oder auch nicht abgegeben wurden, können empfindliche Strafen von EUR 10,00 bis EUR 50,00 pro Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen drohen. Soweit für die Vergangenheit noch keine Berichte abgegeben wurden oder bei Erhalt von Berichtigungsaufforderungen besteht daher dringender Handlungsbedarf, um derartige Strafen zu vermeiden.
Das könnte Sie auch interessieren
Autor:innen
- Peter PichlerSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
