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Bundesfinanzgericht spricht sich indirekt gegen einen Vortrag von Verlusten aus Kapitalvermögen aus

News – 08.05.2020

In einem kürzlich veröffentlichten Judikat wies das Bundesfinanzgericht (BFG) das Begehren eines Privatanlegers ab, die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen eines Bescheides festzustellen (BFG 17.4.2020, GZ RV/7102668/2018).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt erzielte der Anleger in 2016 neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch negative sondersatzbesteuerte Einkünfte aus Wertpapieren des Neubestandes. Im fortgesetzten Verfahren begehrte der Steuerpflichtige eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Verluste, um im Rahmen einer Folgeperiode eine Verrechnung mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen zu können.

Nach geltender Rechtslage sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Sondersteuersatz unterliegen, somit insbesondere Einkünfte aus Aktien, Fondsanteilen und sonstigen Wertpapieren des Neubestandes, steuerlich „isoliert“ zu sehen. Verluste aus sondersatzbesteuertem Kapitalvermögen dürfen daher weder mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, das dem Normalsteuersatz unterliegt, noch mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Darüber hinaus ist ein Vortrag solcher Verluste in zukünftige Perioden zwecks Verlustverrechnung ausgeschlossen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken eines fehlenden Verlustvortrags wurden in der Literatur mehrmals diskutiert. Dies vor allem auch deshalb, weil eine – wenngleich eingeschränkte – Verlustvortragsmöglichkeit im Bereich der betrieblichen Kapitaleinkünfte möglich ist. Insoweit ist eine unterschiedliche und sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung der Einkünfte aus privaten und betrieblichen Kapitalanlagen gegeben.

Eine Bekämpfung dieser unterschiedlichen Behandlung bedarf allerdings nach der Judikatur einer bescheidmäßigen Festsetzung der Verluste im Entstehungsjahr. Konkret muss der Bescheid den Überhang der negativen Einkünfte aus der Veräußerung des Kapitalvermögens des jeweiligen Veranlagungsjahres betraglich ausweisen. Erfolgt dies nicht, ist bereits aus diesem Grund eine Durchsetzung des Verlustvortrages in den Folgeperioden ausgeschlossen. Diese Festsetzung wurde vom Steuerpflichtigen – unter Rückgriff auf die verfassungsrechtliche Argumentation – auch beantragt, vom Bundesfinanzgericht jedoch nunmehr abgewiesen. Konkret hat das Gericht festgehalten, dass eine unterschiedliche Behandlung der privaten und betrieblichen Kapitalanlagen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) durchaus zulässig sei. So wurde auch das Abzugsverbot der Anschaffungsnebenkosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen vom Höchstgericht bestätigt, obwohl solche Aufwendungen bei betrieblichen Kapitalanlagen steuerlich mindernd berücksichtigt werden dürfen. Im Ergebnis sei daher eine bescheidmäßige Festsetzung der negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht notwendig.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat das BFG nicht zugelassen. Abzuwarten bleibt jedenfalls, ob der Steuerpflichtige eine außerordentliche Revision an den VwGH in Verbindung mit einer Beschwerde an den VfGH vornimmt. Die dafür vorgesehene sechsmonatige Frist läuft ab dem 1.5.2020.

Gegebenenfalls ist zu empfehlen, sich im Rahmen der Veranlagung für 2018 oder 2019 – sofern eine bescheidmäßige Festsetzung der negativen Kapitaleinkünfte nicht anders möglich ist – den laufenden Verfahren vor den Höchstgerichten anzuschließen. Sollte der Verfassungsgerichtshof dem Steuerpflichtigen in seiner Argumentation folgen und eine Festsetzung der negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag zulassen, kann in einem weiteren Schritt das eigentliche Verfahren – konkret: die Verrechnung der vorgetragenen Verluste aus Kapitalvermögen aufgrund von verfassungsrechtlichen Vorgaben – initiiert werden.

Autor:innen

  • Tatjana Polivanova-Rosenauer
    Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
  • Yvonne Schuchter-Mang
    Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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