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Fokus KöR & NPO: Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen

Newsletter – 23.01.2024

Nachfolgend dürfen wir Sie in unserem Sondermailing Fokus KöR & NPO über den Energiekostenzuschuss für Non-Profit Organisationen informieren.

Eckdaten

Die EKZ-NPO-Richtlinienverordnung wurde am 15. Jänner 2024 veröffentlicht. Die Eckdaten des Energiekostenzuschusses für Non-Profit Organisationen (NPO-EKZ) stellen sich überblicksmäßig wie folgt dar:

  • Der NPO-EKZ soll bestimmte Energiemehrkosten für das Jahr 2022 und 2023 abgelten.
  • Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
  • Der NPO-EKZ kann ab dem 22. Jänner 2024 beantragt werden.
  • Die maximale Förderhöhe beträgt kumuliert für 2022 und 2023 EUR 500.000,00 (inkl verbundener Organisationen).
  • Die Mindestförderung beträgt EUR 800,00 pro Förderperiode.
  • Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen beträgt bis zu EUR 140,00 Millionen abzüglich der damit verbundenen Abwicklungskosten.
  • Es gilt das First-Come-First-Serve-Prinzip.

Links zu weiterführenden Informationen:

NPO-Energiekostenzuschuss im Detail

Wer?

Der Kreis der förderbaren Organisationen umfasst:

  • Non-Profit-Organisationen
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Politische Parteien
  • Kapital- und Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft sind
  • Beaufsichtigte Rechtsträgerinnen und Rechtsträger des Finanzsektors – wie etwa Banken, Finanzierungs- und Versicherungsunternehmen, etc
  • Organisationen, deren Energiemehrkosten auf gesetzlicher Grundlage von Ländern oder Gemeinden abgegolten werden (zB Freiwillige Feuerwehren oder Krankenanstalten)
  • Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften

Die Organisationen dürfen nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig im Sinne des § 2 UStG sein. Die Förderung der Energiemehrkosten bezieht sich im Rahmen des NPO-EKZ nur auf den nichtunternehmerischen Bereich. Gemeinnützige Rechtsträger sind hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe, die der Liebhabereivermutung unterliegen, antragsberechtigt. Somit ist eine Antragstellung für rein unternehmerisch tätige Organisationen ausgeschlossen (diese waren im Rahmen des Energiekostenzuschusses für Unternehmen antragsberechtigt).

Die förderbare Organisation muss vor dem 1. Jänner 2022 errichtet worden sein sowie ihren Sitz bzw ihre Betriebsstätte in Österreich haben und ihre Tätigkeiten in Österreich ausüben.

Über die förderbare Organisation darf innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des VbVG, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens verhängt worden sein. Außerdem muss der Antragsteller zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).

Was?

Die Unterstützung besteht darin, dass

  • in der Phase 1 (1. Jänner bis 31. Dezember 2022) 30 % der Energiemehrkosten und
  • in der Phase 2 (1. Jänner bis 31. Dezember 2023) 50 % der Energiemehrkosten gefördert werden.

Als Vergleichszeitraum für die Energiemehrkosten ist das Jahr 2021 heranzuziehen.

Die Energiemehrkosten sind die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen (zB Förderung der Energiekosten im Rahmen des NPO-Unterstützungsfonds).

Zu den förderbaren Kosten zählen Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Es muss sich um betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen handeln, die auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen werden. Dazu ist grundsätzlich die im Förderzeitraum nachweislich verbrauchte bzw beschaffte Einheit heranzuziehen.

Nicht förderungsfähig sind:

  • Lagerung von Energie
  • Energie, die von der Organisation selbst gefördert oder erzeugt wird
  • Energie, die eine verbundene Organisation selbst fördert bzw selbst erzeugt und die von der Organisation bezogen wird

Es werden nur die Energiemehrkosten aus dem nichtunternehmerischen Bereich gefördert. Für förderwerbende Organisationen, die sowohl unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten gem § 2 UStG ausüben, ist entsprechend der Richtlinienverordnung eine Förderung der nicht unternehmerischen Tätigkeit nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Maßnahmen die Trennung zwischen unternehmerischen und nicht unternehmerischen Tätigkeiten ermöglicht wird, sodass die förderbaren Kosten den nicht unternehmerischen Tätigkeiten zugerechnet werden können. Von Seiten der Förderstelle wird hier nur sehr allgemein auf geeignete Mittel (wie zB die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten) hingewiesen. Eigene Kostenstellen, etc werden dem wohl entsprechen.

Die Summe der Förderungen für die Phasen 1 und 2 beträgt höchstens
EUR 500.000,00. Verbundene Organisationen erhalten gemeinsam höchstens
EUR 500.000,00 für die Phasen 1 und 2. Förderungen werden erst ab einer errechneten Förderhöhe von EUR 800,00 ausbezahlt.

Wie?

Der Antrag für die Phase 1 (Jahr 2022) ist von 22. Jänner 2024 bis
30. Juni 2024
einzureichen. Der Antrag für die Phase 2 (Jahr 2023) ist vom
1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 einzureichen.

Anträge können über die elektronische Plattform der AWS gestellt werden (http://www.ekz-npo.at/). Der Antrag muss unter anderem Angaben zur eindeutigen Identifikation des Antragstellers und einen Nachweis der Vertretungsberechtigung der handelnden Personen enthalten. Eine Antragsprüfung hat auch hier durch einen Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen. Die Förderung wird nach rechtswirksamen Abschluss des Förderungsvertrags ausbezahlt.

Es ist zu beachten, dass auch im Rahmen dieser Förderung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist (First-Come-First-Serve-Prinzip).

Autor:innen

  • Andrea Huber
    Steuerberaterin | Director
  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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