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Unternehmer-Telegramm – Dezember 2023

Newsletter – 18.01.2024

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:

 

Gewinnfreibetrag 2023 – Noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionserfordernisse prüfen

Rechtzeitig zum Jahresende dürfen wir Sie wie im Vorjahr auf die Möglichkeit der Reduzierung Ihrer Steuerbelastung durch Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags für Selbstständige und Gewerbetreibende (nicht jedoch Kapitalgesellschaften) hinweisen.

Der Freibetrag beträgt 15 % für die ersten EUR 30.000,00 des Gewinns, 13 % für die nächsten EUR 145.000,00, 7 % für die nächsten EUR 175.000,00 und 4,5 % für weitere EUR 230.000,00 des Gewinns. Für Gewinne über EUR 580.000,00 steht der Gewinnfreibetrag nicht mehr zu. Insgesamt kann demnach ein Gewinnfreibetrag von maximal EUR 45.950,00 geltend gemacht werden. Für Gewinne bis zu EUR 30.000,00 besteht im Hinblick auf Investitionen kein Handlungsbedarf, da der Freibetrag (nunmehr iHv EUR 4.500,00 statt bisher EUR 3.900,00) jedenfalls – auch ohne Investitionen – zusteht (Grundfreibetrag). Für darüber hinaus gehende Gewinne steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer mindestens 4 Jahre) oder bestimmte Wertpapiere bis spätestens 31. Dezember 2023 getätigt werden.

Für im Jahr 2019 angeschaffte Wirtschaftsgüter läuft spätestens mit 31. Dezember 2023 die 4-jährige Behaltefrist aus. Diese können daher 2024 jedenfalls veräußert werden. Bei früherem Ausscheiden eines Wertpapiers kommt es nicht zur Nachversteuerung, sofern im selben Jahr eine Ersatzbeschaffung durch ein körperliches Wirtschaftsgut getätigt wird oder wenn innerhalb von zwei Monaten nach vorzeitiger Tilgung eines Wertpapiers ein anderes Wertpapier als Ersatz angeschafft wird.

TIPP: Bei konstanter Gewinnsituation kann es sinnvoll sein, die Gewinnfreibetrags-Wertpapiere (zB 13 % des voraussichtlichen Jahresgewinnes bis EUR 145.000,00) bereits Anfang des Jahres und nicht erst am Jahresende anzuschaffen, damit die 4-jährige Behaltefrist (die mit dem konkreten Anschaffungszeitpunkt zu laufen beginnt) entsprechend früher abläuft.

Bei den Optimierungsüberlegungen ist im Jahr 2023 nun auch erstmalig der Investitionsfreibetrag (vgl dazu unser Unternehmer-Telegramm August 2022) zu berücksichtigen. Der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag können nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden. Allerdings besteht ein Wahlrecht, welche Begünstigung für eine konkrete Investition in Anspruch genommen wird.

Bei Ihrer Gewinnprognose bzw steuerlichen Optimierung Ihrer Investitionsplanung unterstützen wir Sie gerne.

Teuerungsprämie Auszahlung 2023

Die abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr gilt noch bis Ende 2023 (vgl dazu unser Unternehmer-Telegramm Juli 2022). Sollten Sie eine Auszahlung planen, empfehlen wir Ihnen diese noch im Jahr 2023 vorzunehmen. Für 2024 ist zwar ebenfalls bereits eine abgabenfreie Teuerungsprämie geplant, allerdings soll diese im Gegensatz zu den Vorjahren 2022 und 2023 an das Vorliegen von lohngestaltenden Maßnahmen (wie etwa kollektivvertragliche Regeln) gebunden sein.

Wesentliche Erleichterung bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen seit 1. Juli 2023

Bis 30. Juni 2023 waren Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen. Dies führte zur Versteuerung der im Gebäude enthaltenen stillen Reserven. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) erfolgte insofern eine Gleichstellung von Grund und Boden und Gebäuden, als beide künftig mit dem Buchwert zum Entnahmezeitpunkt anzusetzen sind. Dadurch kommt es bei der Entnahme von bebauten Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen (zB auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe) nach dem 30. Juni 2023 zu keiner Aufdeckung stiller Reserven mehr.

Nunmehr werden stille Reserven in entnommenen Gebäuden erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung versteuert, dann aber mit der Immobilienertragsteuer. Diese beträgt aktuell lediglich 30 %, während stille Reserven in Gebäuden bei Entnahmen bis zum 30. Juni 2023 grundsätzlich zum vollen Progressionssatz zu besteuern waren, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für den Hälfte­steuersatz vorlagen.

Bei einer Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen oder Erwerbsunfähigkeit bzw nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit gleichzeitiger Einstellung der Erwerbstätigkeit (Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz), kann nunmehr eine freiwillige Besteuerung zum Entnahmezeitpunkt beantragt werden, um die diesbezügliche Steuerbegünstigung (Halbsatz) nutzen zu können (welche bei einem späteren Verkauf aus dem Privatvermögen im Rahmen der Immobilienertragsbesteuerung nicht mehr zusteht) falls im Einzelfall die sofortige Halbsatzbesteuerung wirtschaftlich günstiger als die spätere 30 %ige Immobilienbesteuerung ist.

Veranstaltungen zu Neuerungen 2024

LeitnerLeitner sowie auch LeitnerLaw Rechtsanwälte Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH bieten jedes Jahr rund um den Jahreswechsel verschiedene Veranstaltungen zu aktuellen Neuerungen aus den Themengebieten Jahresabschluss und Steuererklärungen, Umsatzsteuer, Personalverrechnung, Förderungen und Arbeits- sowie Unternehmensrecht an, welche Sie auf unseren Websites www.leitnerleitner.com und www.leitnerlaw.eu finden können.

Wir freuen uns über Ihre Anmeldungen.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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