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Die Verwendung von ausländischen Kraftfahrzeugen in Österreich – Ein steuerlicher Dauerbrenner!

News – 05.03.2020

Die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland steht nach wie vor im Fokus der Finanzverwaltung und ist Gegenstand zahlreicher Verfahren.

Im Kern geht es in derartigen Fällen stets darum, ob eine kraftfahrrechtliche Zulassungsverpflichtung des Fahrzeugs in Österreich besteht. Ist dies der Fall und wird das Fahrzeug trotzdem mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwendet, liegt eine sogenannte „widerrechtliche“ Verwendung vor. Dies führt dazu, dass sowohl Normverbrauchsabgabe (einmalig bis zu 32% des Kaufpreises/Wert des Fahrzeugs) als auch laufend KfZ-Steuer in Österreich anfallen. Die Kontrollen der Finanzverwaltung (unter Einbindung der Finanzpolizei) sind diesbezüglich äußerst umfassend. Abgesehen von Informationen, die im Rahmen von routinemäßigen Verkehrskontrollen oder Aufnahme von Verkehrsunfällen und –delikten weitergeleitet und ausgewertet werden, erfolgen diese auch im Wege der Überprüfung von österreichischen KFZ-Werkstätten und Leasinggesellschaften.

Eine kraftfahrrechtliche Zulassungspflicht im Inland liegt grundsätzlich dann vor, wenn der tatsächliche Lenker bzw Nutzer des Fahrzeuges über seinen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in Österreich verfügt und das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen überwiegend in Österreich verwendet wird. Als kritisch erweisen sich in der Praxis insbesondere die folgenden Konstellationen:

  • Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch eine ausländische Gesellschaft an ihren österreichischen (Gesellschafter-)Geschäftsführer
  • Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch eine ausländische Gesellschaft an österreichische Außendienstmitarbeiter
  • Verwendung eines Firmenfahrzeugs einer ausländischen Gesellschaft auch für Zwecke einer verbundenen österreichischen Konzerngesellschaft im Inland
  • Zulassung eines Privatfahrzeugs auf eine ausländische Adresse (zB Zweitwohnsitz, Wohnsitz von Verwandten), obwohl der Nutzer über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt
  • Fahrzeuglenker mit Doppelwohnsitz

Losgelöst von dieser kraftfahrrechtlichen Thematik sind in derartigen Fällen zusätzlich folgende Punkte zu beachten:

  • Bei Fahrzeugen mit Schweizer Kennzeichen stellt sich die Frage, inwieweit eine Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht.
  • Wird ein Fahrzeug von einer ausländischen Gesellschaft an einen österreichischen Mitarbeiter für private Zwecke überlassen, besteht für diese Gesellschaft nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Für Zwecke der Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer ist eine umsatzsteuerliche Registrierung der ausländischen Gesellschaft in Österreich erforderlich.

Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen ist stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Gerne analysieren unsere Experten Ihren konkreten Fall, damit die nächste Verkehrskontrolle zu keinen steuerlichen Überraschungen führt.

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