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Zoll & Steuern im Außenhandel – 4. Quartal 2025

Newsletter – 19.01.2026

Hier finden Sie den Inhalt unseres Newsletters „Zoll & Steuern im Außenhandel“

Zollrecht

Zollwertermittlung – Bestimmung des Verkaufs zur Ausfuhr in die Union – EuGH 30. Oktober 2025, C-500/24, Massimo Dutti, und C-348/24, Integral Logista

Der EuGH hatte in zwei Entscheidungen vom 30. Oktober 2025 die Frage zu beurteilen, welcher Verkauf bei aufeinanderfolgenden Verkäufen als „Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union“ für die Zollwertermittlung maßgeblich ist:

Rechtssache Massimo Dutti

Gegenstand des ersten Falls C-500/24 war der Vertrieb von in asiatischen Ländern hergestellten Modeartikeln durch die Gesellschaft Massimo Dutti. Die Waren wurden von den asiatischen Herstellern an eine schweizerische Gesellschaft verkauft, die diese an Massimo Dutti weiterveräußerte. Im Anschluss an diesen zweiten Verkauf wurden die Waren direkt aus dem asiatischen Herstellerland nach Spanien verbracht und dort entweder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Zolllagerverfahren übergeführt. Die in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren wurden entweder in der Union vermarktet oder in Drittländer ausgeführt. Massimo Dutti meldete hinsichtlich der in den zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren als Zollwert den Preis des ersten Verkaufs zwischen den asiatischen Herstellern und der schweizerischen Gesellschaft an. Die spanische Steuerverwaltung entgegnete, dass der erste Verkauf nicht mit Bestimmung für das Zollgebiet der Union erfolgt sei und daher für die Zollwertermittlung der zweite Verkauf zwischen der schweizerischen Gesellschaft und Massimo Dutti maßgeblich sei.

Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass bei aufeinanderfolgenden Verkäufen der Zollwert grundsätzlich auf dem Transaktionswert des Verkaufs zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union beruht. Wird jedoch ein Preis aus einem dem letzten Verkauf vorausgehenden Verkauf herangezogen, muss nachgewiesen werden, dass dieser Verkauf bereits mit Bestimmung der Waren für das Zollgebiet der Union abgeschlossen wurde.
Ein Nachweis der Bestimmung ist nach Ansicht des EuGH insbesondere dann nicht erbracht, wenn zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs zwar feststand, dass die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollten, ihr endgültiger Vermarktungsort jedoch noch offen war. In einem solchen Fall kann der erste Verkauf nicht als maßgeblicher Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union angesehen werden. Nachträgliche Umstände wie die tatsächliche Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder eine spätere Wiederausfuhr sind hierbei grundsätzlich unbeachtlich.

Rechtssache Integral Logista

Im zweiten Fall C-348/24 verkaufte die kubanische Gesellschaft Corporación Habanos Zigarren an einen anderen drittländischen Tabakhändler Altadis (erster Verkauf) und organisierte deren Transport von Kuba in ein Zolllager in Spanien, wo die Waren von der spanischen Gesellschaft Integral Logista eingelagert wurden. Ein Teil der eingelagerten Zigarren wurde ohne Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zum Vertrieb in Duty-free-Shops veräußert, während ein anderer Teil der Zigarren von Altadis an Integral Logista weiterverkauft wurde (zweiter Verkauf). Dieser zweite Verkauf fand erst statt, nachdem Integral Logista ihrerseits einen Abnehmer gefunden hatte und die Zigarren erst danach von Integral Logista in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr deklarierte die spanische Gesellschaft den Zollwert auf Grundlage des ersten Verkaufs zwischen der kubanischen Gesellschaft Corporación Habanos Zigarren und Altadis, während die spanische Steuerverwaltung den zweiten Verkauf zwischen Altadis und Logista als zollwertrechtlich relevant ansah. Zusätzlich versagte sie die beantragte Präferenzbehandlung, da die maßgeblichen Ursprungsnachweise erst nach Ablauf der Zweijahresfrist vorgelegt worden waren.

Der EuGH kommt in seinem Urteil zum Ergebnis, dass für die Bestimmung des Zollwerts auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden und der Zollwert anhand des Transaktionswerts beim ersten Verkauf bestimmt werden kann. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Waren – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen des ersten Verkaufs in die Union verbracht wurden, um in das Zolllagerverfahren überführt zu werden und anschließend durch einen zweiten Verkauf in den zollrechtlich freien Verkehr gelangten.
Hinsichtlich der Präferenzbehandlung führte der EuGH aus, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, einen nach Ablauf der vorgesehenen Fristen vorgelegten Ursprungsnachweis anzunehmen, auch wenn ihnen dieser Ursprungsnachweis iZm der Gewährung der Präferenzbehandlung für andere Waren desselben Kontingents bereits vor Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt worden war.

Anmerkung

Bei der Interpretation der beiden Urteile ist zu beachten, dass diese zu den Vorgängerbestimmungen des Art 29 Abs 1 ZK sowie ua Art 147 ZK-DVO ergangen sind. Die uneingeschränkte Übertragbarkeit der Aussagen des EuGH auf die aktuell gültige Rechtslage nach dem UZK ist insoweit fraglich, als zwar der aktuell gültige Art 70 UZK dem Art 29 ZK entspricht, jedoch die Regelung des Art 147 ZK-DVO in dieser Form nicht in den UZK übernommen wurde (siehe vielmehr Art 128 UZK-IA).

In der Rechtssache Massimo Dutti (C-500/24) wendet der EuGH einen strengen Maßstab an. Ein vorgelagerter Verkauf kann nur dann als maßgeblicher Verkauf zur Ausfuhr berücksichtigt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass die Waren für den Unionsmarkt bestimmt waren. Die bloße Absicht, die Waren in das Zollgebiet der Union zu verbringen, genügt nicht, sofern der endgültige Vermarktungsort noch offen war.

In der Rechtssache Integral Logista (C-348/24) verfolgt der EuGH hingegen einen funktional ausgerichteten Ansatz. Werden Waren auf Grundlage eines ersten Verkaufs in das Zollgebiet der Union verbracht und zunächst in ein Zolllagerverfahren übergeführt, kann dieser Verkauf als Verkauf zur Ausfuhr anerkannt werden. Liegen die Voraussetzungen des Art 112 Abs 3 ZK und des Art 147 Abs 1 UA 1 ZK-DVO vor, ist kein zusätzlicher Nachweis einer ausdrücklich auf die Ausfuhr in die Union gerichteten Verkaufsabsicht erforderlich; entscheidend ist die Verknüpfung zwischen Verkauf und Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union.

Einführung eines befristeten Zollsatzes iHv EUR 3,00 auf E-Commerce-Sendungen ab 1. Juli 2026

Der Rat der EU hat am 12. Dezember 2025 eine vorläufige Regelung beschlossen, nach der ab dem 1. Juli 2026 auf kleine Pakete mit einem Warenwert von weniger als EUR 150,00 eine festgesetzte Zollabgabe in Höhe von EUR 3,00 erhoben wird (Pressemitteilung vom 12. Dezember 2025, Zölle: Rat vereinbart Zölle auf kleine Pakete ab 1. Juli 2026, abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/12/12/customs-council-agrees-to-levy-customs-duty-on-small-parcels-as-of-1-july-2026/, Stand: 7. Januar 2026). Die Zollabgabe wird auf alle in die EU eingeführten Waren angewandt, für die Verkäufer aus Drittstaaten die Sonderregelungen für den Einfuhr-Versandhandel anwenden bzw diesbezüglich registriert sind („Import-One-Stop-Shop“, IOSS).

Diese Maßnahmen sollen nach EU-Angaben 93 % der gesamten E-Commerce-Ströme in die EU umfassen. Der Zoll in Höhe von EUR 3,00 wird auf jeden einzelnen Artikel in einer Sendung, je nach der jeweiligen Tarifposition, erhoben. Die neue Zollabgabe ist eine Übergangslösung, bis die dauerhafte Abschaffung der Zollbefreiung im Rahmen der vollständigen Zollreform umgesetzt wird. Die beschlossene pauschale Zollabgabe ist von der sogenannten „Handling Fee“ abzugrenzen, über die derzeit im Rahmen des umfassenden Zollreformpakets sowie der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen der Union diskutiert wird.

Verbrauchsteuern

Entrichtung der Verbrauchsteuer bei Unregelmäßigkeiten im Steueraussetzungsverfahren – EuG 26. November 2025, T-690/24, Kolinsen

Laut Sachverhalt beförderte ein Unternehmen Ethylalkohol im Steueraussetzungsverfahren von einem Steuerlager in Belgien zu einem Steuerlager in den Niederlanden. Bei Ankunft am Bestimmungsort stellte der Empfänger beim Entladen einen Fehlbestand fest, woraufhin der niederländische Zoll entsprechende Verbrauchsteuern vorschrieb. Zusätzlich setzten die belgischen Behörden Verbrauchsteuern fest. Fraglich war, welcher Mitgliedstaat in diesem Fall zur Erhebung der Verbrauchsteuer befugt ist, nämlich ob der beim Entladen festgestellte Fehlbestand als Unregelmäßigkeit während der Beförderung nach Art 10 Abs 2 RL 2008/118/EG zu qualifizieren ist und damit im gegenständlichen Fall der Bestimmungsmitgliedstaat besteuern darf, oder ob das unbekannte frühere Ereignis, das den Fehlbestand verursacht hat, als Unregelmäßigkeit nach Art 10 Abs 4 RL 2008/118/EG gilt und somit der Abgangsmitgliedstaat zuständig ist.

Das EuG hielt in seiner Entscheidung vom 26. November 2025, T-690/24, Kolinsen fest, dass eine Unregelmäßigkeit bereits vorliegt, wenn bei der Lieferung ein Fehlbestand festgestellt wird, da die fehlenden Waren nicht Teil der Lieferung waren und die Beförderung somit nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Der Begriff der Unregelmäßigkeit ist für Art 10 Abs 2 und Art 10 Abs 4 RL 2008/118/EG einheitlich zu verstehen.

Das EuG entschied, dass die Feststellung eines Fehlbestands beim Entladen des Transportmittels als noch während der Beförderung eingetretene Unregelmäßigkeit iSv Art 10 Abs 2 RL 2008/118/EG zu qualifizieren ist. Damit liegt die Unregelmäßigkeit im Bestimmungsmitgliedstaat, der folglich zur Erhebung der Verbrauchsteuer berechtigt ist. Art 10 Abs 4 RL 2008/118/EG kann insbesondere dann einschlägig sein, wenn der Empfänger verbrauchsteuerpflichtige Waren in geringerer Menge erhält, als ihm ursprünglich geliefert werden sollte, diese Unregelmäßigkeit jedoch nicht während der Beförderung festgestellt wird, sondern erst später (zB etwa wenn der Empfänger die Warenmenge beim Entladen nicht geprüft hat und der Fehlbestand erst nach Abschluss der Beförderung festgestellt wird).

Anmerkung
Die für die Praxis wesentliche Feststellung des EuG besteht darin, dass die Entladung der Waren noch als Teil der Beförderung zu betrachten ist. In diesem Sinne können auch die Ausführungen der österreichischen Finanzverwaltung in der Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuern (VS-1000, Abschnitt 3.3.4.2.1) verstanden werden, wonach die Entladung der Waren und ihre Erfassung in den Büchern als Beleg für das Ende der Beförderung dienen können.

Gesetzliche Änderungen der Tabaksteuer (Abgabenänderungsgesetz 2025, BGBl I Nr 97/2025)

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2025 wird ab Februar 2026 die Steuer für klassische Tabakwaren wie Zigaretten und Tabak zum Erhitzen erhöht. Außerdem werden E-Liquids (E-Zigaretten) und Nikotinbeutel ab April 2026 in die Tabaksteuer einbezogen. Diese steuerlichen Neuregelungen werden durch begleitende Anpassungen im Tabakmonopol ergänzt.

Einfuhrumsatzsteuer und Umsatzsteuer

Keine nachträgliche Änderung der Vertreterindikation nach Art 173 Abs 3 UZK – VwGH 9. September 2025, Ra 2022/16/0027

Die Revisionswerberin meldete im April 2019 als indirekte Zollvertreterin (des Lieferanten) und Anmelderin eine Warensendung zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an und machte die EUSt-Befreiung nach Art 6 Abs 3 UStG (Verfahren 42) geltend. Versenderin/Lieferantin war eine italienische, Empfängerin eine tschechische Gesellschaft. Die Zollanmeldung wurde angenommen, die Waren überlassen und die Eingangsabgaben mit EUR 0,00 festgesetzt. Mit Schreiben aus dem Juli 2019 beantragte die Revisionswerberin eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung gemäß Art 173 Abs 3 UZK, mit der die Vertreterindikation von indirekter auf direkte Vertretung berichtigt werden sollte.

Das Zollamt wies den Antrag ab. Auch die dagegen erhobene Beschwerde sowie der Rechtsbehelf an das BFG blieben ohne Erfolg. Das BFG hielt fest, dass die Revisionswerberin die Zollanmeldung bewusst und korrekt in indirekter Vertretung abgegeben habe, sämtliche zollrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt worden seien und keine unrichtigen Angaben vorlägen, die eine nachträgliche Änderung nach Art 173 Abs 3 UZK rechtfertigen könnten. Eine indirekte Vertretung sei auch bei Anwendung des Verfahrenscodes 4200 unionsrechtskonform zulässig, insbesondere bei Nutzung einer Sonder-UID. Da weder ein tatsächlicher Nachteil noch ein Erfordernis zur Pflichterfüllung dargelegt worden sei, verneinte das BFG die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

Der VwGH wies mit Erkenntnis vom 9. September 2025, Ra 2022/16/0027, die außerordentliche Revision als unbegründet ab und bestätigte damit die Entscheidung des BFG. Der VwGH stellte klar, dass im Verfahren ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der beantragten Änderung der Zollanmeldung nach Art 173 Abs 3 UZK zu prüfen war. Eine solche Änderung ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass sie zwingend erforderlich ist, damit der Anmelder seine (zollrechtlichen) Pflichten aus dem betreffenden Zollverfahren erfüllen kann. Änderungen, die lediglich der Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten dienen oder überwiegend abgaben- oder haftungsrechtliche Überlegungen verfolgen, ohne die zollrechtlichen Pflichten im gewählten Verfahren zu beeinflussen, sind nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall konnte die Revisionswerberin nach Ansicht des VwGH weder darlegen noch war erkennbar, welche zollrechtlichen Pflichten sie ohne die begehrte Änderung der Vertreterindikation nicht hätte erfüllen können. Zudem hatte sie die Zollanmeldung bewusst und nicht irrtümlich als indirekte Vertreterin abgegeben, weshalb nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH eine nachträgliche Berichtigung ausscheide. Da die Voraussetzungen des Art 173 Abs 3 UZK somit nicht erfüllt waren, war die Versagung der beantragten Änderung der Zollanmeldung korrekt; weitergehende unionsrechtliche Fragen oder eine Vorabentscheidung waren daher nicht erforderlich.

Erlass von EUSt nur bei besonderem Fall und ohne offensichtliche Fahrlässigkeit – VwGH 26. November 2025, Ra 2023/16/0053

Im betreffenden Fall schrieb das Zollamt der Mitbeteiligten (Anmelder bzw zollrechtlich indirekter Vertreter) nachträglich EUSt samt Abgabenerhöhung vor, weil sie bei mehreren Zollanmeldungen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dabei die Steuerbefreiung nach Art 6 Abs 3 UStG (Verfahren 42) geltend machte. Nach Ansicht der Behörde handelte es sich bei den zugrunde liegenden Lieferketten jedoch um Scheintransaktionen mit dem Ziel eines Umsatzsteuerbetrugs, sodass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel gegen die Abgabenvorschreibung blieben letztlich erfolglos.

Parallel dazu beantragte die Mitbeteiligte (auf Basis des zum damaligen Zeitpunkt gültigen Art 239 ZK bzw § 83 ZollR-DG) den Erlass der vorgeschriebenen EUSt aus Billigkeitsgründen. Das BFG gab diesem Antrag teilweise statt und erließ die EUSt für einen Teil der Einfuhren.

Der VwGH gab mit Erkenntnis vom 26. November 2025, Ra 2023/16/0053, der dagegen erhobenen Amtsrevision statt und hob das Erkenntnis des BFG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. In seiner Begründung erachtete der VwGH ua die Beurteilung des BFG als verfehlt, wonach jedem „Verfahren 42 […] ein unbilliger Kern zugrunde liegen“ könne, wenn eine Spedition die Absicht habe, direkt zu vertreten, dies allerdings (aus welchen Gründen auch immer) unterlässt. Nach Ansicht des VwGH ist nicht erkennbar, weshalb die bewusst getroffene Wahl einer bestimmten Vertreterindikation – hier die zollrechtlich indirekte Vertretung gemäß den Vorgaben der österreichischen Finanzverwaltung in den UStRL – einen „besonderen Fall“ iSd § 83 ZollR-DG iVm Art 899 Abs 2 ZK-DVO darstellen sollte.

Zudem rügte der VwGH den vom BFG angewendeten Prüfungsmaßstab zum Vertrauensschutz. Maßgeblich sei nicht, ob die Mitbeteiligte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Umsätze in eine vom Empfänger begangene Steuerhinterziehung einbezogen waren, sondern ob der Mitbeteiligten offensichtliche Fahrlässigkeit hinsichtlich jener Umstände anzulasten war, die zu ihrer Heranziehung als Gesamtschuldnerin der Mehrwertsteuer geführt haben.

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen trotz fehlender formeller Nachweise – EuGH 13. November 2025, C-639/24, Flo Veneer

Der Fall betrifft die Rechtslage nach den „Quick Fixes“ (Richtlinie (EU) 2018/1910). Im Jahr 2020 verkaufte die kroatische Handelsgesellschaft Flo Veneer Eichenstämme an einen Abnehmer in Slowenien. Im Rahmen einer Betriebsprüfung legte sie neben schriftlichen Erklärungen des Erwerbers nach Art 45a Abs 1 lit b sublit i MwSt-DVO auch Rechnungen, Versandscheine und CMR-Frachtbriefe vor. Obwohl die Steuerverwaltung nicht bestritt, dass die Waren tatsächlich von Kroatien nach Slowenien befördert wurden, qualifizierte sie die Nachweise als nicht ausreichend und versagte die Steuerbefreiung.

Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 13. November 2025, C-639/24, Flo Veneer fest, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht allein deshalb versagt werden kann, weil die in Art 45a MwSt-DVO vorgesehenen Nachweise für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorgelegt wurden. Die nationalen Steuerbehörden sind vielmehr verpflichtet, alle vorgelegten Nachweise zu würdigen, um außerhalb des Anwendungsbereichs der Vermutung nach Art 45a Abs 1 MwSt-DVO darzulegen, dass die Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden.

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