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Personalverrechnung – Jänner 2023

Newsletter – 15.02.2023

Die Tabelle mit den wichtigsten Personalverrechnungswerten ab dem 1. Jänner 2023 finden Sie hier.

AKTUELLES AUS DEM STEUERRECHT

In unserem Newsletter von Juni 2022 wurde es noch angekündigt, nunmehr sind die Teuerungspakete final beschlossen worden.

Was bringen die Teuerungs-Entlastungspakete an Neuerungen bzw Änderungen:

  • Abschaffung der kalten Progression
  • Valorisierung von Sozialleistungen
  • Senkung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF
  • Teuerungsprämie
  • Erhöhung und Indexierung des FABO+
  • Neue/ Erhöhte Absetzbeträge – Veranlagungstipps

Abschaffung der kalten Progression

Ab 1. Jänner 2023 werden die Steuerstufen sowie diverse Steuerabsetzbeträge und Grenzbeträge jeweils jährlich an die Inflation angepasst. Ziel ist, dass bei allen Steuerpflichtigen von den Bruttolohnerhöhungen mehr an Nettoeinkommen ankommt. Es sollen vor allem niedrige und mittlere Einkommen entlastet werden. Neben der Anpassung der progressiven Steuersätze werden folgende Werte ebenfalls zukünftig jährlich an die Inflation angepasst:

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag
  • Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
  • Pensionistenabsetzbetrag
  • Erstattung Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Sozialversicherungsrückerstattung und Sozialversicherungsbonus („Negativsteuer“)

Für 2023 gelten folgende Einkommensgrenzen:

Einkommensgrenzen Prozentsatz
Von Bis
EUR 0 EUR 11.693 (statt 11.000) 0 %
EUR 11.693 EUR 19.134 (statt 18.000) 20 %
EUR 19.134 EUR 32.075 (statt 30.000) 30 %
EUR 32.075 EUR 62.080 (statt 60.000) 41 %
EUR 62.080 EUR 93.120 (statt 90.000) 48 %
EUR 93.120 EUR 1.000.000 50 %
ab EUR 1.000.000 55 %

 

Die valorisierten Grenzbeträge werden jährlich bis zum 15. November für das Folgejahr veröffentlicht.

Senkung der zweiten und dritten Lohnsteuertarifstufe

Bereits letztes Jahr wurde die weitere Herabsetzung der Steuersätze beschlossen. Ab 1. Jänner 2023 wird die zweite Progressionsstufe von 32,5 % auf 30 % sowie die dritte Stufe von 42 % auf 41 % gesenkt. Ab 2024 erfolgt die finale Senkung der dritten Stufe auf 40 %.

Valorisierung von Sozialleistungen

Sozialleistungen werden ab 1. Jänner 2023 ebenfalls valorisiert und an die Inflation angepasst. Davon sind ua folgende Leistungen betroffen:

  • Kinderbetreuungsgeld
  • Studienbeihilfe und Zuverdienstgrenze
  • Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkinderzuschlag
  • Familienzeitbonus
  • Wiedereingliederungsgeld
  • Rehabilitationsgeld
  • Krankengeld

Auch diese Werte werden jeweils per 15. November für das Folgejahr verlautbart.

Die Zuverdienstgrenze für das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Konto-Modell) wird im Jahr 2023 von EUR 16.200,00 auf EUR 18.000,00 angehoben. Die Grenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird von EUR 7.600,00 auf EUR 7.800,00 erhöht.

Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus wird für Geburten ab 2023 nicht mehr auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet, wenn Väter Familienzeit und den Familienzeitbonus in Anspruch genommen haben.

Senkung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF

Der Dienstgeberbeitrag zum FLAF wird ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt. Die Absenkung kann bereits ab 2023 erfolgen, wenn dies in einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist. Nach einer FAQ-Sammlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist hier ein innerbetrieblicher Aktenvermerk ausreichend und gilt die DB-Senkung auch für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Formulierungsvorschlag:
Gemäß § 41 Abs. 5a Z. 7 FLAG wird der Dienstgeberbeitrag (DB) für alle Dienstnehmer:innen iSd § 41 Abs. 2 FLAG, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Teuerungsprämie

Arbeitgeber können Arbeitnehmern aufgrund der aktuellen Teuerungssituation in den Kalenderjahren 2022 und 2023 zusätzlich abgabenfreie Teuerungsprämien gewähren. Die Prämien dürfen nicht anstelle bisher gewährter Zahlungen erfolgen und es darf sich nicht um individuelle Leistungsentlohnungen handeln. Die Teuerungsprämie ist im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung nicht nur lohnsteuer- sondern auch sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten.

Betragliche Grenzen für die Abgabenfreiheit:

  • Der jährliche abgabenfreie Maximalbetrag beläuft sich auf EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer.
  • Die kleine Teuerungsprämie ist mit einem Freibetrag bis EUR 2.000,00 pro Arbeitnehmer jährlich limitiert. Es sind keine weiteren Voraussetzungen für die abgabenfreie Gewährung erforderlich.
  • Die Abgabenfreiheit der großen Teuerungsprämie in Höhe von zusätzlich EUR 1.000,00 ist an das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift geknüpft:
    • insbesondere Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder
    • innerbetriebliche Vereinbarung: Gewährung an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, wobei eine Gruppe von Arbeitnehmern auch nach sozialen Kriterien gebildet werden kann (zB nach der Anzahl von Kindern, Familienstand).

Die Gewährung von Teuerungsprämien in Form von Gutscheinen ist zulässig, wodurch jene folglich nicht einer allfälligen Lohnpfändung unterliegen.

Eine Auszahlung in Etappen (zB monatlich, vierteljährlich) ist laut BMF ebenfalls erlaubt. Teuerungsprämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Teuerungsprämie ist am Lohnkonto und dem Jahreslohnzettel auszuweisen.

Die Abgabenbefreiung gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Teilzeit oder Karenz bzw Betriebspensionsbezieher. Die Abgabenbefreiung gilt jedoch nur für steuerliche Arbeitnehmer, daher nicht für freie Dienstnehmer, Kommanditisten bzw wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Tipp: Teuerungsprämien für 2022 können noch bis spätestens 15. Februar 2023 abgabenbefreit ausbezahlt werden, sofern die Zusage bereits im Kalenderjahr 2022 erfolgt ist.

Erhöhung und Indexierung des FABO+

Erhöhung des FABO+ rückwirkend ab 1. Jänner 2022

Die rückwirkende Erhöhung des FABO+ ab Jänner 2022 wurde unterjährig beschlossen und war bis spätestens 30. September 2022 im Rahmen der Personalverrechnung umzusetzen.

Die FABO+ Beträge im Überblick:

FABO+ Monatlich Jährlich
Für Kinder bis 18. LJ EUR 166,68
(davor: EUR 125,00)
EUR 2.000,00
(davor: EUR 1.500,00)
Für Kinder ab 18. LJ EUR 54,18
(davor: EUR 41,67)
EUR 650,00
(davor: EUR 500,00)

 

Indexierung FABO+/AVAB/AEAB EU-rechtswidrig

Die Indexierung des FABO+ sowie des Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrages wurde für EU-rechtswidrig erklärt. Die Anpassung auf die österreichischen Werte erfolgt folgendermaßen:

Bei in „Niedrigpreisländern“ wohnenden Kindern war die Aufrollung bis 30. September 2022 rückwirkend ab 1. Jänner 2022 in der Lohnverrechnung vorzunehmen. Die übrigen Kalenderjahre werden automatisch über die Verlangung abgewickelt. Die betroffenen Dienstnehmer erhalten somit rückwirkend ab Einführung der Valorisierung (2019) eine Nachzahlung des FABO+. Bereits veranlagte Jahre werden von der Finanzverwaltung automatisch korrigiert.

Für in „Hochpreisländern“ wohnende Kinder gelten seit 1. August 2022 im Rahmen der Lohnverrechnung nur mehr die österreichischen Werte. Die Anpassung der Werte für den Zeitraum Jänner bis Juli 2022 erfolgt im Rahmen der Veranlagung. Hier kommt es bei den betroffenen Dienstnehmern jedoch zu einer rückwirkenden Korrektur der Jahre vor 2022 (dh Rückforderung).

Neue/ Erhöhte Absetzbeträge – Veranlagungstipps

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Die Einschleifgrenzen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag wurden ab der Verlangung 2023 angehoben und gleichzeitig valorisiert. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle, muss jedoch auch im Rahmen der Veranlagung beantragt werden.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag ist für all jene Steuerpflichtige von Relevanz, die aufgrund geringer Einkommensteuerbelastung den FABO+ nicht beanspruchen können. Der Kindermehrbetrag wird rückwirkend ab der Veranlagung 2022 auf EUR 550,00 erhöht(statt wie ursprünglich geplant EUR 350,00 bzw EUR 450,00 ab 2023).

Teuerungsabsetzbetrag

Der befristete Teuerungsabsetzbetrag („TAB“) kann bis zu EUR 500,00 betragen und muss iRd Veranlagung beantragt werden. Der TAB steht nur für das Kalenderjahr 2022 zu, falls Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag besteht. Bezüglich der tatsächlichen Auswirkung ist eine Einschleifregelung (je nach Einkommenshöhe) zu berücksichtigen. Ab einem Jahreseinkommen von mehr als EUR 24.500,00 steht kein TAB mehr zu. Die Auszahlung erfolgt allenfalls auch als Negativsteuer.

Auch Steuerpflichtige, denen ein Pensionistenabsetzbetrag zusteht, können im Rahmen der Veranlagung den Teuerungsabsetzbetrag geltend machen. Dieser wird ebenfalls eingeschliffen und steht bei Pensionseinkünften von mehr als EUR 25.500,00 nicht mehr zu.

Arbeitgeberzuschüsse zu privatem Car-Sharing

Werden Arbeitnehmern Zuschüsse für privates Car-Sharing von Elektrofahrzeugen gewährt, sind diese ab 1. Jänner 2023 bis EUR 200,00/Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei und auch lohnnebenkostenfrei (kein DB/kein DZ/keine Kommunalsteuer).

Die Zahlung kann entweder direkt an das jeweilige Car-Sharing-Unternehmen oder in Gutscheinform erfolgen. Die Befreiung gilt neben Elektro-PKW auch für E-Bikes, E-Scooter oder E-Motorräder.

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung – BMF-FAQ-Protokolle

Bereits im letztjährigen Newsletter haben wir erläutert, dass Gewinnbeteiligungen (Bonuszahlungen in Geld) von bis zu EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen (zB Gruppenkriterium, Gesamthöhe limitiert mit EBIT) steuerfrei sind.

Die FAQ-Protokolle des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sowie der Lohnsteuerwartungserlass ergaben folgende Klarstellungen:

Eine Gruppenbildung muss aus sachlich nachvollziehbaren Kriterien erfolgen, zB

  • Großgruppen: Angestellte, Arbeiter
  • Abgegrenzte Berufsgruppen: Innendienst-/Außendienstmitarbeiter, kaufmännisches/technisches Personal, Verkaufspersonal
  • Leitende Angestellte als „Gruppe“: Der Verantwortungsgrad muss nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien ermittelt werden (zB nach anerkanntem Stellenbewertungssystem)

Die Auszahlung von unterschiedlich hohen Gewinnbeteiligungen im Ausmaß eines prozentuellen Anteils des Bruttobezuges oder aliquot nach Arbeitszeitausmaß ist zulässig. Die unterschiedliche Höhe der Gewinnbeteiligung nach individuellen Zielvorgaben wäre jedoch für die Steuerbefreiung schädlich.

Falls Teuerungsprämien und lohnsteuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemeinsam gewährt werden, gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von EUR 3.000,00. Lohnsteuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen können in 2022 rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden.
Dies gilt auch dann, wenn in den Vorjahren Prämienzahlungen erfolgten.

Auszahlungsvariante – Beispiel:

Gewinnbeteiligung iHv EUR 15.000,00
-> EUR 3.000,00 lohnsteuerfrei (jahressechstelneutral)
-> EUR 12.000,00 steuerpflichtig – dieser Betrag kann bei entsprechender
Vereinbarung steueroptimal in 7 Teilbeträgen abgerechnet werden.

Achtung: Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist weiterhin nur steuerfrei, unterliegt jedoch der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Die auf die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung entfallenden anteiligen Sozialversicherungsbeiträge vermindern daher nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (§ 20 Abs 2 Z 1 EStG).

Verhältnis Öffi-Ticket zu Pendlerpauschale

Bisher entfiel eine Pendlerpauschale gänzlich, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt hat. Ab 2023 entfällt die Pendlerpauschale nicht, sondern reduziert sich um jenen Betrag, den der Arbeitgeber für ein Öffi-Ticket trägt. Falls nicht das volle Pendlerpauschale zusteht (zB bei Teilzeit), hat zunächst die Drittelung und danach der Abzug des Öffi-Ticket-Betrages zu erfolgen. Der Pendlereuro steht in jedem Fall ungekürzt zu, auch wenn sich die Pendlerpauschale durch die Kürzung auf 0,00 reduziert.

Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt für das Klimaticket eines Arbeitnehmers einen Zuschuss in Höhe von EUR 720,00 jährlich (EUR 60,00 monatlich). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale bei mehr als 60 km (aktuell: EUR 252,00) und auf einen Pendlereuro von EUR 37,33.

Lösung:

  • Bei Anspruch auf volles Pendlerpauschale würde ein Pendlerpauschale iHv EUR 192,00 (EUR 252,00 – EUR 60,00) monatlich zustehen.
  • Bei Anspruch auf 2/3 des Pendlerpauschales:
    Zuerst Drittelung des Pendlerpauschales:
    EUR 252,00/3*2 = EUR 168,00, danach erfolgt der Abzug des Öffi-Tickets:
    EUR 168,00 – EUR 60,00 = EUR 108,00

    • Pendlerpauschale = EUR 108,00/ Monat
    • Pendlereuro = EUR 24,89 (2/3)

Neuerungen Elektroautos ab 2023

Aufladen von firmeneigenen Elektroautos

Für das Aufladen des Firmen-PKWs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezug von Null anzusetzen. Das Aufladen an öffentlichen Ladestationen für Firmen-PKWs ist bei Vorlage von entsprechenden Ladenachweisen ebenfalls abgabenbefreit.

Hinsichtlich der Ladekosten beim Arbeitnehmer zuhause ist zu differenzieren:

Kann die Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers die Zuordnung der Lademenge zum Firmen-PKW sicherstellen, ist der Kostenersatz folgendermaßen zu ermitteln:

Amtlich verlautbarter Strompreis x dem Firmen-PKW zuordenbare kWh-Tankleistung

Der amtliche Strompreis wird von der E-Control bis spätestens jeweils 30. November für das Folgejahr verlautbart. Für 2023 gilt ein amtlicher Strompreis iHv 22,247 Cent/kWh.

Ist die Ladeeinrichtung nicht in der Lage, die Lademenge dem Firmen-PKW zuzuordnen (zB kein eigener Zähler), so kann für die Jahre 2023 bis 2025 ein pauschaler Monatswert iHv EUR 30,00 pro Kalendermonat abgabenfrei gewährt werden.

Weiters ist der Ersatz der Anschaffungskosten einer Ladestation (Wallbox) bzw die Beschaffung einer Ladestation für den Arbeitnehmer zuhause bis zu einem Betrag iHv EUR 2.000,00 abgabenbefreit. Nur der EUR 2.000,00 übersteigende Betrag ist als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen.

Aufladen von arbeitnehmereigenen Elektroautos 

Das Aufladen von arbeitnehmereigenen Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber stellt nun ebenfalls keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Fahrzeugwechsel – Sachbezugsberechnung  

Bei untermonatigem Fahrzeugwechsel ist der Sachbezug zeitanteilig (aliquot) zu ermitteln. Wenn sich der Prozentsatz des Sachbezuges nicht ändert, kann im Monat des KFZ-Wechsels weiterhin wahlweise der bisherige oder der neue Wert angesetzt werden.

Bezugsumwandlung bei E-Autos/Jobrädern 

Die Bezugsumwandlung für E-Autos/ Jobrädern ist möglich, führt jedoch nur dann zur Reduktion der Lohnsteuer sowie Lohnnebenkosten, wenn eine Reduktion der Bruttobezüge vereinbart wird. Der alleinige Kostenbeitrag (-abzug) vom Nettobezug führt nicht zu einer Reduktion der Besteuerungsgrundlage. Sicherzustellen ist jedenfalls, dass durch die Bezugsumwandlung der Bruttogeldbezug das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschreitet.

Zu einer Reduktion der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung sowie betrieblichen Vorsorgekasse kommt es nur bei vereinbarter echter Gehaltskürzung (Verschlechterungsvereinbarung). Die Österreichische Gesundheitskasse besteht bei der Bezugsumwandlung ab nun nicht mehr auf der Beibehaltung der ursprünglichen Beitragsgrundlagen, wenn die Reduktionsvereinbarung auch auf „Folgeansprüche“ (Sonderzahlungen, Basis für Mehr- und Überstundenentgelte, etc) durchschlägt.

Die SV-Dienstnehmeranteile können als Werbungskosten abgezogen werden, da es sich nicht um „steuerfreie“ Einnahmen handelt. Die Erfassung hat am Lohnkonto, nicht jedoch am L16 zu erfolgen.

Übernahme von arbeitgebereigenem E-Bike/Jobrad

Es ist ein geldwerter Vorteil iHd Differenz zwischen Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis des Abgabeortes anzusetzen. Bei linearer Abschreibung kann der steuerliche Buchwert abzüglich pauschalen Abzugs von 20 % angesetzt werden. Die Nutzungsdauer bei einem (E-)Bike beläuft sich auf 5 Jahre. Wenn sich der Buchwert von den Nettoanschaffungskosten errechnet, sind 20 % USt hinzuzurechnen.

Beispiel:

  • E-Bike mit Anschaffungskosten iHv EUR 4.800,00 (inkl USt) im Jahr 2023
  • Der Arbeitnehmer übernimmt das E-Bike nach 2 Jahren unentgeltlich ins Eigentum.

Lösung:

  • Steuerlicher Buchwert bei Übergabe beträgt EUR 2.400,00;
    Als Sachbezug sind demnach EUR 2.304,00 anzusetzen (EUR 2.400,00 + 20 % USt –
    20 % Abschlag)

Judikatur Steuerrecht

Dienstgeberbeitrag – Zwischenschaltung von Managementgesellschaft

Für Zahlungen einer GmbH an eine Personengesellschaft, welche Geschäftsführer-Agenden der GmbH übernahm, wurden keine Lohnnebenkosten entrichtet. Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) witterte der Prüfer Missbrauch und teilte die Zahlungen den Gesellschaftern der Personengesellschaft direkt zu. Der VwGH sah ebenfalls Missbrauch, da die Zahlungen weitaus höher waren als tatsächlich vereinbart. Der VwGH wertete diese „Schieflage“, als ob kein Vertrag abgeschlossen worden wäre. Voraussetzung für die Anerkennung wäre eine klar nach außen in Erscheinung tretende Vereinbarung über den Leistungsgegenstand. Daher waren für die Zahlungen nachträglich Lohnnebenkosten zu entrichten.

(VwGH 29.06.2022, Ro 2021/15/0026)

Sachbezug Dienstwohnung – Aufteilung auf mehrere Arbeitnehmer

Eine Dienstwohnung wurde an vier Arbeitnehmer gewährt, wobei jeder über einen Schlafraum (16 qm) sowie über den Zugang zu Gemeinschaftsräumen (35 qm) verfügte. Fraglich war, ob die Gemeinschaftsfläche auf die vier Arbeitnehmer aufzuteilen oder jedem Arbeitnehmer zur Gänze zuzurechnen ist. Bei einer bloßen Viertelzurechnung wäre für alle vier Arbeitnehmer kein Sachbezug zu berücksichtigen gewesen, da der Grenzwert für die Sachbezugsberechnung nicht überschritten wurde (< 30 m²).

Laut VwGH ist die Gemeinschaftsfläche den Arbeitnehmern für die Sachbezugsberechnung jeweils zur Gänze zuzurechnen. Es war daher für alle Arbeitnehmer ein Sachbezug im Verhältnis der einzelnen „Zuteilungsquadratmeter“ der Gemeinschaftsfläche zu ermitteln.

(VwGH 14.12.2021, Ra 2017/08/0039)

Steuerfreie Überstundenzuschläge – leitende Angestellte

Für einen leitenden Angestellten lagen keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen vor, da arbeitsrechtlich hierfür keine Verpflichtung bestand. Es wurden Überstundenzuschläge gemäß § 68 (2) EStG steuerfrei berücksichtigt. Im Zuge einer GPLB wurden diese Überstundenzuschläge aufgrund des Fehlens von Arbeitszeitaufzeichnungen nachversteuert.

Grundsätzlich besteht bei strenger Auslegung keine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge gemäß § 68 (2) EStG ohne Vorliegen von zeitnahen Arbeitszeitaufzeichnungen. Die entgegenkommende Auslegung der Finanzverwaltung erlaubt jedoch für leitende Angestellte die Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschlägen, falls zumindest für sechs Monate Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden. Das BFG hat jedoch diese Ansicht der Finanzverwaltung nicht geteilt.

Anmerkung: Wären zumindest für 6 Monate Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden, wäre es im Rahmen der GPLB auf Grund der günstigeren Auslegung der Finanzverwaltung zu keiner Nachversteuerung gekommen.

(BFG vom 3.3.2022, RV/2100605, Revision vom VwGH abgewiesen; Zurückweisung mit Beschluss vom 1.6.2022)

Steuerfreie Corona-Prämie – zusätzliche Zahlung

Strittig war die Abgabenfreiheit der Corona-Prämien des Jahres 2020. Die Arbeitnehmer erhielten in den Vorjahren Jahresprämien (in 2019: EUR 1.000,00; in 2018: EUR 500,00). Im Jahr 2020 wurden ausschließlich Corona-Prämien (EUR 1.000,00) gewährt, ansonsten kam es aufgrund des schlechten Unternehmensergebnisses zu keinen weiteren Prämienzahlungen.

Das Gericht entschied, dass die Corona-Prämie für das Jahr 2020 nicht abgabenfrei berücksichtigt werden kann, wenn diese anstatt einer in den Vorjahren ausgezahlten üblichen Prämie gewährt wird. Von einer „üblicher Zahlung“ ist dann auszugehen, wenn die Prämie dem einzelnen Arbeitnehmer mindestens zweimal hintereinander (in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren) gezahlt wurde.

Das Gericht hat entschieden, dass den Arbeitnehmern, die nur im Jahr 2019 eine Jahresprämie erhielten, die Corona-Prämie 2020 abgabenfrei gewährt werden kann, da es an der Üblichkeit der Zahlung mangelte.

Für Arbeitnehmer, die in den Jahren 2018 und 2019 Jahresprämien erhielten, durften die Prämien jedoch nicht abgabenfrei bleiben. Hinsichtlich der üblichen Höhe wird jeweils auf das Vorjahr abgestellt. Nachdem im Jahr 2019 Jahresprämien iHv EUR 1.000,00 ausbezahlt wurden, waren die Corona-Prämien iHv ebenfalls EUR 1.000,00 nicht als zusätzliche Zahlung anzusehen und daher steuerpflichtig. Der übersteigende Betrag wurde als begünstigte Corona-Prämie anerkannt.

(BFG 23.6.2022, RV/5100334/2022)

SEG-Zulagen – lohnsteuerpflichtige Entgeltsfortzahlung im Urlaubsentgelt

Der VWGH hat entschieden, dass während des Urlaubes mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlte SEG-Zulagen steuerpflichtig sind und damit die Rz 1132 LStR bestätigt.

Entgegen seiner Rechtsprechung im Jahr 2008 hat es für den VwGH keine Rolle gespielt, dass trotz Urlaubs die tatsächlich geleisteten Arbeiten, die gefährlich, erschwerend oder erheblich verschmutzend sind, im betreffenden Kalendermonat zeitlich überwogen haben.

Diese Entscheidung gilt wohl auch für das Feiertagsentgelt.

(VwGH 20.10.2022, Ra 2021/13/0121)

SONDERBETREUUNGSZEIT PHASE 8

Die Sonderbetreuungszeit Phase 8 gilt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 7. Juli 2023. Demnach hat man auch im Jahr 2023 einen Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) iHv insgesamt maximal 3 Wochen, falls

  • es sich um Kinder handelt, die wegen eines positiven COVID-19-Tests die Bildungseinrichtung nicht betreten dürfen oder
  • die Betreuungseinrichtung von Kindern unter 14 Jahren und Personen mit Behinderung (ohne Altersgrenze) COVID-19-bedingt geschlossen ist.

Der Anspruch besteht nur dann, wenn es keine alternative zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Es besteht weiters keine Möglichkeit mehr, Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch zu nehmen, wenn die Betreuungsperson wegen COVID-19 entfällt.

Der Antrag auf Rückvergütung des Entgelts ist vom Arbeitgeber bei der Buchhaltungsagentur des Bundes binnen 6 Wochen nach Sonderbetreuungszeit einzubringen.

In Phase 8 ist (wie in Phase 7) keine freiwillige Vereinbarungsvariante mehr vorgesehen. Das bedeutet, im Falle der bloß vereinbarten Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch besteht kein Anspruch mehr auf Rückvergütung des Entgelts.

AKTUELLES AUS DEM ARBEITSRECHT

Abfertigung ALT – unklare Austrittsart

Der Arbeitnehmer äußerte Veränderungsabsicht und es gab Gespräche über eine einvernehmliche Lösung, die aber zu keinem Ergebnis führten. Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer den letzten Arbeitstag mit. Es war strittig, ob das Dienstverhältnis wirklich beendet wurde und ein Abfertigungsanspruch besteht.

Das Gericht entschied, dass bei strittiger Beendigungsart der Arbeitgeber Ausschlussgründe beweisen muss. Der Arbeitnehmer muss nur die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die Dauer der Abfertigungsanwartschaft behaupten. Falls keine Ausschlussgründe nachgewiesen werden können und keine Selbstkündigung ausgesprochen wurde, resultiert ein Abfertigungsanspruch.

(OGH 25.01.2022, 8 ObA89/21b)

Vorausaliquotierung von Sonderzahlungen

Ein Arbeitnehmer, für den der SWÖ-Kollektivvertrag anzuwenden war, wurde vom Arbeitgeber zum 31. August gekündigt. Die Kündigung wurde im Juni ausgesprochen und es war strittig, ob der Urlaubszuschuss bereits im Juni in Anbetracht des Austrittes vorausaliquotiert werden durfte.

Der SWÖ-KV enthält ausschließlich folgenden Passus: „Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer gebührt im Kalenderjahr der aliquote Teil“. Die Vorausaliquotierung ist somit in diesem KV (im Gegensatz zB zum Handelsangestellten-KV) nicht eindeutig geregelt.

Der OGH entschied, dass die Vorausaliquotierung von Sonderzahlungen in diesem Fall zulässig ist, da sich das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung bereits in Auflösung befand.

(OGH 28.9.2022, 9 ObA 65/22g)

Elternteilzeit und Kündigungsschutz

Die mündliche Mitteilung, Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, führt noch nicht zum besonderen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz nach dem VKG entsteht erst mit schriftlicher Bekanntgabe der im Gesetz geforderten Parameter (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit).

(OGH 31.08.2022, 9 ObA 92/22b)

Elternteilzeit und All-In-Vereinbarung

Während Elternteilzeit ruht der für die Leistung von Mehr- und Überstunden gebührende Anteil des Entgelts, der über das Grundentgelt hinaus geht. Die Kürzung des All-In-Entgelts ist zulässig, wenn ein Grundgehalt vereinbart wurde und bestimmbar ist, welcher Anteil auf Mehr-/Überstundenentgelt entfällt.

(OGH 28.9.2022, 9 ObA 83/22d)

SPECIAL: HOME-OFFICE IM AUSLAND

Seit der Covid-19-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer im Home-Office, einige davon auch im Ausland. Da das Home-Office für eine Vielzahl von Arbeitnehmern auch nach der Pandemie erhalten geblieben ist, finden Sie im Folgenden einen kurzen Überblick, was bei grenzüberschreitendem Homeoffice zu beachten ist. Bitte beachten Sie, dass sich unsere Ausführungen lediglich auf jene Fälle beziehen, in welchen Mitarbeiter von österreichischen Unternehmen, die im EU-Ausland/EWR/Schweiz ansässig sind, im Ansässigkeitsstaat im Homeoffice tätig werden.

Sozialversicherung EU

Für COVID-19-bedingtes Home-Office galten während der Pandemie Ausnahmebestimmungen, wonach es zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit kam. Diese Ausnahmebestimmungen wurden bis 30. Juni 2023 verlängert.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten folglich (auch für COVID-19-bedingtes) Homeoffice die gewohnten SV-Bestimmungen im EU-Raum (siehe im Folgenden), falls keine abweichenden Rahmenvereinbarungen mit einzelnen Staaten getroffen wurden.

Sozialversicherungsrechtlich gilt grundsätzlich das Prinzip der Einfachfachversicherung, das bedeutet, dass Sozialversicherungspflicht in nur einem Mitgliedsstaat bestehen darf. Die SV-Zuständigkeit fällt dann grundsätzlich in jenen Staat, in dem die abhängige Tätigkeit ausgeübt wird.

Im Falle der Beschäftigung für einen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedsstaaten (Kollisionsnorm) gilt:

  • SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat, sofern mindestens 25 % der Tätigkeit dort ausgeübt wird
  • SV-Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers, sofern weniger als 25 % der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird

Im Falle der Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber gelten Sonderbestimmungen.

Wechselt das Sozialversicherungsrecht in den Ansässigkeitsstaat ist zu prüfen, welche Registrierungs- und Meldepflichten für den österreichischen Arbeitgeber bestehen.

Für den Nachweis der SV-Zuständigkeit ist eine A1 Bescheinigung beim zuständigen SV-Träger des Wohnsitzstaates zu beantragen (in Österreich: ÖGK).

Sonderfall Deutschland

Mit Deutschland wurde abweichend zu den oa Bestimmungen eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, welche seit 1. Jänner 2023 in Kraft ist. Demnach kommt es zu keinem Wechsel der SV-Zuständigkeit bei einer Homeoffice-Tätigkeit von bis zu 40 %.

Beispiel:
Der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers liegt in Deutschland. Österreich ist der Sitzstaat des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer arbeitet 30 % im deutschen Homeoffice. Die SV-Zuständigkeit bleibt aufgrund der Rahmenvereinbarung in Österreich bestehen.

Die Anwendung der Rahmenvereinbarung kann für höchstens zwei Jahre beantragt werden, Verlängerungsanträge sind möglich. Der Antrag ist beim Dachverband der Sozialversicherungen, Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung einzubringen.

Steuerrecht

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind jedoch generell dort steuerpflichtig, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Wird daher die Tätigkeit teilweise im Sitzstaat des Arbeitgebers Österreich ausgeübt, besteht ein anteiliges Besteuerungsrecht Österreichs an den auf die hier erbrachten Arbeitstage entfallenden Einkünfte. Jedoch sind Einkünfte, die auf im Homeoffice im Ansässigkeitsstaat (oder Drittstaaten) erbrachte Arbeitstage entfallen, im jeweiligen Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

In der Praxis erfolgt zumeist bereits im Rahmen der Personalverrechnung eine Aufteilung der Bruttobezüge und wird sowohl in Österreich als auch dem Ansässigkeitsstaat die jeweilige monatliche Lohnsteuer berücksichtigt. Dies ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in welchen auch das Sozialversicherungsrecht in den Ansässigkeitsstaat wechselt und daher bereits eine laufende Meldung und Abfuhr von Beiträgen erforderlich ist. Die Einkommensteuer kann jedoch auch im Rahmen der Steuererklärung richtiggestellt werden.

Zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung ist sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch in Österreich als Tätigkeitsstaat eine Steuererklärung einzureichen, da der Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das Welteinkommen besteuern darf. Um eine Doppelbesteuerung des bereits in Österreich besteuerten Einkommensteils zu vermeiden, wird je nach Abkommen die Anrechnungsmethode oder Befreiungsmethode angewandt.

Bitte beachten Sie, dass in Österreich auf Grund eines kürzlich ergangenen VwGH-Judikats im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht (da zB Wohnsitz im Inland), aber Ansässigkeit im Ausland, ebenfalls ein Progressionsvorbehalt im Inland zu berücksichtigen ist (VwGH Judikat Ra 2021/13/0067-5, 7.9.2022). Dies soll nach dem vorliegenden Entwurf des EStR-Wartungserlasses erst ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung kommen (EStR RZ 7592).

Autor:innen

  • Claudia Anzinger
    Steuerberaterin | Director
  • Thomas Kiesenhofer
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Andrea Rieser-Fruhmann
    Steuerberaterin | Partnerin

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