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Fokus KöR & NPO AbgÄG – Juli 2023

Newsletter – 26.07.2023

Das aktuelle mailingLeitner Fokus KöR & NPO zum Abgabenänderungsgesetz 2023 mit folgenden Themen:

Der Nationalrat hat am 6. Juli 2023 die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist noch abzuwarten. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick zu den relevantesten Änderungen und Neuerungen betreffend KöR und gemeinnützige Rechtsträger:

Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen

  • Gem § 6 Z 4 EStG sind neben Grundstücken nunmehr auch Gebäude im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen mit dem Buchwert anzusetzen. Dadurch entfällt die bislang vorzunehmende Aufdeckung der im Gebäude enthaltenen stillen Reserven.
  • Die Besteuerung der stillen Reserven erfolgt künftig erst bei Veräußerung des Gebäudes im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (Immobilienertragsteuer).
  • Die neue Regelung ist erstmalig auf Entnahmen nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden.

Erweiterung der Steuerbefreiung bei Grundstückstauschvorgängen

  • Die Immobilienertragsteuerbefreiung für Tauschvorgänge bei Grundstücken (§ 30 Abs 2 Z 4 EStG) wird erweitert und umfasst künftig auch Tauschvorgänge zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern eine allfällige Ausgleichszahlung max EUR 730,00 beträgt. Diese Änderung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung

  • Die Ausnahmen betreffend die Abfuhrverpflichtung hinsichtlich einer nicht geschuldeten, aber in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, werden ergänzt (§ 11 Abs 12 UStG). Künftig entfällt die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (keine Gefährdung des Steueraufkommens). In diesem Fall ist eine Berichtigung der Rechnung nicht mehr erforderlich.

Klarstellung bei Befreiung von Grunderwerbsteuer

  • Im Zusammenhang mit der Befreiung unentgeltlicher Grundstückserwerbe durch Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wird nunmehr explizit festgehalten, dass diese Befreiung auch Körperschaften öffentlichen Rechts, die begünstigte Zwecke verfolgen, umfasst. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Klarstellung.

Änderungen im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

  • Mit den geplanten Änderungen soll die Effizienz und Transparenz in der Beihilfenabwicklung gestärkt werden. Künftig soll die Antragstellung digitalisiert erfolgen. Die derzeitige Einreichung und Auszahlung über zwischengelagerte Einreichstellen (zB Bundesländer) soll entfallen. Der Antrag auf GSBG-Beihilfe soll vom Unternehmer mit einer elektronischen Erklärung über FinanzOnline gestellt werden, die Auszahlung soll ebenfalls direkt an den Unternehmer erfolgen.
  • Bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage erfolgt die Berichtigung der Beihilfen in Hinkunft in sinngemäßer Anwendung der umsatzsteuerlichen Berichtigungsbestimmungen.
  • Die Zuständigkeit für die Erhebung der Beihilfen wird an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übertragen. Damit entfällt die bisherige generelle Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe für Angelegenheiten des GSBG.
  • Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Regierungsvorlage: RV 14.6.2023, 2086 BglNR, XXVII. GP

Autor:innen

  • Andrea Huber
    Steuerberaterin | Director
  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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