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Zoll & Steuern im Außenhandel – 4. Quartal 2022

Newsletter – 13.01.2023

Das aktuelle mailingLeitner – Zoll & Steuern im Außenhandel zu folgenden Themen:

  • Zoll
  • Verbrauchsteuern
  • Umsatzsteuer

 

Zoll

Durchführung von Zollverfahren für Drittlandswaren als Standardwissen für in Grenznähe zur Schweiz oder Liechtenstein lebende Personen

Das BFG hat in einem finanzstrafrechtlichen Erkenntnis entschieden, dass es für in Grenznähe zur Schweiz oder Liechtenstein lebende und hier arbeitende Personen zum Allgemeinwissen gehört, dass Waren aus einem Drittland verzollt werden müssen. Gerade in Grenznähe, wie im vorliegenden Fall Vorarlberg zum Drittland Schweiz/Liechtenstein, sei ein derartiges Wissen ständiger Begleiter.

BFG-Erk v 18.10.2022, RV/1300008/2015

Bestimmung des Zollwerts bei nachträglicher Anpassung von Verrechnungspreisen

Das vorliegende BFH-Urteil v 17.5.2022, VII R 2/19 ist das Anschlussurteil des EuGH-Urteils v 20.12.2017 (C-529/16) in der Rs Hamamatsu.

Nach Ansicht des BFH ist es auch im Rahmen der Schlussmethode des Art 31 ZK (nunmehr Art 74 Abs 3 UZK) nicht möglich, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird. Stehe zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht fest, ob am Ende des Abrechnungszeitraums überhaupt eine Berichtigung vorzunehmen sein werde und ob, für den Fall einer Berichtigung, die Berichtigung nach oben oder nach unten zu erfolgen habe, dann sei ein demzufolge erst noch zu ermittelnder Warenwert zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht iSv Art 8 Abs 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Art VII GATT 1994 quantifizierbar.

Der BFH stützt seine Entscheidung in erster Linie darauf, dass die Zollwertermittlung eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung sei. Hierbei sei auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abzustellen. Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die erst nach Zahlung des Abgabenbetrags eintreten, würden keine Erstattung nach Art 236 Abs 1 UA 1 ZK (nunmehr Art 117 UZK) rechtfertigen. Dies gelte nach dem EuGH-Urteil in der Rs Hamamatsu auch für nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen, die als ertragsteuerliches Instrument der Streitvermeidung und der Verminderung von Verrechnungspreisrisiken dienen.

BFH 17.05.2022, VII R 2/19; veröffentlicht am 29.09.2022

Verpflichtung zur Angabe einer verbindlichen Auskunft in der Zollanmeldung und Änderung der Bestimmungen über die Lieferantenerklärungen

Durch die VO 2022/2334 (Amtsblatt L 309 vom 30. November 2022) wurde festgelegt bzw nunmehr endgültig umgesetzt, dass die Referenznummer der Entscheidung sowohl bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft als auch bei einer verbindlichen Ursprungsauskunft in der Zollanmeldung anzugeben ist.

Zudem werden die Bestimmungen über Lieferantenerklärungen an die neuen Übergangsregelungen (Transitional Rules) des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens angepasst.

Verbrauchsteuern

Erstattung der Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe

Laut Sachverhalt bezog ein Luftfahrtunternehmen Mineralöl von einem anderen Unternehmen, das die Voraussetzungen eines registrierten Empfängers im Sinne von § 32 MinStG erfüllt, jedoch kein Steuerlager oder Zolllager betreibt. Das Mineralöl wurde vom betreffenden Luftfahrtunternehmen unstrittig als Luftfahrtbetriebsstoff verwendet, die Steuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 1 MinStG jedoch versagt, weil das Mineralöl nicht unmittelbar aus einem Steuer- oder Zolllager abgegeben wurde.

Das BFG stellte fest, dass die direkte Abgabe aus Steuerlagern zur Erlangung der Steuerfreiheit nicht notwendig ist. Ein solches Erfordernis sei auch nach der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Bestimmung, konkret Art 14 Abs 1 lit b Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG (EnStRL), nicht vorgesehen.

Das BFG führt weiters aus, dass die Regelungen des Art 14 Abs 1 lit b EnStRL hinreichend genau und unbedingt sind, dass sie dem Einzelnen das Recht verleihen, sich vor den nationalen Gerichten auf sie zu berufen, um sich einer mit ihr unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen. Wenn eine Unvereinbarkeit des § 4 Abs 1 Z 1 MinStG mit dem Art 14 Abs 1 lit b EnStRL festgestellt wird, oder die österreichischen Behörden die Steuerbefreiung des Art 14 Abs 1 lit b EnStRL nicht umfassend anwenden, kann sich der in seinen Rechten Verletzte direkt auf diese Regelungen stützen.

Das BFG hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen, weil zur Frage, ob das Erfordernis der Abgabe aus Steuerlagern oder Zolllagern mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar ist bzw zu Wettbewerbsverzerrungen führt, keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

BFG-Erk v 14.12.2022, RV/7200037/2019

Umsatzsteuer

Richtige Ausstellung der Rechnung bei Dreiecksgeschäft

Ein Dreiecksgeschäft liegt (unter anderem) nur dann vor, wenn der mittlere Unternehmer in der Rechnung nicht nur auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts hinweist, sondern auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge).

Autor:innen

  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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