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2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz: Weitere Zahlungserleichterungen für Steuern und Beiträge

News – 05.03.2021

Am 24. Februar 2021 hat der Nationalrat das 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz und eine Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beschlossen, die unter anderem weitere Zahlungserleichterungen für Steuern und Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) vorsehen. Nachstehend dürfen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen geben.

1 Stundungen

1.1 Steuern

Für aufrechte, gesetzliche Steuerstundungen (zB UVA, LSt April 2020), ist eine weitere amtswegige Verlängerung der Stundung bis 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) vorgesehen (§ 323c Abs 11a BAO).

Steuern, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 fällig wurden bzw noch werden (zB UVA, LSt Februar 2021 oder im März 2021 zugestellter KöSt-Bescheid 2019), sind automatisch (ohne gesonderten Antrag) bis 30. Juni 2021 gestundet (§ 323c Abs 11b BAO).

[Update 17. März 2021]
Voraussetzung für eine automatische Stundung bis 30. Juni 2021 ist laut informeller BMF-Auskunft, dass einmalig ein Antrag auf Stundung gestellt und bewilligt wurde. Dem Stundungsautomatismus unterliegen somit erst alle ab der Bewilligung dieser Stundung hinzukommenden Steuern, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 fällig wurden bzw noch werden.

Bis 30. Juni 2021 fallen auch keine Stundungszinsen oder Säumniszuschläge an (§ 323c Abs 13 und 15 BAO).

1.2 Beiträge (ÖGK)

Bei Beitragsstundungen ist anhand der betroffenen Beitragszeiträume wie folgt zu unterscheiden:

  • Februar bis April 2020: Für aufrechte Beitragsstundungen ist eine amtswegige Verlängerung der Stundung bis 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) vorgesehen (§ 733 Abs 7 ASVG).
  • Mai bis Dezember 2020: Beiträge, für die aufrechte Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, sind abweichend zu den bisher getroffenen Vereinbarungen bis 30. Juni 2021 (bisher 31. März 2021) zu entrichten (§ 733 Abs 8a ASVG).
  • Jänner bis Mai 2021: Beiträge können von der ÖGK auf Antrag bis 30. Juni 2021 gestundet werden, wenn ein coronabedingter Liquiditätsengpass glaubhaft gemacht wird.

Für Beiträge, für die der Dienstgeber aufgrund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 ASVG oder Absonderungen nach § 7 EpiG 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice (AMS) hat, bestehen indes keine Stundungsmöglichkeiten (§ 733 Abs 9 ASVG). Diese Beiträge sind (verzugszinsenfrei) bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.

2 COVID-19 Ratenzahlungsmodell

2.1 Allgemein

Das COVID-19 Ratenzahlungsmodell soll ab 1. Juli 2021 eine schrittweise Rückführung von Steuern und Beiträgen ermöglichen und sieht eine Entrichtung in bis zu 36 angemessenen Monatsraten vor (§ 323e Abs 1 BAO, § 733 Abs 8a bis 8c ASVG). Die Ratenhöhe orientiert sich an der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und kann variieren. Das bedeutet, dass der Steuern- oder Beitragsrückstand nicht linear durch die Anzahl der Monate zu dividieren ist, sondern beispielsweise die letzte Rate durchaus höher als die vorangehenden Raten sein kann.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des COVID-19 Ratenzahlungsmodells für Steuern und Beiträge stimmen in Grundzügen überein und sind als Zwei-Phasen-Modell ausgestaltet. Der Ratenzahlungszeitraum für „Phase 1“ beträgt 15 Monate, jener für „Phase 2“ 21 Monate. Erfasst sind

  • überwiegend COVID-19-bedingte Steuerrückstande mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (§ 323e Abs 2 Z 1 BAO) und
  • Beitragsrückstände der Beitragszeiträume Februar 2020 bis einschließlich Mai 2021 (§ 733 Abs 7, 8a und 8b ASVG).

Beiträge, für die der Dienstgeber aufgrund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 ASVG oder Absonderungen nach § 7 EpiG 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das AMS hat, sind indes nicht erfasst (§ 733 Abs 9 ASVG)

2.2 Phase 1

Der Ratenzahlungszeitraum für Phase 1 läuft ab 1. Juli 2021 bis 30. September2022. Im Rahmen der Antragstellung sind betreffend Steuer- und Beitragsrückstände folgende Unterschiede zu beachten.

  • Steuerrückstande: Der Antrag ist zwischen 10. Juni 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 einzureichen (§ 323e Abs 2 Z 2 BAO). Der Antrag ist ohne die sonstigen Voraussetzungen nach § 212 Abs 1 BAO (insb Glaubhaftmachung eines Liquiditätsengpasses und keine Gefährdung der Einbringlichkeit) vom Finanzamt zu bewilligen. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes besteht zudem einmalig die Möglichkeit, einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge zu stellen (§ 323 Abs 2 Z 4 BAO).
  • Beitragsrückstände: Für den Antrag besteht keine explizite gesetzliche Frist. Anders als bei Steuerrückständen ist im Antrag ein coronabedingter Liquiditätsengpass glaubhaft zu machen (§ 733 Abs 7, 8a und 8b ASVG). Eine Neuverteilung der Ratenbeträge ist nicht möglich.

Die Stundungszinsen für Phase 1 betragen einheitlich 2 % über dem Basiszinssatz (aktuell somit 1,38 %) (§ 323e Abs 1 BAO, § 746 Abs 4 ASVG).

2.3 Phase 2

Wurden in Phase 1 mindestens 40 % des Steuer- oder Beitragsrückstandes entrichtet, besteht die Möglichkeit, Phase 2 in Anspruch zu nehmen (§ 323e Abs 3 Z 1 BAO, § 733 Abs 8c ASVG). Der Ratenzahlungszeitraum für Phase 2 läuft von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024.

Zur Inanspruchnahme von Phase 2 ist im Antrag glaubhaft zu machen, dass der aus Phase 1 verbliebene Rückstand innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes für Phase 2 entrichtet werden kann (§ 323e Abs 3 Z 5 BAO, § 733 Abs 8c Z 5 ASVG). Der Antrag ist für Steuerrückstände bis spätestens 31. August 2022, für Beitragsrückstände bis spätestens 30. September 2022 einzureichen.

Bei Steuerrückständen – nicht aber bei Beitragsrückstanden – besteht wiederum einmalig die Möglichkeit, eine Neuverteilung der Ratenbeträge zu beantragen (§ 323 Abs 3 Z 6 BAO).

Die Stundungszinsen für Phase 2 variieren und betragen für Steuerrückstände 2 % über dem Basiszinssatz (§ 323e Abs 1 BAO), für Beitragsrückstände 4 % über dem Basiszinssatz (§ 59 Abs 1 Z 2 Satz 3 ASVG).

Gerne unterstützen Sie unsere Experten bei der Antragstellung und stehen für Ihre Fragen zur Verfügung.

Autor:innen

  • Rainer Brandl
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Gebhard Furherr
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Johannes Prillinger
    Steuerberater | Partner
  • Johannes Reiter
    Steuerberater | Director

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