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BFG: US-amerikanische Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig

News – 09.02.2022

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2022, RV/1100005/2021, seine Rechtsprechungslinie bestätigt, dass Steuerberatungskosten auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig sein können, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ausländischer abgabenrechtlicher Verpflichtungen (zB ausländische Steuererklärung) stehen. Dies gilt auch für US-amerikanische Steuerberatungskosten.

Ausgangslage

Nach § 18 Abs 1 Z 6 EStG sind Steuerberatungskosten als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit nicht Betriebsausgaben bzw Werbungskosten vorliegen. In der Beratungspraxis stellt sich häufig die Frage, ob die Steuerberatungskosten einen Inlandsbezug aufweisen müssen, um als Sonderausgabe abzugsfähig zu sein. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BFG mit dieser Frage auseinandergesetzt und seine bisherige Rechtsprechungslinie bestätigt.

Zum Sachverhalt

Der steuerlich in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige und außerbetriebliche Einkünfte erzielende Beschwerdeführer (Bf) machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2019 Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Erstellung seiner US-amerikanischen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend. Die Verpflichtung zur Einreichung einer US-amerikanischen-Steuererklärung bestand aufgrund der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft des Bf.

Im Einkommensteuerbescheid 2019 ließ das Finanzamt die Sonderausgaben – ohne nähere Begründung – unberücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) versagte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Steuerberaterkosten als Sonderausgaben mit der Begründung, dass einerseits kein Inlandsbezug vorliege und anderseits nach US-amerikanischen Recht eine Abzugsmöglichkeit als Werbungskosten bestehe.

Gegen die abweisende BVE brachte der Bf einen Vorlageantrag ein.

Entscheidung des BFG

Das BFG hat der Beschwerde stattgegeben und die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben anerkannt.

Einleitend führt das BFG aus, dass die im Sonderausgaben-Katalog des § 18 EStG aufgelisteten Aufwendungen ihrem Wesen nach als Einkommensverwendung grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nur aufgrund der expliziten Regelung des § 18 EStG steuermindernd berücksichtigt werden dürfen. Bei Steuerberatungskosten ist deren jeweilige Veranlassung maßgebend, da sie sowohl Sonderausgaben als auch Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein können. In unmittelbarem Zusammenhang mit einer der Einnahmenerzielung dienenden Tätigkeit stehende Steuerberatungskosten sind grundsätzlich als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten zu berücksichtigen, ansonsten liegen Sonderausgaben vor.

Weiters führt das BFG aus, dass der Begriff der Steuerberatungskosten nach § 18 Abs 1 Z 6 EStG allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen umfasst und nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt ist. Im Unterschied zu beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen Sonderausgaben nur bei Inlandsbezug abzugsfähig sind, besteht bei unbeschränkt Steuerpflichtigen keine derartige Einschränkung.

Vor diesem Hintergrund können Steuerberatungskosten von unbeschränkt Steuerpflichtigen auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn diese mit ausländischen Abgaben, wie mit US-amerikanischen Steuern bzw Steuererklärungen, in Zusammenhang stehen.

Laut BFG vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Steuerberatungskosten in den USA als Werbungskosten abzugsfähig sind, mit Verweis auf die im Doppelbesteuerungsabkommen Österreich / USA verankerte Anrechnungsmethode.

Die ordentliche Revision an den VwGH hat das BFG für zulässig erklärt.

Auswirkungen auf die Praxis

In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen können im Zusammenhang mit der Erfüllung ausländischer abgabenrechtlicher Verpflichtungen auflaufende Steuerberatungskosten (zB für ausländische Steuererklärungen) in Österreich als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Dies hat der BFG in einer aktuellen Entscheidung erneut festgestellt und seine diesbezügliche Rechtsprechungslinie bestätigt.

Die Entscheidung des BFG ist der Rechtssicherheit zuträglich und zu begrüßen.

Für noch nicht veranlagte Perioden können ausländische Steuerberatungskosten im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für bereits veranlagte Perioden kann dies – abhängig vom verfahrensrechtlichen Stadium – ggf noch durch zielgerichtete verfahrensrechtliche Schritte nachgeholt werden.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung.

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