Zoll & Steuern im Außenhandel – 4. Quartal 2024
News – 28.01.2025
Aktuelle mailingLeitner – Zoll & Steuern im Außenhandel zu folgenden Themen:
Zollrecht
Entstehung der Zollschuld für in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug
(BFG vom 18. Oktober 2024, RV/4200001/2021)
Laut Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer (Bf) innerhalb von 1½ Jahren zweimal in Österreich mit einem in der Schweiz zugelassenen PKW angehalten. Der Bf arbeitete seit mehreren Jahren in der Schweiz, während sich die Familie des Bf am österreichischen Wohnsitz befand und der Bf auch etwa zweimal im Monat an diesen Familienwohnsitz in Österreich zurückkehrte. Die Zollbehörde qualifizierte den Familienwohnsitz in Österreich als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf und wurden dem Bf daher Einfuhrzoll und EUSt wegen der vorschriftswidrigen Verbringung einer Nichtunionsware in die Union vorgeschrieben.
Das BFG bestätigt diese Vorschreibung und stellte mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2024, RV/4200001/2021, fest, dass der Bf trotz seiner Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz seinen gewöhnlichen Wohnsitz gemäß § 4 Abs 2 Z 8 ZollR-DG in Österreich hat. Eine vorübergehende Verwendung des Fahrzeugs in Österreich (Art 250 UZK) ist daher zollrechtlich nicht zulässig und die Vorschreibung von Zoll und EUSt zu Recht erfolgt.
Ausfuhr einer Nicht-Unionsware
(BFG vom 2. Dezember 2024, RV/7200075/2023)
Laut Sachverhalt wurden Gemälde, Grafiken, Fotos und Skulpturen (zollrechtliche Nicht-Unionswaren) im Zuge einer Beförderung aus dem Drittland nach Österreich entsprechend angemeldet und in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung überführt. Nach Verwendung in Österreich bzw vor Ablauf der Beendigungsfrist wurden die Waren im Rahmen einer regulären Ausfuhranmeldung als Unionswaren (zollrechtlicher Verfahrenscode 1000) ausgeführt. Richtigerweise hätte jedoch eine Wiederausfuhr als Nicht-Unionsware mit dem entsprechenden Zollverfahrenscode 3151 erfolgen müssen.
Das BFG entschied mit Erk v 2. Dezember 2024, RV/7200075/2023 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, dass eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, wenn durch einen falschen Zollverfahrenscode in der Ausfuhranmeldung Nichtunionswaren fälschlicherweise als Unionswaren deklariert werden. Die Zollschuld entstand mit der Annahme der Ausfuhranmeldung, da die Zollschuld im Zeitpunkt der fälschlichen Zuerkennung des Status als Unionsware begründet wird.
Verbrauchsteuern
Zigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten – Besteuerung ausschließlich im Bestimmungsland zulässig (Beschluss EuGH vom 4. Oktober 2024, C-214/24, Rs Hauptzollamt C)
Im vorliegenden Fall wurden Tabakwaren unrechtmäßig in die EU eingeführt und ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in einen anderen Mitgliedstaat transportiert. Konkret erfolgte die Einfuhr in Litauen, gefolgt von einer Beförderung über Polen und Deutschland bis ins Vereinigte Königreich, das zum damaligen Zeitpunkt noch EU-Mitglied war.
Die deutschen Zollbehörden erhoben Tabaksteuer auf die Waren. Streitpunkt ist, ob diese Festsetzung mit der Verbrauchsteuer-Richtlinie 2008/118/EG vereinbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Deutschland lediglich als Transitland diente.
Der EuGH führt in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2024, C-214/24 zunächst aus, dass die frühere Rechtsprechung in der Rs Prankl (Urteil vom 5. März 2015, C-175/14) zur Verbrauchsteuer-Richtlinie 92/12/EWG auch bei der Auslegung der im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Verbrauchsteuer-Richtlinie 2008/118/EG heranzuziehen ist. Außerdem bestätigt der EuGH seine Feststellung, dass die Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nur einmal erfolgen kann (vgl Urteil vom 24. Februar 2021, C-95/19, Silcompa).
Der EuGH entschied, dass die Verbrauchsteuer im vorliegenden Fall ausschließlich von dem Bestimmungsmitgliedstaat erhoben werden kann, in den die Waren befördert wurden. Die Durchfuhrmitgliedstaaten sind von der Erhebung ausgeschlossen. Zudem stellt der EuGH klar, dass es unerheblich ist, ob der Schmuggel von der Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaats oder des Bestimmungsmitgliedstaats aufgedeckt wurde.
Anmerkung
Der vorliegende Beschluss bezieht sich zwar explizit auf die Bestimmungen der Verbrauchsteuer-Richtlinie 2008/118/EG (insbesondere Art 7 Abs 2 lit d und Art 33). Da jedoch auch die aktuell gültige Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2020/262/EU (insbesondere Art 6 Abs 3 lit d und Art 9) vergleichbare Regelungen enthält, ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des EuGH in diesem Beschluss auch auf die aktuelle Rechtslage gemäß der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2020/262/EU übertragbar sind.
Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren und Transportzurechnung
(Urteil vom 19. Dezember 2024, C-596/23, Pohjanri)
Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob Waren beim Verkauf über eine Website dann iSd Art 36 Abs 1 Verbrauchsteuer-Richtlinie 2008/118/EG als „direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert“ gelten, wenn der Verkäufer den Käufer bei der Wahl des mit der Beförderung der Waren beauftragten Unternehmens beeinflusst. Im vorliegenden Fall war hinsichtlich der Abwicklung der Lieferungen insbesondere zu beachten, dass
- die Website des Verkäufers eine oder mehrere bestimmte Transportunternehmen empfiehlt, dass sie
- Angaben zu den Transportkosten bereitstellt, die dem Käufer, der eine dieser Gesellschaften wählt, entstehen, und dass sie
- einen Link zu der Website jedes dieser Unternehmen enthält, wobei nach dem Aufruf dieses Links Informationen über die zu befördernden Waren ohne weiteres Zutun des Käufers an die jeweilige Website übermittelt werden.
Der EuGH kommt in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024, C-596/23 zum Ergebnis, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in diesem Fall als „direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert“ anzusehen sind, da er in einer Weise tätig wird, die die vom Käufer zu treffende Auswahl des mit dem Versand und/oder der Beförderung dieser Waren beauftragten Unternehmens lenkt, indem er die Inanspruchnahme bestimmter Unternehmen, die hiermit beauftragt werden können, vorschlägt und erleichtert. Dass der Käufer zwei separate Verträge mit dem Verkäufer und dem Transportunternehmen abschließt, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Frage nicht relevant. Aufgrund der Transportzurechnung zum Verkäufer entsteht somit im jeweiligen Bestimmungsland der Waren eine Verbrauchsteuerschuld.
Anmerkung
Das vorliegende Urteil bezieht sich auf die Bestimmung des Art 36 Abs 1 Verbrauchsteuer-Richtlinie 2008/118/EG. Da Art 44 Abs 1 der aktuell gültigen Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2020/262/EU eine vergleichbare Regelung enthält, wonach die Zurechnung daran knüpft, dass die Waren „direkt oder indirekt von einem Versender, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert (werden)“, dürften die diesbezüglichen Ausführungen des EuGH in vorliegendem Urteil auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sein.
EUSt
Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerbefreiung für den Import von Goldmünzen
(VwGH 24. Oktober 2024, EU 2024/0003, Ra 2022/16/0107)
Eine liechtensteinische AG (Revisionswerberin) verbrachte Goldmünzen der Serie „300 Jahre Liechtenstein“ nach Österreich. Der Preis dieser Münzen überstieg ihren Goldwert um ein Vielfaches. Zunächst beantragte die Revisionswerberin die Abfertigung der Münzen mit 20 % Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), begehrte jedoch später die Rückerstattung der EUSt. Sie argumentierte, die Münzen seien als steuerfreies Anlagegold nach Artikel 344 Abs 1 Z 2 der Richtlinie 2006/112/EG (in Österreich § 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG) einzustufen.
Das Zollamt lehnte den Erstattungsantrag ab, da die Münzen nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für steuerfreies Anlagegold erfüllten, insbesondere weil der Preis den Marktwert des Goldgehalts um mehr als 80 % überstiegen habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde argumentierte die Revisionswerberin, dass die Goldmünzen gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit j sublit bb UStG als steuerfreies Anlagegold einzustufen seien, da sie in der Liste der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl II Nr 33/2019 aufgeführt seien, was die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung „garantiere“.
Das BFG wies die Beschwerde ab und begründete dies ua damit, dass die Goldmünzen nicht allein durch ihre Aufnahme in die Liste der Verordnung BGBl II Nr 33/2019 steuerfrei sind. Vielmehr müssen auch die weiteren in § 6 Abs 1 Z 8 lit j sublit bb UStG genannten Kriterien erfüllt sein. Daraufhin erhob die liechtensteinische AG Revision und argumentierte, dass der Listeneintrag verbindlich sei und automatisch zur Steuerbefreiung führen müsse. Der VwGH legte nunmehr dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vor. Der EuGH soll insbesondere die Frage klären, ob die Aufnahme von Goldmünzen in das jährlich von der EU-Kommission veröffentlichte Verzeichnis automatisch zur Steuerbefreiung führt, unabhängig davon, ob diese Münzen die materiellen Kriterien für Anlagegold nach Art 344 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllen.