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Fokus KöR & NPO – Juli 2023

Newsletter – 26.07.2023

Nachfolgend finden Sie das aktuelle mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:

 

Im Rahmen des Ministerrats wurde am 5. Juli 2023 eine umfassende Novelle der steuerlichen Spendenbegünstigung und der Gemeinnützigkeit präsentiert. Die angedachten Ausweitungen bzw Änderungen sollen bereits mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Eckpunkte stellen sich wie folgt dar:

Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke

Statt der bisherigen expliziten Nennung der einzelnen spendenbegünstigten Zwecke gem § 4a EStG, soll künftig pauschal an die gemeinnützigen Zwecke iSd Bundesabgabenordnung (BAO) angeknüpft werden.

Dadurch sollen insbesondere folgende Bereiche (zusätzlich) erfasst werden:

1. Bildung

  • Es erfolgt eine Erweiterung der Spendenabzugsfähigkeit auf Elementarpädagogik und Schulbildung, Berufsaus- und Fortbildungen sowie Erwachsenenbildung. Als begünstigte Einrichtungen sollen insb öffentliche Kindergärten und Schulen bzw derartige Einrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht in Betracht kommen.
  • Öffentliche Kindergärten und Schulen sollen bereits dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Jegliche anderen Bildungseinrichtungen können, sofern sie die Gemeinnützigkeitskriterien erfüllen, einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.
  • Schulgelder oder Kursgebühren sollen jedoch nicht als Spenden abzugsfähig sein.

2. Kunst und Kultur

  • Um als begünstigte Einrichtung in Betracht zu kommen, mussten begünstigte Kultureinrichtungen bislang mindestens alle zwei Jahre in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemachte Förderungen des Bundes oder eines Landes erhalten.
  • Diese Anknüpfung an eine Förderung kann künftig im Hinblick auf die Ausweitung der Spendenbegünstigung auf sämtliche gemeinnützige Zwecke entfallen.

3. Weitere begünstigte Zwecke

  • Durch die generelle Anknüpfung an die gemeinnützigen Zwecke iSd BAO zählen künftig ua auch Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie Menschenrechte, Frauenförderung und Konsumentenschutz zu den spendenbegünstigten Zwecken.
  • Neben den bereits spendenbegünstigten Behindertensportdachverbänden soll in Zukunft der gesamte Bereich des Sports der Spendenbegünstigung zugänglich sein.
  • Begünstigt sollen jedoch nur Organisationen sein, die der Förderung der Allgemeinheit dienen.

Verfahrenserleichterung und Reform der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

  • Statt einer dreijährigen Tätigkeit auf dem begünstigten Gebiet soll künftig bereits eine Einjahresfrist ausreichend sein.
  • Anstelle der jährlich erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, soll für kleinere Vereine in Zukunft ein vereinfachtes Meldeverfahren gelten. Dieses hat künftig über einen Steuerberater zu erfolgen. Das jährliche Meldungsintervall soll hingegen beibehalten werden.
  • Im Jahr 2015 wurde die Bestimmung des § 4b EStG befristet eingeführt. Diese sieht eine steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, bis zu EUR 500.000,00 in einem Zeitraum von fünf Jahren vor. Diese Bestimmung soll zu Dauerrecht werden. Zudem ist eine flexible Ausgestaltung hinsichtlich der als Betriebsausgaben absetzbaren Zuwendungen sowie der Verwendung durch die Stiftung angedacht.

Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Rechtssicherheit

Zur Erleichterung des Verfahrens und mit dem Ziel der Rechtssicherheit sollen folgende Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften bzw ihre Mitglieder und Funktionäre vorgesehen werden:

  • Einkommensteuerfreie Beträge für Zahlungen an Vereinsfunktionäre, welche bislang nur in den Vereinsrichtlinien vorgesehen waren, sollen explizit im EStG verankert werden (großes und kleines „Freiwilligenpauschale“).
  • Unwesentliche Satzungsmängel sollen bei tatsächlich gemeinnütziger Geschäftsführung rückwirkend sanierbar sein.
  • Künftig sollen Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäfts- und Gewerbebetriebe auch mit rückwirkender Wirkung erteilt werden können.
  • Die bisherige Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung von EUR 40.000,00 für begünstigungsschädliche Betriebe wird auf EUR 100.000,00 angehoben.
  • Wenn die für begünstigte Zwecke gewidmeten Mittel nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden, kann es im Auflösungsfall oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes zur Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen.
  • Zudem wurden Vereinfachungen für Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen sowie für Dachverbände und Holdingstrukturen in Aussicht gestellt.

BMF-Vortrag an den Ministerrat vom 4. Juli 2023, MRV 66/19

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