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Zusätzlicher reduzierter Umsatzsteuersatz von 5 % ab 1. Juli 2020

News – 23.06.2020

Zur Unterstützung und finanziellen Entlastung der österreichischen Wirtschaft im Zuge der COVID-19 Krise soll für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ein weiterer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % in Kraft treten. Die Änderungen sollen am 30. Juni 2020 im Nationalrat und am 2. Juli 2020 im Bundesrat beschlossen werden.

 

Wer ist von der Einführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes betroffen?

Konkret sind Unternehmen betroffen, die in den Wirtschaftssektoren Gastronomie, Kultur und Publikationen tätig sind bzw folgende Umsätze ausführen:

  • Gastronomie: Erfasst sind sowohl jene Bereiche der Gastronomie, für welche eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 GewO 1994 erforderlich ist, als auch jene Tätigkeiten, für welche gem § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis (zB Schutzhütten) erforderlich ist. Umfasst ist dabei der Verkauf aller Speisen und Getränke (sowohl alkoholisch als auch nicht-alkoholisch).

    Abweichend von der zuletzt beschlossenen Änderung zum ermäßigten Steuersatz von 10 % für Lieferungen und Restaurationsumsätze von offenen nichtalkoholischen Getränken kommt es in diesem Bereich der Gastronomie daher zu einer weiteren Senkung auf 5 %. Bei Ab-Hof-Verkäufen (Alm- und Buschenschanke) entfällt folglich auch die Zwischensteuer von 2 %.

  • Kultur: Einfuhren von Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren), Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Betrieb eines Theaters, Veranstaltungen von Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Filmvorführungen, Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks.
  • Publikationen: Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Büchern, Broschüren, Zeitungen und andere periodische Druckschriften, Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Noten (handgeschrieben oder gedruckt), kartographische Erzeugnisse aller Art sowie Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Der temporär ermäßigte Steuersatz iHv 5 % soll auch für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Unternehmen und Vereine zur Anwendung kommen (deren Umsätze ansonsten dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen), sofern diese Unternehmen die genannten Voraussetzungen erfüllen und darüber hinaus keine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt.

 

Handlungsbedarf

Da der neue Umsatzsteuersatz (rückwirkend) mit 1. Juli 2020 in Kraft treten wird, sollten sich betroffene Unternehmen unverzüglich mit den Vorbereitungen zu folgenden Anpassungen auseinandersetzen (welche nach Ablauf des Übergangszeitraums wieder rückgängig zu machen sind):

  • Anpassung der IT/ERP- und Kassensysteme durch Hinterlegung der entsprechenden Steuerschlüssel, Steuerkennzeichen sowie Umsatzsteuerkonten. Hinzuweisen ist auf die Information des BMF hinsichtlich der geplanten Änderungen und deren Auswirkungen auf Registrierkassen (inkl Auffangregelung nach RKSV sowie Belegausstellung):

    Signatur- bzw Siegelerstellung
    Umsätze, die nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG abweicht, können wie folgt zugeordnet werden:

    • bei Umsetzung der im Erlass zur Einzelaufzeichnung-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht enthaltenen Auffang-Regelung hinsichtlich Sicherheitseinrichtung: Feld Betrag-Satz-Null
    • bei Umsetzung einer anderen Auffang-Regelung: Feld Betrag-Satz-Besonders oder Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
    • keine Umsetzung einer Auffang-Regelung: bisherige Felder nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist beispielsweise durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information des Kassenherstellers zur Registrierkasse bzw zum Kassensystem entsprechend zu dokumentieren. Existieren mehrere Registrierkassen in einem Unternehmen, besteht für jede Registrierkasse eine separate Dokumentationspflicht.

Belegausstellung
Umsätze, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz iHv 5 % unterliegen, sind auf dem Beleg dementsprechend auszuweisen. Dieser Ausweis kann jedoch auch durch eine entsprechende Textanmerkung, händische Korrektur bzw Korrektur mittels eines Stempels vorgenommen werden.

  • Bei Erstellung der Ausgangsrechnungen ist darauf zu achten, dass der neue Steuersatz nur für Umsätze des Übergangszeitraums (und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Rechnungsausstellung oder der Zahlung) gilt. Der Ausweis eines falschen Steuersatzes führt beim Leistenden zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
  • Bei der Rechnungseingangsprüfung ist zu beachten, dass für bezogene Leistungen nach 1.7.2020 nur die verminderte Umsatzsteuer ausgewiesen wird, weil für zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug besteht.
  • Die Umsatzsteuer für vereinnahmte Anzahlungen vor 1.7.2020, welche ausgeführte Leistungen nach 1.7.2020 betreffen, ist bei Leistungserbringung bzw bei Ausstellung der Schlussrechnung auf den neuen, verringerten Mehrwertsteuersatz zu korrigieren.
  • Inwieweit der verringerte Steuersatz Auswirkungen auf die Höhe der vereinbarten Preise haben wird bzw an die Leistungsempfänger weiterzureichen ist, hängt vor allem davon ab, ob Brutto- oder Nettopreise vereinbart wurden. Zu beachten ist, dass die allgemeine Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen gem § 7 Preisgesetz explizit mit der Neuregelung außer Kraft gesetzt wird. Bei langfristigen Verträgen ist darüber hinaus der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch gem § 29 UStG zu beachten.

Neben der finalen Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, ob seitens der Finanzverwaltung Vereinfachungen oder Nichtbeanstandungsregelungen (zB bei nicht rechtzeitiger Umsetzung im IT/ERP-System) veröffentlicht werden. Ebenso ist offen, wann eine Anpassung der Umsatzsteuererklärungen/Formulare erfolgen wird, um die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % temporär unterliegenden Umsätze korrekt ausweisen zu können.

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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