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COVID-19 Update zur Verlängerung der Kurzarbeit und Homeoffice

News – 08.03.2021

1 Homeoffice-Paket

Mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (Beschluss des Nationalrats am 24. Februar 2021) wurde der steuerliche Teil des Homeoffice-Pakets rückwirkend ab 1. Jänner 2021 beschlossen. Die Gesetzwerdung betreffend der arbeitsrechtlichen Regelungen bleibt hingegen noch abzuwarten.

Werden digitale Arbeitsmittel (Laptop, Handy, Drucker etc) vom Arbeitgeber bereitgestellt, führt dies zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug. Leistet der Arbeitgeber einen Kostenersatz für vom Arbeitnehmer angeschaffte Arbeitsmittel, ist dieser grundsätzlich abgabenpflichtig, kann aber im Rahmen der Homeoffice-Pauschale (siehe nächster Punkt) in Höhe von bis zu EUR 3,00/Homeoffice-Tag nicht steuerbar sein.

1.1 Homeoffice-Pauschale von bis zu EUR 300,00 pa (§ 26 Z 9 EStG)

Für Zeiträume ab 1. Jänner 2021 kann der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu EUR 3,00 täglich für höchstens 100 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr – somit maximal in Höhe von EUR 300,00 – nicht steuerbar bezahlen. Die Befreiung gilt für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt). Als Homeoffice-Tage zählen nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Da eine Homeoffice-Pauschale und die Anzahl an Homeoffice-Tagen im jeweiligen Kalendermonat nicht übereinstimmen müssen, kann auch ein fixer Monatsbetrag von EUR 25,00 gewährt werden. Der steuerfreie Höchstbetrag muss vom Arbeitgeber jedoch anhand der tatsächlichen Homeoffice-Tage zum Ende des Kalenderjahres überprüft werden. Stellt sich beispielweise heraus, dass im Kalenderjahr nur 90 Homeoffice-Tage stattgefunden haben, dürfen maximal EUR 270,00 steuerfrei belassen werden und EUR 30,00 müssen nachversteuert werden.

Wenn von mehreren Arbeitgebern in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als EUR 300,00 steuerfrei belassen werden, wird der über EUR 300,00 hinausgehende Teil der Homeoffice-Pauschalen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachversteuert (Pflichtveranlagungstatbestand).

1.2 Werbungskosten iRd Arbeitnehmerveranlagung

Bezahlt der Arbeitgeber keine oder eine geringere Homeoffice-Pauschale als EUR 3,00/Homeoffice-Tag, kann der Arbeitnehmer (Differenz)Werbungskosten im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (§ 16 Abs 1 Z 7a EStG) – der Nachweis konkreter Ausgaben für die Tätigkeit im Homeoffice ist nicht erforderlich. Macht der Arbeitnehmer aber in seiner Steuererklärung Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Monitor, Tastatur etc) als Werbungskosten geltend, sind diese um die vom Arbeitgeber bezahlte oder als Werbungskosten angesetzte Homeoffice-Pauschale zu kürzen.

1.3 Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Unabhängig von der Homeoffice-Pauschale können Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Arbeitstisch, Drehstuhl, Beleuchtung und andere eindeutig zur Verbesserung des ergonomischen Arbeitens dienende Gegenstände) geltend machen, wenn sie über kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer verfügen und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben. Überschreiten die Kosten für die Anschaffung den Betrag von EUR 300,00, kann der darüber hinausgehende Teil der Kosten in die Folgejahre vorgetragen werden. Die Regelung ist derzeit befristet bis zum Kalenderjahr 2023.

Die Regelung für ergonomisches Mobiliar tritt rückwirkend auch schon für das Jahr 2020 in Kraft. Für 2020 und 2021 gilt jedoch nur ein gemeinsamer Freibetrag von insgesamt EUR 300,00, wobei für das Jahr 2020 höchstens EUR 150,00 abzugsfähig sind und im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2021 die Differenz auf bis zu EUR 300,00 geltend gemacht werden kann. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise im Jahr 2020 einen ergonomischen Drehstuhl um EUR 100,00 angeschafft, kann er 2021 noch (belegmäßig nachweisbare) Werbungskosten von maximal EUR 200,00 für ergonomisch geeignetes Mobiliar geltend machen.

1.4 Lohnkonto und L16

Der Arbeitgeber muss die Anzahl der Homeoffice-Tage ab 2021 am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel erfassen, auch wenn er keine Homeoffice-Pauschale ausbezahlt. Damit kann das Finanzamt die Berechtigung des Arbeitnehmers zur Geltendmachung von Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar überprüfen. Wenn der Arbeitgeber noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmer geführt hat, können nach Ansicht des BMF die Homeoffice-Tage für das erste Halbjahr 2021 aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt werden.

Sämtliche Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Kosten iZm Arbeit im Homeoffice gelten befristet bis 2023.
2 Verlängerung der Kurzarbeitsregelungen bis 30. Juni 2021

Der Nationalrat hat eine Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeitsregelungen in seiner nunmehr 4. Phase für den Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2021 beschlossen. Inhaltlich wurden die Regeln der Phase 3 fast ohne Änderungen übernommen:

  • Die Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
  • In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.

Auch ist weiterhin eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater notwendig, die aber entfällt, wenn der Betrieb unmittelbar von Betriebsschließungen betroffen ist oder lediglich für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragt wird. Dieser „Lockdown-Zeitraum“ wurde in der Richtlinie des AMS vorläufig bis 9. März 2021 verlängert. Zu beachten ist, dass für Kurzarbeitsanträge, die zwischen 1. März und 9. März 2021 beginnen, die Frist für die Beantragung am 31. März 2021 endet (Ende der Phase 3). Bis 20. März 2021 können auch noch Kurzarbeitsanträge mit Beginn zwischen 1. Februar und 28. Februar 2021 gestellt werden.

Die AMS-Richtlinie für Phase 3 wurde kurzfristig rückwirkend hinsichtlich der Weiterbildungsverpflichtung von Lehrlingen geändert – diese entfällt zur Gänze. Somit besteht auch keine Verpflichtung mehr, im Durchführungsbericht die konkret stattgefundenen Ausbildungen anzugeben.

Die Regelung, dass das Pendlerpauschale trotz coronabedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit weiterhin steuerfrei berücksichtigt werden kann, wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.
3 Steuerliche Behandlung des Verdienstentgangs an Arbeitnehmer gem § 32 Epidemiegesetz

Ist ein Arbeitnehmer für die Dauer einer behördlichen Quarantäne an der Arbeitsleistung gehindert, hat der Arbeitgeber einen Vergütungsbetrag in Höhe des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes an den Arbeitnehmer zu bezahlen. Für diese Vergütung hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Bund. Mittels Erlass hat das BMF nun lange bestehende Unklarheiten im Hinblick auf die steuerliche Behandlung dieses Vergütungsbetrages ausgeräumt.

Der Vergütungsbetrag ist als fortgezahltes Entgelt anzusehen, das nach den allgemeinen Bestimmungen der Sozialversicherungspflicht und dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Laufende Bezugsteile erhöhen in vollem Ausmaß das Jahressechstel und sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen. Vergütungsbeträge unterliegen aber analog wie Entgelt von dritter Seite nicht – und das ist der einzige Unterschied zu regulären Bezügen – den Lohnnebenkosten Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.

Autor:innen

  • Claudia Anzinger
    Steuerberaterin | Director
  • Thomas Kiesenhofer
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Andrea Rieser-Fruhmann
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Antonia Wohlmuth
    Steuerberaterin | Managerin

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