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Corona-Update zum NPO-Unterstützungsfonds

News – 07.07.2020

Am 3.7.2020 wurden die Richtlinien zum NPO-Unterstützungsfonds veröffentlicht (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV, BGBl II 2020/300), welchen die näheren Regelungen (wie insbesondere Ziele der Förderung, persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung, Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen etc) vorbehalten sind.

Wie in unserem gestrigen Newsroom Beitrag bereits angekündigt, geben wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die Eckpunkte der Regelungen. Für Details dürfen wir auf die Richtlinien selbst sowie auf die veröffentlichten FAQs verweisen. Auf eine wiederholende Wiedergabe dieser Inhalte wird an dieser Stelle bewusst verzichtet – viel mehr wollen wir Sie auf die aus unserer Sicht wesentlichen Punkte hinweisen.

Da die Richtlinien nur die Leitlinien zum NPO-Unterstützungsfonds vorgeben, werden sich in der Praxis der Zuschussbeantragung zahlreiche Fragen ergeben, bei deren Beantwortung Sie unsere Experten gerne unterstützen.
1 Die förderbare Organisation

Zulässige förderwerbende Organisationen sind:

  • Non-Profit-Organisationen („NPO“)
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Rechtsträger, an denen diese förderbaren Organisationen beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“)

NPO als förderbare Organisation

Eine NPO iSd Richtlinien ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche gemeinnützig iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) ist.

Erfasst sind daher insbesondere gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Kapitalgesellschaften (wie zB gemeinnützige GmbH) und gemeinnützige Stiftungen.

Gemeinnützigkeit im abgabenrechtlichen Sinn bedeutet, dass die Körperschaft über eine den Anforderungen der BAO entsprechende Rechtsgrundlage (Satzung, Statut etc) verfügt sowie nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsgrundlage sieht die NPO-FondsRLV folgende Erleichterung vor: Trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) gilt die Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird. Ein schwerwiegender Mangel wäre nach den Vereinsrichtlinien beispielsweise ein fehlender Gewinnausschluss.

Soweit die beantragende NPO

  • einen Zuschuss von über EUR 12.000,00 beantragt, oder
  • im Jahr 2019 Einnahmen von über EUR 120.000,00 erzielt hat, oder
  • im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag) oder
  • an einer Beteiligungsorganisation (siehe dazu unten) beteiligt ist,

hat sie die im Förderungsantrag definierten Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bestätigen zu lassen.

Kirchliche Einrichtungen als förderbare Organisation

Voraussetzung für diese Organisationen ist, dass ihnen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt.

Unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften werden nur die durch österreichische Gesetze anerkannten Gemeinschaften verstanden. Dazu gehören insbesondere sämtliche Einrichtungen der katholischen Kirche, die mit Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich kanonisch errichtet wurden. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für alle anderen, von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach ihrem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen (vgl KStR 2013, Rz 44).

Betrachtungseinheit für Förderungen stellt die einzelne Körperschaft dar. Eine Zusammenfassung mehrerer Körperschaften ist nicht möglich; umgekehrt sind aber auch alle Bereiche einer Körperschaft in einem Antrag zusammenzufassen.

Kirchliche Einrichtungen haben die im Förderungsantrag definierten Angaben immer (unabhängig von Größenkriterien) durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bestätigen zu lassen.

Beteiligungsorganisationen als förderbare Organisation

Eine Beteiligungsorganisation iSd NPO-FondsRLV ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an der

  • eine Non-Profit-Organisation,
  • eine freiwillige Feuerwehr/Landesfeuerwehrverband oder
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft

zu mehr als 50 % beteiligt ist, und die im Fall einer solchen Beteiligung einer NPO durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.

Für die Förderung von Beteiligungsorganisationen braucht es eine Notifizierung als Beihilfe und die Zustimmung der Europäischen Kommission. Diese steht noch aus. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, mit einer Antragstellung mit 8.7.2020 zu beginnen.

Beteiligungsorganisationen haben die im Förderungsantrag definierten Angaben immer durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bestätigen zu lassen.

 

2 Das wichtigste auf den Punkt gebracht

Die Unterstützung besteht darin, dass

  • bestimmte förderbare Kosten (wie zB Miete/Pacht, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, bestimmte Betriebskosten etc) des 2. und 3. Quartals 2020 ersetzt werden, und
  • zusätzlich eine pauschale Abgeltung in Form eines Struktursicherungsbeitrages 

als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.

Die Förderung ist insgesamt begrenzt mit dem Einnahmenausfall in den erste drei Quartalen des Jahres 2020. Zu den Details dürfen wir auf die Richtlinien und FAQs verweisen. Gerne unterstützen Sie unsere Experten diesbezüglich.

In praktischer Hinsicht stellen uE folgende Voraussetzungen im Sinne einer Erstanalyse die wesentlichen, vorrangig zu prüfenden Kriterien dar:

  • Erforderlich ist, dass die förderbare Organisation durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt ist.
  • Des Weiteren ist zu beachten, dass die Organisation zumutbare Maßnahmen gesetzt haben muss, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • Die Organisation darf nicht materiell insolvent sein.

Alle Förderungsvoraussetzungen sind von der förderwerbenden Organisation im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung im Antrag zu bestätigen.

Darüber hinaus sehen die Richtlinien umfangreiche Transparenz- und Auskunftsverpflichtungen (zB Einsicht in Bücher, Belege und in sonstige Aufzeichnungen etc) vor, und zwar sowohl gegenüber der Förderstelle und deren Beauftragten als auch gegenüber dem Finanzamt, dem die Nachkontrolle obliegt.

Zu beachten sind weiters die nachgelagerten Verpflichtungen für die förderwerbenden Organisationen. Beispielsweise ist auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen besonders Bedacht zu nehmen und sind sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Einnahmen zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten.

Anträge können grundsätzlich ab 8.7.2020 gestellt werden. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform – Details dazu sind derzeit noch nicht verfügbar.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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