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Umsatzsteuer Aktuell – Dezember 2023

Newsletter – 23.01.2024

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für Dezember 2023, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

  • Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien
  • Mitglieder eines Verwaltungsrats keine Unternehmer
  • Unternehmereigenschaft freie Dienstnehmer
  • Inanspruchnahme des Leistungsempfängers für die Umsatzsteuer aus Bauleistungen
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Tierpatenschaften
  • Kein Vorsteuerabzug der Sanierungskosten nach Beendigung der Wohnungsvermietung
  • Begrenzung der UID-Nummer
  • Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bei nachträglicher Ausstellung einer korrekten Rechnung

 

UStR 2000
Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien

Entgeltliche Überlassung von Dienstfahrrädern an Arbeitnehmer (Rz 8)

  • Bei der entgeltlichen Überlassung von Dienstfahrrädern an Arbeitnehmer (als Teilaufwendung der Arbeitsleistung zum Bezug des Fahrrades oder als zusätzliches Arbeitsentgelt) liegt ein Leistungsaustausch iSv Überlassung (Vermietung) gegen Entgelt (§ 3a Abs 12 UStG) vor.
  • Selbst bei Überlassung zur ausschließlich privaten Nutzung ist die 10 %-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG erfüllt und liegt für den Arbeitgeber eine ausschließliche unternehmerische Nutzung vor.
  • Bei gemischter Nutzung des Dienstfahrrades für Umsätze des Arbeitgebers, die zum Vorsteuerausschluss führen, als auch solche die keinen Ausschluss begründen, sind die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufzuteilen.

Unentgeltliche Überlassung von Dienstfahrrädern an Arbeitnehmer (Rz 75)

  • Werden Dienstfahrräder unentgeltlich zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer überlassen, liegt jedoch eine außerunternehmerische Nutzung und folglich ein steuerbarer Verwendungseigenverbrauch nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Z 1 lit a erfüllt sind und auch der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 3 nicht zur Anwendung kommt.
  • Dies ist bspw dann der Fall, wenn die Fahrräder nicht einzelnen Mitarbeitern zugeteilt werden, sondern diese in einer Art „Pool“ gehalten und von den Mitarbeitern genutzt werden können.

Umsatzsteuerliche Qualifikation der Versicherungszahlung bei Forderungsausfällen (Rz 17)

  • Wird ein Forderungsausfall von einer Versicherung vertragsgemäß ersetzt, ist der an den leistenden Unternehmer (= Versicherungsnehmer) bezahlte Geldersatz als Entgelt für die versicherten, steuerbaren Umsätze zu qualifizieren (Verweis auf EuGH C-482/21, Euler Hermes SA).
  • Eine Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages nach § 16 Abs 1 und 3 UStG darf vom leistenden Unternehmer (= Versicherungsnehmer) ab dem 1. Jänner 2024 nicht mehr vorgenommen werden.

Klarstellungen zur finanziellen Eingliederung bei umsatzsteuerlichen Organschaften (Rz 236)

  • Für die finanzielle Eingliederung ist nicht nur die Höhe der Beteiligung entscheidend, sondern grundsätzlich auch die damit verbundenen Stimmrechte.
  • Beträgt die stimmrechtliche Beteiligung genau 50 % kann eine finanzielle Eingliederung gegeben sein.
  • Voraussetzung dafür ist, dass der Organträger eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält sowie deren einzigen Geschäftsführer stellt und dadurch die Willensdurchsetzung des Organträgers gesichert ist.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Rz 759)

  • Werden die Erzeugung, Überprüfung und Validierung, Ausgabe und das Ändern für den Eigengebrauch von Kryptowährungen unentgeltlich erbracht, liegen nicht steuerbare Umsätze vor.
  • Werden die oben genannten Tätigkeiten entgeltlich erbracht, sind diese zwar steuerbar, aber nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b steuerfrei.
  • Es liegt auch dann ein nicht steuerbarer Umsatz vor, wenn beim „Bitcoin-Mining“ der Leistungsempfänger nicht identifizierbar ist.

Steuerschuld kraft Rechnungslegung – Ex-nunc-Wirkung von Rechnungsberichtigungen (Rz 1533 und 2651)

  • Aufgrund der ex nunc-Wirkung von Rechnungsberichtigungen, bleibt die ursprüngliche Steuerfestsetzung (Steuerschuld kraft Rechnungslegung gem § 11 Abs 12 UStG) trotz nachträglicher Berichtigung der Rechnung unberührt.
  • Somit kann eine Berichtigung von Rechnungen auch nach Eintreten der Festsetzungsverjährung betreffend die ursprüngliche Steuerschuld (kraft Rechnungslegung) erfolgen.
  • Bei Rechnungsberichtigung fällt die Steuerschuld (kraft Rechnungslegung) in jenem Voranmeldungszeitraum weg, in dem die Rechnung berichtigt wurde.

Geltendmachung von zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger direkt beim Finanzamt (Rz 2404)

  • Wurde von einem Leistungsempfänger zu Unrecht (überhöhte) Umsatzsteuer an den Leistungserbringer entrichtet, muss diese grundsätzlich vom Leistungserbringer zurückgefordert werden.
  • Ist eine Rückforderung vom Leistungserbringer unmöglich oder übermäßig erschwert (insb bei Insolvenz bzw Zahlungsunfähigkeit des Leistungserbringers), kann der Rückforderungsanspruch direkt gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
  • Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Umsatzsteuer vom Leistungserbringer an das Finanzamt entrichtet wurde und es folglich durch die Rückzahlung seitens des Finanzamts zu keinem Steuerausfall kommt.
  • Die Aufnahme dieser Bestimmung erfolgt in Umsetzung der VwGH-Rechtsprechung (VwGH vom 8.9.2022, Ra 2020/15/0102; sowie nunmehr auch EuGH vom 7.9.2023, C-453/22, Michael Schütte).

Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (Rz 3441)

  • Ist im UStG nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
  • In folgenden Fällen enthält das UStG vom Zollrecht abweichende Bestimmungen:
    • Die zollrechtlichen Vorschriften über die passive Veredelung finden keine Anwendung, da laut UStG eine gesonderte Regelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Wiedereinfuhr von veredelten Gegenständen vorgesehen ist.
    • Art 124 Abs 1 lit e UZK, indem das Erlöschen der Zollschuld vorgesehen ist, gilt ab 1. Jänner 2024 nicht mehr für die Einfuhrumsatzsteuer.

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Rz 4006)

  • Der zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für ig Lieferungen erforderliche Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (ig Transportnachweis) muss nicht in Papierform, sondern kann auch in elektronischer Form (zB durch Übermittlung eines pdf-Files) erbracht werden.
  • Bei der Durchschrift oder Abschrift der Rechnungen ist auch eine Sammelrechnung zulässig.

Rechnungshinweis bei Dreiecksgeschäften (Rz 4296)

  • Materielle Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung ist eine gemäß Art 25 Abs 4 iVm § 11 UStG fristgerecht ausgestellte Rechnung.
  • Der ausdrückliche Hinweis auf das Vorliegen eines ig Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers kann auch bspw in englischer Sprache erfolgen.

GZ 09 4501/58-IV/9/00 idF GZ 2023-0.877.675 vom 15. Dezember 2023

Art 9 MwStSystRL
Mitglieder eines Verwaltungsrats keine Unternehmer

  • Die Tätigkeiten eines Verwaltungsratsmitglieds (zB Entgegennahme von Berichten, strategische Vorschläge, Problemlösung iZm der Rechnungslegung, Risikoerörterung) stellen keine wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten iSd Art 9 der RL 2006/112/EG dar, sofern das Mitglied weder für eigene Rechnung noch in eigener Verantwortung handelt und das mit seiner Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.
  • Allein durch eine variable Vergütung bspw in Form von Tantiemen aus den erzielten Gewinnen oder einer Festvergütung, kann noch keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründet werden.

EuGH, 21.12.2023, C-288/22, Administration de l’Enregistrement, des Domaines and de la TVA

§ 2 UStG
Unternehmereigenschaft freie Dienstnehmer

  • Bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses liegt umsatzsteuerlich eine selbständige Tätigkeit und daher eine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG vor.

VwGH, 23.11.2023, Ra 2022/13/0102

§ 19 Abs 1a UStG
Inanspruchnahme des Leistungsempfängers für die Umsatzsteuer aus Bauleistungen

  • Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Bauleistungs-Reverse-Charge iSd § 19 Abs 1a UStG nicht vor und hat der Leistungsempfänger (MEG als Unternehmer) einen Beitrag zur falschen Rechnungsausstellung geleistet, kann dieser für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.
  • Die Mitverantwortlichkeit an der unberechtigten Anwendung des Bauleistungs-Reverse-Charge und Ausschluss vom Irrtum ergab sich daraus, dass ein Miteigentümer der MEG gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter des Leistenden war und sich die MEG und der Leistende derselben steuerlichen Vertretung bedienten.

BFG, 10.08.2023, RV/7101720/2021

§ 4 Abs 1 UStG
Umsatzsteuerliche Behandlung von Tierpatenschaften

  • Einnahmen aus (symbolischen) Tierpatenschaften, die zwar gemeinsam mit einem Leistungsentgelt entrichtet werden und zu verschiedenen Vorteilen führen (zB Dauer-Eintrittsberechtigung, Rabatte im Shop, Patenurkunde, Webcam-Zugriff, Patentreffen, Kalender), sind aufzuteilen in umsatzsteuerbare Leistungsentgelte und nicht umsatzsteuerbare Spenden.
  • Die Aufteilung kann bei fehlender Vereinbarung im Schätzungsweg in Anlehnung an die zum Verkehrswert üblichen Entgelte erfolgen.

BFG, 08.11.2023, RV/6100039/2023

§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG
Kein Vorsteuerabzug der Sanierungskosten nach Beendigung der Wohnungsvermietung

  • Wurde die Vermietungstätigkeit nach Beendigung des Mietverhältnisses eingestellt (Schenkung der Wohnung an den Sohn), stellen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnungssanierung (Sanierungskosten) unmittelbar nach der Beendigung ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) gemäß § 20 EStG dar und berechtigen gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG nicht mehr zum Vorsteuerabzug.

BFG, 27.11.2023, RV/7104281/2018

§ 2 UStG
Begrenzung der UID-Nummer

  • Die Abgabenbehörde kann eine bereits erteilte UID-Nummer aberkennen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die UID-Nummer in betrügerischer Weise verwendet wird (zB im Firmenbuch als Sitz angegebene Adresse fungiert bloß als „Briefkasten“).

BFG, 22.11.2023, RV/7103963/2022

Art 3 Abs 8 iVm Art 25 UStG
Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bei nachträglicher Ausstellung einer korrekten Rechnung

  • Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte kann auch dann mit ex nunc-Wirkung angewendet werden, wenn eine Tatbestandsvoraussetzung erst nach Ausführung der Lieferungen erfüllt wird (bspw durch nachträgliche Ausstellung einer korrekten Rechnung).
  • Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte kann auch dann angewendet werden, wenn ein Dreiecksgeschäft in der Zusammenfassenden Meldung fälschlicherweise als innergemeinschaftliche Lieferung deklariert wird (dh der Steuerpflichtige das entsprechende Kästchen für Dreiecksgeschäfte in der Meldung nicht angekreuzt hat).

BFG, 7.12.2023, RV/6101039/2015

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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