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Corona Update zum Fixkostenzuschuss

News – 08.05.2020

Der Finanzminister hat gestern bekannt gegeben, dass der bereits im März angekündigte Corona-Fixkostenzuschuss ab 20.5.2020 umgesetzt werden soll. Abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs werden bis zu 75 % der Fixkosten bezuschusst, maximal EUR 90 Mio je Unternehmen/Konzern. Mit der tatsächlichen Auszahlung des Zuschusses soll, entgegen bisheriger Aussagen, nicht erst nach Ablauf des Geschäftsjahres, sondern bereits kurzfristig in den nächsten Wochen begonnen werden. Bisher liegen zum Fixkostenzuschuss nur Presseinformationen vor, die konkreten Richtlinien für den Fixkostenzuschuss wurden noch nicht veröffentlicht. Es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen. Auch zur beihilfenrechtlich erforderlichen Notifizierung (Genehmigung) des Fixkostenzuschusses durch die EU-Kommission ist noch nichts bekannt. Es sind somit noch viele Fragen – insbesondere zur Berechnung und zum Verfahrensablauf – offen. Auch hinsichtlich der Förderbedingungen und Ausschlusskriterien müssen die konkreten Richtlinien abgewartet werden.

Die nachfolgend dargestellten Grundzüge des Zuschussmodells sind daher als Erstinformation zu verstehen. Belastbare Aussagen zu den einzelnen Punkten sind aus heutiger Sicht noch nicht möglich. Wir werden aber unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinien weitere Informationen zur Verfügung stellen.

  • Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist gestaffelt und abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls des Unternehmens. Folgende Staffelung für den Fixkostenersatz ist durch den Bund vorgesehen, wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten zumindest EUR 2.000,00 übersteigen:
    • bei 40 % – 60 % Umsatzausfall: Ersatz von 25 % der Fixkosten
    • bei 60 % – 80 % Umsatzausfall: Ersatz von 50 % der Fixkosten
    • bei 80 % – 100 % Umsatzausfall: Ersatz von 75 % der Fixkosten
  • Basis für die Berechnung des Zuschusses sind die Fixkosten und der Umsatzausfall ab dem 16.3.2020 bis zum Ende der COVID-19-Maßnahmen, längstens bis zum 16.9.2020.
  • Ersetzt werden konkret:
    • Fixkosten (zB Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Strom, Telekommunikation),
    • verderbliche/saisonale Waren, die mindestens 50 % des Werts verloren haben,
    • Personalkosten nur soweit sie für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen,
    • angemessener Unternehmerlohn (maximal EUR 2.000,00 pro Monat).
  • Andere Zuschüsse (zB Härtefallfonds, Entschädigung nach dem Epidemiegesetz) werden gegengerechnet.
  • Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, kürzt aber die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.
  • Förderfähige Unternehmen müssen (zumindest) folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • eine Betriebsstätte in Österreich,
    • Fixkosten aus der operativen Tätigkeit in Österreich,
    • vor der COVID-19-Krise war das Unternehmen wirtschaftlich gesund.
  • Antragstellende Unternehmen müssen sich verpflichten,
    • Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten
    • und zumutbare Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten zu setzen.
  • Vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen sind Unternehmen, die
    • eine aggressive Steuerpolitik verfolgen,
    • in einem Niedrigsteuerland ansässig sind,
    • Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr auszahlen,
    • zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum (16.3.2020 bis längstens 16.9.2020) mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt das Kurzarbeitsmodell in Anspruch zu nehmen,
    • im Finanz- und Versicherungsbereich tätig sind,
    • im Eigentum von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen.
  • Der Antrag muss von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Form bzw Qualität der erforderlichen Bestätigung ist noch offen). Die Einreichung erfolgt über FinanzOnline. Nach einer kurzen Prüfung durch das Finanzamt (maximal 5 Werktage) soll eine rasche Auszahlung des ersten Teilbetrags erfolgen. Die weiteren Teilbeträge sollen ab 19.8.2020 und 19.11.2020 beantragt werden können.

Autor:innen

  • Katharina Füreder
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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