Unternehmer-Telegramm – Dezember 2022
Newsletter – 20.12.2022
Auf folgende Themen dürfen wir Sie als Unternehmer:in aus aktuellem Anlass hinweisen:
- Gewinnfreibetrag 2022 – Noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionserfordernisse prüfen
- Senkung Dienstgeberbeitrag (DB) ab 2023 und 2024
- Öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell nicht mehr möglich
- Veranstaltungen zu Neuerungen 2023
Gewinnfreibetrag 2022 – Noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionserfordernisse prüfen
Rechtzeitig zum Jahresende dürfen wir Sie wie im Vorjahr auf die Möglichkeit der Reduzierung Ihrer Steuerbelastung durch Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags für Selbstständige und Gewerbetreibende (nicht jedoch Kapitalgesellschaften) hinweisen.
Der Freibetrag wurde in 2022 erhöht und beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, 15 % für die ersten EUR 30.000,00 des Gewinns, 13 % für die nächsten EUR 145.000,00, 7 % für die nächsten EUR 175.000,00 und 4,5 % für weitere EUR 230.000,00 des Gewinns. Für Gewinne über EUR 580.000,00 steht der Gewinnfreibetrag nicht mehr zu. Insgesamt kann demnach ein Gewinnfreibetrag von maximal EUR 45.950,00 geltend gemacht werden. Für Gewinne bis zu EUR 30.000,00 besteht im Hinblick auf Investitionen kein Handlungsbedarf, da der Freibetrag (nunmehr iHv EUR 4.500,00 statt bisher EUR 3.900,00) jedenfalls – auch ohne Investitionen – zusteht (Grundfreibetrag). Für darüber hinaus gehende Gewinne steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer mindestens 4 Jahre) oder bestimmte Wertpapiere bis spätestens 31. Dezember 2022 getätigt werden.
Für im Jahr 2018 angeschaffte Wirtschaftsgüter läuft spätestens mit 31. Dezember 2022 die 4-jährige Behaltefrist aus. Diese können daher 2023 jedenfalls veräußert werden. Bei früherem Ausscheiden eines Wertpapiers kommt es nicht zur Nachversteuerung, sofern im selben Jahr eine Ersatzbeschaffung durch ein körperliches Wirtschaftsgut getätigt wird oder wenn innerhalb von zwei Monaten nach vorzeitiger Tilgung eines Wertpapiers ein anderes Wertpapier als Ersatz angeschafft wird.
TIPP: Bei konstanter Gewinnsituation kann es sinnvoll sein, die Gewinnfreibetrags-Wertpapiere (zB 13 % des voraussichtlichen Jahresgewinnes bis EUR 145.000,00) bereits Anfang des Jahres und nicht erst am Jahresende anzuschaffen, damit die 4-jährige Behaltefrist (die mit dem konkreten Anschaffungszeitpunkt zu laufen beginnt) entsprechend früher abläuft.
Bei Ihrer Gewinnprognose für das Jahr 2022 unterstützen wir Sie gerne.
Hinsichtlich weiterer steuerlicher Rahmenbedingungen für Investitionsentscheidungen dürfen wir auf unser Mailing vom August 2022 verweisen.
Senkung Dienstgeberbeitrag (DB) ab 2023 und 2024
Ab dem Kalenderjahr 2025 wird der Dienstgeberbeitrag (DB) von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt. Für die Jahre 2023 und 2024 kann ebenfalls bereits der reduzierte DB von 3,7 % angewendet werden, wenn dies in einer lohngestaltenden Vorschrift geregelt wird. Eine lohngestaltende Vorschrift ist grundsätzlich der Kollektivvertrag. Wenn dieser die Senkung des DB nicht vorsieht, reicht laut einer offiziellen Information der Ministerien auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist.
Bei der Erstellung des betriebsinternen Aktenvermerks unterstützen wir Sie gerne.
Öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell nicht mehr möglich
Bei allen Herausforderungen iZm Meldungen von wirtschaftlichen Eigentümern im WiReG wurde nun insbesondere zugunsten von Familien- und mittelständischen Unternehmen sowie Privatstiftungen ein positiver Schritt für den Schutz von Privat- und Familienleben gesetzt. Während zu Beginn eine allgemeine Abfrage im Register nur bei berechtigtem Interesse möglich war, ist es rasch zur Ausdehnung gekommen und wurde eine öffentliche Einsicht – sohin eine Einsicht für jedermann – vorgesehen. Dies wurde vom EuGH nunmehr als rechtswidrig beurteilt, weshalb eine allgemeine öffentliche Einsicht ab sofort nicht mehr möglich ist (der entsprechende Zugang über die BMF-Homepage wurde bereits offline genommen). An der Einsicht von Sorgfaltsverpflichteten wie zB Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater etc in das Register ändert sich dadurch nichts.
Veranstaltungen zu Neuerungen 2023
LeitnerLeitner sowie auch LeitnerLaw Rechtsanwälte | Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH bieten jedes Jahr zum Jahreswechsel verschiedenste Veranstaltungen zu aktuellen Neuerungen aus den Themengebieten Jahresabschluss und Steuererklärungen, Umsatzsteuer, Personalverrechnung, Förderungen und Arbeits- sowie Unternehmensrecht an, welche Sie auf unseren Websites www.leitnerleitner.com und www.leitnerlaw.at finden können.
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung. Sollten Sie eine für Sie interessante Veranstaltung bereits verpasst haben, melden Sie sich bitte trotzdem. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Veranstaltung nächstes Jahr wieder angeboten wird, ist sehr groß. Dann können wir Sie nächstes Jahr fristgerecht informieren.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest, viel Glück, Gesundheit und Erfolg im neuen Jahr 2023!
Autor:innen
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Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Maria SchlagnitweitWirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person