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Ärzte Aktuell – Juni 2023

Newsletter – 03.08.2023

Das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für Juni 2023 mit folgenden Themenschwerpunkten:

  • Sponsorzahlungen an einen Sportverein
  • Hälftesteuersatz nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit
  • Nichtanerkennung eines häuslichen Arbeitszimmer
  • Umfang der Zustellvollmacht des Steuerberaters

 

Sponsorzahlungen an einen Sportverein

  • Eine Sponsorzahlung an einen Sportverein ist als Betriebsausgabe anzuerkennen, wenn der Verein für den gesponserten Betrag eine angemessene Werbeleistung erbringen kann (bspw aufgrund seines Bekanntheitsgrades in der Region).
  • Ist jedoch die Sponsorzahlung im Vergleich zum Jahresumsatz des Sponsors unverhältnismäßig hoch und kann eine entsprechend größere Werbeleistung nicht garantiert oder erreicht werden, so wird ein überwiegend privates Motiv angenommen und die Zahlung nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
  • Beurteilt wird die Verhältnismäßigkeit anhand von Branchenvergleichen, (würde ein vergleichbarer Wirtschaftstreibender Sponsorzahlungen in vergleichbarer Höhe mit seinem Werbebudget aufstellen).

(BFG 4.5.2023, RV/7101609/2010)

Hälftesteuersatz nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit

  • Die Einstellung der Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 Z 3 EStG liegt nur dann vor, wenn diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant sein.
  • Handelt es sich hingegen um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (bspw Betriebsaufgabe und neuerliche Aufnahme im selben Jahr), kommt der Hälftesteuersatz nicht zur Anwendung.

(VwGH 13.10.2022, Ra 2022/15/0058)

Nichtanerkennung eines häuslichen Arbeitszimmer

Die Aufwendungen iZm einem häuslichen Arbeitszimmer sind dann abzugsfähig, wenn dessen berufliche Nutzung notwendig ist. Die Möglichkeit der Benutzung eines Arbeitszimmers in den Räumlichkeiten des Dienstgebers steht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsort eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (im vorliegenden Fall mehr als 2 Stunden).

Eine nachträglich geschlossene Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag, wonach als gewöhnlicher Arbeitsort des Dienstnehmers rückwirkend dessen Hauptwohnsitz gelten sollte, ist steuerlich nicht anzuerkennen.

Die Entscheidung fügt sich in die restriktive Rechtsprechungslinie zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers. Auch für die Rufbereitschaft eines Spitalsarztes wurde die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bereits versagt (UFS 2.11.2011, RV/3837-W/10).

(BFG 2.3.2023, RV/2100905/2022)

Umfang der Zustellvollmacht des Steuerberaters

Ist ein Steuerberater als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden, so darf nur an ihn zugestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Onlinezustellung von Bescheiden beantragt wurde.

(BFG 19.12.2022, RV/1100355/2021)

Autor:innen

  • Sigrid Fried
    Steuerberaterin | Director
  • Barbara Peneder
    Steuerberaterin | Managerin
  • Johannes Prillinger
    Steuerberater | Partner
  • Sabine Ritschel
    Steuerberaterin | Managerin
  • Magdalena Schatz-Gruber
    Steuerberaterin | Managerin

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