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Neues Förderprogramm: KMU.E-Commerce

News – 15.09.2020

„KMU.E-Commerce“ richtet sich an KMU, die Projekte im Bereich E-Commerce umsetzen. Die zentrale Zielsetzung des Programms ist die Verstärkung und Professionalisierung der digitalen Vertriebs- und Vermarktungsmaßnahmen von KMU. Das umfasst die Einführung und den Ausbau von Online-Shops, die Nutzung von Vertriebs- und Dienstleistungsplattformen, die Einrichtung von E-Commerce Geschäftsprozessen bis hin zur Einrichtung bzw Verwendung von am Markt verfügbaren E-Commerce Gütezeichen. Unternehmer, die in diesem Bereich investieren, können somit derzeit zwei Förderungen kombinieren (KMU.E-Commerce und COVID-19-Investitionsprämie) und im Idealfall bis zu 44 % der Investitionskosten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse finanzieren.

1 Wer wird gefördert?

Förderungswerber können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, die

  • in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen betreiben oder einen Freien Beruf selbständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) verfügen,
  • als KMU gelten (Mitarbeiterzahl < EUR 250 und entweder Jahresumsatz ≤ EUR 50 Mio oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio; Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind zu berücksichtigen)
  • über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.

Ausgeschlossen sind Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, gemeinnützige Vereine, Gebietskörperschaften sowie Unternehmen, deren Kerngeschäft ausschließlich auf digitalen Geschäftsmodellen basiert (zB App-Anwendung, Vermittlungsplattform, Fintech).
2 Was wird gefördert, wie und in welcher Höhe?

Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 30 % der Investitionskosten gewährt.

Gefördert werden ausschließlich Projekte, deren förderbare Gesamtkosten zwischen EUR 2.000,00 und EUR 100.000,00 betragen.

Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung von E-Commerce-Projekten durch Neuinvestitionen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen externer Anbieter (zB Programmiertätigkeiten, [Cloud-]Softwarelizenzen, Dienstleistungsgesamtpakete, Mobile-Commerce Optimierung), die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung folgender Ziele leisten:

  • Aufbau von professioneller Internetpräsenz zur Vermarktung und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Buchungsplattformen
  • Einführung und Ausbau von Online-Shops sowie Nutzung von Auktions-, Verkaufs- oder Dienstleistungsplattformen, Social Media Tools, Website-Monitoring und Content-Marketing
  • Einrichtung und Optimierung von Onlineshops im Hinblick auf Mobile-Commerce und deren Nutzerfreundlichkeit
  • Unterstützung bei E-Commerce Geschäftsprozessen (Warenbereitstellung, Logistik, Zahlungsverfahren, CRM)
  • IT-Security, Schutz vor Cyberattacken bei E-Commerce-Lösungen
  • Einrichtung bzw Verwendung von am Markt verfügbaren E-Commerce Gütezeichen.

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen (materielle und immaterielle Investitionen) sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen externer Anbieter (zB Programmiertätigkeiten, ([Cloud-]) Softwarelizenzen, Dienstleistungsgesamtpakete, Mobile-Commerce Optimierung), die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt stehen. Kosten für die beschriebenen (Cloud-) Softwarelizenzen können maximal für 12 Monate gefördert werden und die Bezahlung dieser Kosten für diesen Zeitraum muss bei der Abrechnung nachgewiesen werden.

Eine Kumulation mit anderen Förderungen zur Ausfinanzierung des Projekts ist zulässig. Insbesondere kann daneben die COVID-19-Investitionsprämie beantragt werden, bei der Investitionen im Bereich E-Commerce in den Schwerpunkt Digitalisierung fallen (Fördersatz 14 %).

Der KMU.E-Commerce Zuschuss ist grundsätzlich als De-minimis-Beihilfe ausgestaltet. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-Minimis-Beihilfen des laufenden Geschäftsjahrs und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre darf den Betrag von EUR 200.000,00 nicht übersteigen. Nach der KMU.E-Commerce-Richtlinie kann die Beihilfe auch auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gestützt werden, wobei das im Einzelfall mit der Förderstelle (AWS) abzustimmen sein wird.

3 Was wird nicht gefördert?

Nicht förderungsfähige Kosten sind insbesondere:

  • Kosten, die bereits im Modul Umsetzung im Rahmen des Förderprogramms KMU.DIGITAL gefördert wurden
  • Kosten bzw Rechnungen, die vor Antragstellung angefallen sind oder gelegt wurden (bei Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen noch keine Bestellungen, Lieferungen oder Leistungen oder An-/Zahlungen erfolgt sein)
  • Ersatzinvestitionen ohne technische Weiterentwicklung
  • Investitionen mit Investitionsstandort außerhalb Österreichs
  • aktivierte Eigenleistungen
  • laufende Betriebskosten (zB Personalkosten). Hiervon sind Lizenzgebühren ausgenommen, die neu angeschaffte und eingesetzte Softwareprodukte betreffen.
  • Kleinstbetragsrechnungen unter EUR 150,00 (exkl USt). Hiervon ausgenommen sind monatliche laufende Ausgaben für Leistungen externer Anbieter für die Förderlaufzeit von maximal 12 Monaten.
  • Umsatzsteuer (soweit ein Vorsteuerabzug möglich ist)

(Die vollständige Aufzählung der nicht förderfähigen Kosten finden Sie in Punkt 5.1. der KMU.E-Commerce-Richtlinie)

4 Wie läuft der Antragsprozess ab?

Sie beantragen die Förderung über den aws Fördermanager inkl

  • einer Kostenaufstellung
  • einer Darstellung des Projektes: Ausgangsituation, Zielsetzung und Ergebnis

Die AWS analysiert den Antrag im Detail hinsichtlich inhaltlicher und formaler Kriterien und informiert Sie so rasch wie möglich über die Entscheidung (grundsätzlich innerhalb einer Woche).

Anträge können bis 15. November 2020 eingereicht werden.

Nach Abschluss des Projekts müssen innerhalb von 3 Monaten ein Verwendungsnachweis und gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung dieser Unterlagen durch die AWS.

Dieses Förderprogramm kann derzeit nicht mehr beantragt werden, weil die Fördermittel bereits ausgeschöpft sind.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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