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Energiekostenzuschuss II und Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Newsletter – 25.10.2023

In unserem Sonderbeitrag Fokus KöR & NPO dürfen wir Sie über folgende Themen informieren:

 

Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II bis 2. November 2023

Die Voranmeldung für den lange erwarteten Energiekostenzuschuss II (EKZ II; Förderzeitraum Jänner bis Dezember 2023) kann nun über den aws Fördermanager vorgenommen werden.

Eine Voranmeldung für den EKZ II ist bis 2. November 2023 möglich und ist für eine spätere Antragstellung für den EKZ II unbedingt erforderlich.

Die Förderrichtlinie, die den EKZ II im Detail regeln wird, liegt aufgrund der ausstehenden finalen Einigung sowie der Genehmigung der EU-Kommission noch nicht vor. Erste allgemeine Informationen sind hier abrufbar.

Auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen sind antragsberechtigt

  • bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
  •  konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs,
  • gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG sowie
  • Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.

Es ist davon auszugehen, dass in der finalen Förderrichtlinie bestimmte Branchen wieder von dem Energiekostenzuschuss ausgeschlossen werden.

Auf Basis der vorliegenden Informationen sollen Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich antragsberechtigt sein, wenn kein beherrschender Einfluss einer oder mehrerer Gebietskörperschaften vorliegt. Was damit konkret gemeint ist, ist derzeit offen. Gemeinnützige Rechtsträger sollen antragsberechtigt sein, wenn diese Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes sind bzw hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen. Nicht förderungsfähig im Rahmen des EKZ II sind die nicht unternehmerischen Bereiche von gemeinnützigen Vereinen iSd §§ 34 ff BAO (siehe dazu unten zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen).

Sowohl bei der Voranmeldung als auch bei der Antragstellung gilt ein „first come, first served“ Prinzip. Die Zuweisung des Antragszeitraumes erfolgt in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen. Das verfügbare Förderungsbudget wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben.

Sollten die Förderkriterien auf Basis der finalen Förderrichtlinie für das vorangemeldete Unternehmen nicht erfüllt sein, muss kein Antrag gestellt werden und die Voranmeldung kann als gegenstandslos erachtet werden. Insofern spricht nichts dagegen sicherheitshalber bereits vor dem Vorliegen der finalen Förderrichtlinie eine Voranmeldung vorzunehmen.

Weitere Informationen zum Ablauf der Antragstellung sowie zu den bereits bekannten Eckpunkten des EKZ II finden sie in unserem Mailing vom 17. Oktober 2023 bzw in unserem heutigem Mailing.

 

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Es wurden erste Informationen zum angekündigten „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (NPO-EKZ) veröffentlicht.

Analog zum EKZ II sollen im NPO-EKZ Energiemehrkosten der Jahre 2022 und 2023 teilweise gefördert werden. Eine Antragsstellung wird voraussichtlich ab Ende 2023 möglich sein. Die Details dazu befinden sich aktuell in Ausarbeitung.

Der NPO-EKZ richtet sich ausschließlich an gemeinnützige sowie kirchliche Organisationen, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des UStG sind. Der NPO-EKZ unterscheidet sich daher in Bezug auf die antragsberechtigten Organisationen vom NPO-Unterstützungsfonds. Energiemehrkosten von gemeinnützigen und kirchlichen Organisationen, die einer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, werden nicht im NPO-EKZ, sondern im Rahmen des EKZ II gefördert.

Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Antragstellung im Rahmen des EKZ II oder im Rahmen des NPO-EKZ oder gegebenenfalls im Rahmen beider Fördermaßnahmen möglich ist. Da die Details dazu offen sind, kann es sich – wie bereits oben beim EKZ II erwähnt – als sinnvoll erweisen sicherheitshalber eine Voranmeldung für den EKZ II vorzunehmen, um die Voranmeldefrist nicht zu versäumen.

Wir werden Sie dazu im Detail informieren, sobald die Richtlinien vorliegen.

Autor:innen

  • Harald Gutmayer
    Steuerberater | Director
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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