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Corona-Update zum Verlustrücktrag

News – 24.06.2020

Um die österreichische Wirtschaft in der COVID-19 Krise zu unterstützen und finanziell zu entlasten, soll für Unternehmen die Möglichkeit geschaffen werden, steuerliche Verluste aus 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rückzutragen. Dazu wurden nun die Änderungen im Rahmen des Entwurfes zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (§ 124b Z 355 EStG; § 26c Z 76 KStG) veröffentlicht, wobei das Gesetz zeitnah beschlossen werden soll. Im Nachfolgenden wollen wir Ihnen den neuen Verlustrücktrag vorstellen:

Erweiterte verlustverrechnung mittels Verlustrücktrag

Zusätzlich zu den bisherigen Möglichkeiten der Verlustverrechnung (siehe unten) können Unternehmen ihre steuerlichen Verluste – somit negative Einkünfte der betrieblichen Einkunftsarten – aus dem Jahr 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rücktragen und dadurch gegebenenfalls mit Gewinnen dieser Jahre ausgleichen. Der Verlustrücktrag steht sowohl für Unternehmen im Anwendungsbereich des EStG als auch des KStG offen.

Von Vorteil wird dieser Verlustrücktrag vor allem wegen seiner Liquiditätswirkung sein. So kann der Verlust, der im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2020 ermittelt wird, bereits mit den Gewinnen des Jahres 2019 und 2018 ausgeglichen werden (und nicht wie bislang erst mit Gewinnen zukünftiger Veranlagungszeiträume). Um die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen möglichst rasch zu stärken, sollen im Verordnungswege Erleichterungen zur vorzeitigen Berücksichtigung folgen (siehe unten). Außerdem kann der Verlustrücktrag, unter anderem vor dem Hintergrund beabsichtigter Steuersatzsenkungen (insbesondere stufenweise Reduktion des KöSt-Satzes auf 21 %) und einer Ergebnisglättung (Stichwort: EStG-Progressionstarif), zu einer zusätzlichen Steuerersparnis führen.

Auf folgende weitere Eckpunkte des Verlustrücktrages ist noch hinzuweisen:

  • Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag des Unternehmens, wonach ein Wahlrecht besteht, die Verluste des Jahres 2020 rück- oder vorzutragen. Wird das Wahlrecht genutzt, ist der Verlust primär in das Jahr 2019 rückzutragen. Verbleibende Verluste sollen – mit weiteren im Verordnungswege festgelegten Einschränkungen – in das Jahr 2018 rückgetragen werden können.
  • Der Verlustrücktrag ist betraglich auf einen Höchstbetrag von EUR 5 Mio beschränkt.
  • Der Verlustrücktrag geht dem als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Verlustvortrag vor und wird daher auf Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte ermittelt.
  • Für Unternehmensgruppen nach § 9 KStG bestehen Sonderregelungen (zB Berücksichtigung des Verlustrücktrages allein auf Ebene des Gruppenträgers), um die Komplexität und den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Mittels einer Verordnung sollen die Sonderregelungen konkretisiert werden.

 

Berücksichtigung des Verlustrücktrages vorzeitig zur Veranlagung des Jahres 2020

In zeitlicher Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Jahr 2019 oder 2018 grundsätzlich erst nach Veranlagung des Jahres 2019 und mit Feststellung des Verlustes im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2020 möglich ist (bei rechtskräftigen ESt-/KöSt-Bescheiden 2019 bzw 2018 als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO). Allerdings wird das BMF ermächtigt, mittels Verordnung eine Möglichkeit zu schaffen, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2019 oder 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(-vorauszahlungen) zu ermöglichen. Dadurch würde sich die Liquiditätswirkung für verlustträchtige Unternehmen erhöhen.

Da die Möglichkeit des Verlustrücktrages ausdrücklich nach deutschem Vorbild konzipiert wurde, könnte sich auch die Verordnung an den Erleichterungen in Deutschland orientieren. Hierzu ist aus dem Gesetzesentwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes vom 12. Juni 2020 im Überblick Folgendes bekannt:

  • Auf Antrag Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 (mit Erstattungsanspruch) unter Ansatz eines grundsätzlich pauschal ermittelten Verlustrücktrages iHv 30 % des Gesamtbetrages der Einkünfte aus 2019 (ein höherer Betrag kann auf Basis detaillierter Unterlagen berücksichtigt werden).
  • Auf Antrag vorzeitige Berücksichtigung eines Verlustrücktrages aus 2020 bei Veranlagung des Jahres 2019 unmittelbar liquiditätswirksam unter Ansatz eines wie bei den Vorauszahlungen beschriebenen Pauschalbetrages. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf EUR 0,00 herabgesetzt wurden.

 

Bisherige Möglichkeiten der Verlustverrechnung im Überblick

Für Unternehmen, welche den Verlustvortrag nicht beantragen oder mangels Gewinne in den Jahren 2018 und 2019 nicht beanspruchen können, bestehen weiterhin die bisherigen Möglichkeiten der Verlustverrechnung:

  • Nach dem EStG steuerpflichtige Unternehmen (zB Einzelunternehmen, natürliche Personen als OG-/KG-Gesellschafter) können Verluste aus einzelnen Einkunftsarten grundsätzlich mit etwaigen Gewinnen aus anderen Einkunftsarten in voller Höhe ausgleichen (sog „Verlustausgleich“). Verbleiben nach dem Verlustausgleich weitere Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten, die ordnungsgemäß ermittelt wurden, sind diese Verlustvorträge in Folgeperioden als Sonderausgaben zeitlich unbeschränkt abzugsfähig (sog „Verlustabzug“).
  • In vergleichbarer Weise steht der Verlustabzug für nach dem KStG steuerpflichtige Unternehmen (zB GmbH, AG) offen. Allerdings dürfen Verluste grundsätzlich nur maximal im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt werden. Verbleibende Verluste können wiederum in Folgejahre vorgetragen werden.

 

Ausblick und Handlungsbedarf

Über Neuigkeiten zum Verlustrücktrag, wie insbesondere über die finale Gesetzwerdung und Veröffentlichung der angesprochenen Verordnungen zum Verlustrücktrag, werden wir Sie gerne wieder zeitnah mit einem mailingleitner informieren.

In der Regel sollte die Möglichkeit des Verlustrücktrages beansprucht werden. Dennoch empfehlen wir, die Vorteilhaftigkeit des Verlustrücktrages im Einzelfall zu beurteilen (zB Nutzung des ESt-Progressionstarifs und des Gewinnfreibetrages nach § 10 EStG).

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beurteilung, ob der Verlustrücktrag beantragt werden soll und beraten Sie über Möglichkeiten, den Verlustrücktrag zu erhöhen (zB Investitionen, Vorziehen von Instandhaltungen/-setzungen, Prämien). Ebenso stehen wir Ihnen gerne bei der Beantragung zur (vorzeitigen) Berücksichtigung des Verlustrücktrages sowie bei der Beantragung auf Herabsetzung und Rückzahlung von Vorauszahlungen für 2019 zur Verfügung.

Autor:innen

  • Gebhard Furherr
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Gerald Gahleitner
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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