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18. COVID-19-Gesetz: verfahrensrechtliche Neuerungen

News – 07.05.2020

Am 28. April 2020 haben weitere COVID-19-Gesetze den Nationalrat passiert. Die Änderungen im Abgabenverfahren sind im 18. COVID-19-Gesetz enthalten. Dieses Gesetz wurde am 4. Mai 2020 vom Bundesrat beeinsprucht. Es wird erwartet, dass der Nationalrat Mitte kommender Woche Beharrungsbeschlüsse zu diesem Gesetz fasst. Wenngleich die Änderunen aufgrund dessen erst verzögert in Kraft treten können, möchten wir Sie hiermit über die geplanten verfahrensrechtlichen Änderungen wie folgt informieren:

1 Rückzahlung von Abgabenguthaben bei gleichzeitiger Stundung

Bei Unternehmen, die seit Mitte März 2020 von massiven Umsatzeinbußen in Folge der COVID-19-Maßnahmen betroffen sind, werden in den Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum März 2020 in zahlreichen Fällen Vorsteuerguthaben bestehen. Eine Rückzahlung dieser Vorsteuerguthaben zur Verbesserung der Liquidität im Unternehmen ist auf Basis der bisherigen Gesetzeslage allerdings dann nicht möglich, wenn zugleich Stundungen bewilligt wurden (etwa Umsatzsteuerzahllasten der Vormonate oder Lohnabgaben), weil es hier primär zu einer kontokorrentmäßigen Verrechnung am Abgabenkonto kommt und nur ein verbleibendes Guthaben rückzahlbar ist.

Im 18. COVID-19-Gesetz wurde daher zeitlich befristet bis 30. September 2020 die Möglichkeit geschaffen, neben einer beantragten bzw aufrechten Zahlungserleichterung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegebene Gutschriften ungekürzt rückzahlen zu können. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Das Zahlungserleichterungsansuchen (Stundung) muss im Zeitpunkt der Verbuchung der Gutschrift auf dem Abgabenkonto über FinanzOnline beantragt oder bereits bewilligt worden sein.
  • Der Rückzahlungsantrag sollte sich auf eine konkrete Gutschrift beziehen und muss rechtzeitig (zwingend) über FinanzOnline gestellt werden, somit
    • innerhalb eines Monats ab bescheidmäßiger Bekanntgabe der Gutschrift bzw
    • am selben Tag bei Selbstberechnungsabgaben (wie zB die Vorsteuergutschrift in der UVA) oder im Falle von Prämien, Vergütungen oder Erstattungen

Keine ungekürzte Rückzahlung einer Gutschrift erfolgt, wenn keine Zahlungserleichterung beantragt oder bewilligt wurde (uU auch in Fällen, in denen der Stundungsantrag postalisch, per Fax oder per E-Mail gesendet und die Stundung noch nicht mit Bescheid zuerkannt wurde). Gleiches gilt bei Beschwerdevorentscheidungen oder herabsetzenden Erkenntnissen des BFG sowie Gutschriften aufgrund einer Abschreibung und Vorsteuergutschriften in Zusammenhang mit der Einfuhrumsatzsteuer, sofern die Einfuhrumsatzsteuer am Abgabenkonto verbucht wird.

2 Prüfungsmöglichkeit der COVID-Förderungen (Zuschüsse, Garantieübernahmen und Kurzarbeitsbeihilfe) durch das Finanzamt

Das Finanzamt wird ermächtigt, im Zuge einer Außenprüfung (Nachschau, begleitenden Kontrolle) auch aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährte Förderungen zu kontrollieren („Förderungsprüfung“). Förderungsprüfungen können auch durchgeführt werden, ohne dass gleichzeitig eine abgabenrechtliche Außenprüfung (Nachschau, begleitende Kontrolle) stattfindet. Von der Förderungsprüfung sind folgende Fördermaßnahmen umfasst:

  • Fixkosten-Zuschüsse
    • Geprüft wird die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen (Zuschussempfänger) zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten.
    • Zuständig ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständige Finanzamt.
  • Garantieübernahmen
    • Geprüft wird die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen (garantiewerbendes Unternehmen) zum Zwecke der Erlangung der Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Garantieübernahme angegebenen Daten.
    • Zuständig ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständige Finanzamt.
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
    • Geprüft wird die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten.
    • Zuständig ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt.
  • Kurzarbeitsbeihilfen
    • Geprüft wird die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten.
    • Zuständig ist das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt.

Bei der Förderungsprüfung handelt das Finanzamt nicht als Abgabenbehörde, sondern erstellt ein Gutachten. Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen gelten sinngemäß auch für die Förderungsprüfung. So muss etwa ein Prüfungsauftrag mit den zu prüfenden Fördermaßnahmen vorgelegt werden. Es ist auch das Parteiengehör, vor allem auch in Form einer Schlussbesprechung zu wahren. Die bei der Förderprüfung erlangten Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis. Werden fehlerhafte Angaben aufgedeckt, hat das Finanzamt einen Prüfbericht zu erstellen, der die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnte. Bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen.

Autor:innen

  • Rainer Brandl
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Johannes Prillinger
    Steuerberater | Partner

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