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Ärzte Aktuell – März 2023

Newsletter – 04.04.2023

Ärztebereitstellungsgesellschaft soll ärztliche Versorgung sichern

Von der ÖGK wurde kürzlich das Pilotprojekt „Ärztebereitstellungsgesellschaft“ vorgestellt. Im Rahmen dieses Projekts können Ärztinnen und Ärzte unbesetzte Kassenstellen stundenweise betreuen, ohne sich fix an diesen Standort binden zu müssen. Die Ärztinnen und Ärzte werden dabei ohne Übernahme eines unternehmerischen Risikos bei der „Ärztebereitstellungsgesellschaft“ angestellt und erhalten einen Stundenlohn von EUR 110,00. Auf diesem Weg sollen insbesondere Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Allgemeinmedizin und Kinderheilkunde gewinnen, die bisher nicht für das Kassensystem verfügbar waren.

Das Modell soll zunächst in Wien und Niederösterreich umgesetzt werden, wobei auch andere Bundesländer bereits positive Signale für eine Umsetzung gezeigt haben.

Aus steuerlicher Sicht besteht für Ärztinnen und Ärzte, die neben diesem stundenweisen Beschäftigungsmodell einer weiteren ärztlichen Tätigkeit nachgehen (zB Vertretungstätigkeit, Tätigkeit im Krankenhaus) idR eine jährliche Veranlagungspflicht zur Einkommensteuer.

 

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Liegt der Arbeitsort so weit vom Familienwohnsitz entfernt, dass eine tägliche Heimkehr zum Wohnsitz nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, Kosten für einen Zweitwohnsitz sowie Heimfahrten zum Familienwohnsitz steuerlich geltend zu machen.

Eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als
80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt, wobei auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel abzustellen ist. Der Steuerpflichtige hat die Gründe zu nennen, weshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar ist (zB minderjährige Kinder, Arbeitsplatz des Partners oÄ).

Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind kann einen „Familienwohnsitz“ haben (Familie, Freunde). Werden allerdings von einem Alleinstehenden keine Gründe genannt, weshalb für ihn die Verlegung seines Wohnsitzes nicht zumutbar ist, so sind die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und folglich auch für die Familienheimfahrten steuerlich nicht anzuerkennen.

BFG 24.1.2023, RV/7101519/2021

 

Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigte Kinder

Die Vermietung von Wohnungen an unterhaltsberechtigte Kinder ist für steuerliche Zwecke nicht anzuerkennen. Aufwendungen, die iZm Wohnraumüberlassung an unterhaltsberechtigte Kinder stehen, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 29.11.2022, RV/7101373/2017) steuerlich nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 1 EStG).

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