Zoll & Steuern im Außenhandel – 3. Quartal 2022
Newsletter – 05.01.2023
1.Zoll
Verwaltungsabgabe bei falscher Angabe des Empfängers
Gibt ein Anmelder im eigenen Namen aber für Rechnung einer anderen Person eine Zollanmeldung ab (indirekte Vertretung), ohne über eine dafür erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen, gilt dieser Anmelder als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person (falsus procurator). Die in dieser Zollanmeldung unrichtig erklärten Angaben betreffend die Person des Empfängers in Verbindung mit den falschen Angaben hinsichtlich der vom Anmelder vertretenen Personen, stellen Zollzuwiderhandlungen iSd § 41 ZollR-DG iVm § 30 Abs 1 Z 3 ZollR-DV dar. Diese bilden die Grundlage für die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe, wenn nicht auf Grund der näheren Umstände des konkreten Einzelfalls von einer entschuldbaren Fehlleistung des Anmelders auszugehen ist.
BFG 29.04.2022, RV/1200039/2018
2.Verbrauchsteuer
Durchführungsverordnung und Delegierte Verordnung zur Richtlinie (EU) 2020/262 erlassen
Die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems wurde bereits durch die österreichischen Verbrauchsteuergesetze (MinStG, AlkStG, BierStG, TabStG 2022) umgesetzt.
Im Zusammenhang mit der näheren Ausgestaltung der Richtlinie (EU) 2020/262 wurden folgende Verordnungen erlassen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren:
Beide Verordnungen gelten ab dem 13. Februar 2023 und sind unmittelbar anwendbar.
3.Umsatzsteuer
EUSt trotz Erlöschen der Zollschuld gemäß Art 124 Abs 1 lit h UZK
Im gegenständlichen Fall ist iZm der unzulässigen Verwendung eines Fahrzeugs in der EU eine Zollschuld entstanden. Diese Zollschuld ist nach der Bestimmung des Art 124 Abs 1 lit h UZK jedoch wieder erloschen, da der betreffende Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens hatte, keinen Täuschungsversuch darstellte und nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt wurden, um die Situation der Waren zu bereinigen.
Unter Verweis auf das EuGH-Urteil in der Rs UB (Urteil vom 7.4.2022, C-489/20) kommt das BFG zum Ergebnis, dass es trotz Erlöschen der Zollschuld nach Art 124 Abs 1 lit h UZK nicht zu einem Erlöschen der EUSt-Schuld kommt. Dies deshalb, weil die MwStSystRL keine dem Art 124 Abs 1 lit h UZK vergleichbare Bestimmung enthalte. Nach Auffassung des BFG kann aus dem zitierten EuGH-Urteil allgemein abgeleitet werden, dass die Erlöschenstatbestände des Art 124 UZK nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar sind.
BFG 29.6.2022, RV/6200006/2018
Einfuhrumsatzsteuer und Ort der Einfuhr
Laut Sachverhalt fuhr der Kläger mit einem in Georgien zugelassenen Fahrzeug von Georgien über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland, ohne das Fahrzeug in der Union zu einer Einfuhrzollstelle zu befördern und zu gestellen. In Deutschland benutzte der Kläger das Fahrzeug und wurde bei einer dieser Fahrten von den deutschen Zollbehörden kontrolliert. Diese setzten daraufhin Zoll und deutsche EUSt gegenüber dem Kläger fest.
Unter Verweis auf seine Vorjudikatur (insbesondere Urteil vom 10.7.2019, C-26/18, Federal Express und vom 3.3.2021, C-7/20, VS) stellt der Gerichtshof fest, dass ein Gegenstand trotz seiner faktischen Verbringung in einen Mitgliedstaat (hier Ungarn bzw Österreich) als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (hier Deutschland) in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten angesehen werden kann, wenn der Gegenstand in diesem Mitgliedstaat „zum Verbrauch bestimmt“ war. Auf dieser Basis bestätigt der EuGH die Vorschreibung der Abgaben durch die deutschen Behörden. Demnach liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofs der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.
EuGH-Urteil v 8.9.2022, C-368/21, Hauptzollamt Hamburg
Autor:innen
-
Peter PichlerSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person