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Änderung der De-minimis-Verordnung

Newsletter – 05.03.2024

De-Minis-Verordnung

Die Europäische Kommission hat zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfügige Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Verordnung) veröffentlicht. Die neuen Verordnungen sind am 1. Jänner in Kraft getreten und ersetzen die vorherigen De-minimis-Verordnungen.

Wir haben nachfolgend die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Die Änderung der De-minimis-Verordnung ist auch für die Spätantragsrichtlinie von Bedeutung (siehe dazu nachfolgend Punkt 1 und 3).

1 Neue Schwellenwerte

Bislang durfte der Gesamtbetrag der einem Unternehmen innerhalb des laufenden und der zwei vorangegangenen Steuerjahre gewährten De-minimis-Beihilfen EUR 200.000,00 nicht überschreiten. Bei den DAWI-Beihilfen, also den geringfügigen Beihilfen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, lag der zulässige Höchstbetrag pro Unternehmen für einen Zeitraum von drei Jahren bei maximal EUR 500.000,00.

Um der Inflation entgegenzuwirken, hat die Europäische Union den Gesamtbetrag, den ein Unternehmen an De-minimis-Beihilfen erhalten kann, von EUR 200.000,00 auf EUR 300.000,00 erhöht. Die DAWI-Beihilfen-Grenze wurde pro Unternehmen von EUR 500.000,00 auf EUR 750.000,00 erhöht.

Zu beachten ist, dass die Berechnung des Gesamtbetrags nun anhand eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren erfolgt. Das bedeutet, dass bei der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nicht das Steuerjahr, sondern die vorangegangenen drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung relevant sind.

Weiterhin zu beachten ist, dass Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen stehen („verbundene Unternehmen“), für die Berechnung des Gesamtbetrags als einziges Unternehmen betrachtet werden.

2 Transparenzvorschriften

Ab 1. Jänner 2026 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle De-minimis-Beihilfen in einem zentralen öffentlichen Register auf nationaler oder EU-Ebene zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden soll.

3 Auswirkungen

Die Anhebung der allgemeinen De-minimis-Grenze von EUR 200.000,00 auf EUR 300.000,00 ermöglicht einen erweiterten Förderungsspielraum für Unternehmen und Unternehmensverbunde. Besonders im Kontext der Spätantragsrichtlinie ist diese Änderung bedeutsam, da Unternehmen (bzw Unternehmensverbunde) im Falle einer „Umwidmung“ einer COVID-19-Förderung nunmehr mit einem De-minimis-Gesamtbetrag von EUR 300.000,00 (anstelle von bisher EUR 200.000,00) gedeckelt sind.

Autor:innen

  • Harald Gutmayer
    Steuerberater | Director
  • Ursula Wilflingseder
    Steuerberaterin | Managerin

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