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Reform der österreichischen Finanzverwaltung

News – 26.01.2021

Derzeit werden durch die österreichische Finanzverwaltung Informationsschreiben versendet, die über einen Übergang der Steuernummern auf die neu geschaffenen Finanzämter per 1. Jänner 2021 informieren. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die mit dieser Neuorganisation verbundenen Änderungen und praktischen Auswirkungen.

1 Zwei Finanzämter, ein Amt für Betrugsbekämpfung, ein Zollamt und ein Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Ziel der Neuorganisation der Finanzverwaltung ist, die vorhandenen Ressourcen und das vorhandene Know-how zu bündeln sowie so die Abläufe innerhalb der Finanzverwaltung zu verbessern und effizienter zu gestalten. Weiters soll damit gezielter gegen Betrug und Steuerhinterziehung vorgegangen werden können.

Um diese Ziele zu erreichen, wird die Abgabenverwaltung anstatt wie bisher von 40 Finanzämtern, nunmehr von zwei Finanzämtern, dem Finanzamt für Großbetriebe und dem Finanzamt Österreich wahrgenommen. Diese beiden Finanzämter sind in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich für ganz Österreich zuständig.

Darüber hinaus erfolgt die Schaffung des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge, sowie eine Zusammenlegung der bisher bestehenden neun Zollämter auf das Zollamt Österreich.

2 Das Finanzamt für Großbetriebe

Das Finanzamt für Großbetriebe ist seit dem 1. Jänner 2021 bundesweit unter anderem zuständig für

  • Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt bekanntgegebenen Umsatzerlöse nach § 189a Z 5 UGB oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen erklärten Umsätze jeweils mehr als EUR 10 Mio überschritten haben,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen angegebenen Umsätze jeweils mehr als EUR 10 Mio überschritten haben,
  • Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) angeführt werden,
  • Privatstiftungen iSd PSG, vergleichbare ausländische Einrichtungen, Stiftungen und Fonds iSd Bundes-Stiftungs- und Fondgesetzes 2015,
  • Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG sind, wenn entweder der Gruppenträger oder ein Gruppenmitglied dieser Unternehmensgruppe in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe fällt,
  • Abgabepflichtige, die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind, wenn entweder der Organträger oder ein Organmitglied in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe fällt oder
  • Abgabepflichtige, für die ein Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt wurde.

Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle bundesgesetzlich geregelten Abgaben (beispielsweise Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer). Wesentliche Ausnahmen dieser Zuständigkeit sind:

  • Abgaben, die vom Zollamt Österreich zu erheben sind
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz oder die Grunderwerbssteuer, die vom Finanzamt Österreich zu erheben sind (siehe dazu unten).

Weiters wird die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe beispielsweise erweitert um die Rückzahlung von Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Verträge, die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer, und zwar auch dann, wenn der Abgabepflichtige ansonsten nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt.

Prüfungen, die bisher von der Großbetriebsprüfung durchgeführt wurden, werden nunmehr vom Finanzamt für Großbetriebe wahrgenommen.

3 Das Finanzamt Österreich

Das Finanzamt Österreich ist bundesweit für sämtliche Abgaben und Aufgaben zuständig, sofern diese weder in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe oder des Zollamtes Österreich fallen.
Weiters ist das Finanzamt Österreich jedenfalls zuständig für

  • die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben (bisherig zuständig war dafür das Finanzamt Graz-Stadt),
  • sämtliche Aufgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel wahrgenommen wurden.

Zur Erfüllung sämtlicher Angelegenheiten, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel wahrgenommen wurden, wurde beim Finanzamt Österreich eine Dienststelle für Sonderzuständigkeiten geschaffen.

An den Standortorten der bisherigen Finanzämter wurden nunmehr für das Finanzamt Österreich 32 lokale Dienststellen eingerichtet. Diese sind zuständig für die operative Abgabenerhebung, wie zum Beispiel Service, Festsetzung, Prüfung und Einhebung der Abgaben.

4 Das Amt für Betrugsbekämpfung

Im Amt für Betrugsbekämpfung werden die Abgaben- und Sozialbetrugsbekämpfungseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen zusammengeführt. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus den Geschäftsbereichen

  • Finanzstrafsachen,
  • Finanzpolizei,
  • Steuerfahndung und
  • Zentralstelle für Internationale Zusammenarbeit.

5 Praktische Auswirkungen der Neuorganisation

Das Finanzamt für Großbetriebe und das Finanzamt Österreich traten mit 1. Jänner 2021 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich an die Stelle des bisher zuständigen Finanzamtes. Dabei wurden bereits bestehende Steuernummern in unveränderter Form vom Finanzamt für Großbetriebe oder dem Finanzamt Österreich übernommen und werden von diesen weitergeführt.

Zu beachten ist, dass es durch die Schaffung des Finanzamtes für Großbetriebe und des Finanzamtes Österreich mit 1. Jänner 2021 zu einer Änderung der bisher gültigen Bankverbindungen gekommen ist.

Zahlungen an das Finanzamt Österreich sind auf das Bankkonto der jeweiligen Dienststelle zu entrichten. Im Falle einer Sonderzuständigkeit (Gebühren, Verkehrssteuern, Glücksspiel) besteht ebenfalls eine gesonderte Bankverbindung. Das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung verfügen jeweils über eine bundesweit einheitliche Bankverbindung.

Eine Übersicht sämtlicher aktuellen Bankverbindungen sowie die geänderten Postanschriften des Finanzamtes für Großbetriebe, des Finanzamtes Österreich und des Amtes für Betrugsbekämpfung sind der Homepage des Finanzministeriums zu entnehmen. Wir empfehlen die bisher verwendeten Bankverbindungen zu kontrollieren und notwendige Änderungen vorzunehmen.

Anbringen und Rechtsmittel richten sich nach den oben dargestellten Zuständigkeiten.

Selbstanzeigen können seit dem 1. Jänner 2021, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes fallen, entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung, dem Finanzamt Österreich oder aber auch beim Finanzamt für Großbetriebe eingebracht werden.

Abgesehen von den neuen Bezeichnungen, den neuen Adressen und Bankverbindungen ergeben sich für den Abgabepflichtigen durch die Neuorganisation der Finanzämter in der täglichen Zusammenarbeit mit den Finanzämtern keine wesentlichen Änderungen. Aufgrund diverser bestehender Sonderzuständigkeiten kann wie auch bisher die Zuständigkeit für einen Abgabepflichtigen auf mehrere Finanzämter aufgeteilt sein.

6 Neue Dienststellen des Finanzamtes Österreichs

Abschließend möchten wir Ihnen noch einen Überblick über jene Finanzämter geben, die im Zuge der Schaffung des Finanzamtes Österreich zu neuen Dienststellen zusammengeführt wurden:

Bisheriges Finanzamt Bisheriges Finanzamt Neue Dienststelle des Finanzamtes Österreich
Wien 4/5/10 Wien 9/18/19
Klosterneuburg
Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg
Gänserndorf Mistelbach Hollabrunn Korneuburg Tulln Weinviertel
Neunkirchen Wiener Neustadt Lilienfeld St Pölten Niederösterreich Mitte
St. Veit Wolfsberg Klagenfurt Klagenfurt St Veit Wolfsberg
Bruck Leoben
Mürzzuschlag
Graz-Umgebung Steiermark Mitte
Kitzbühel Lienz Kufstein Schwaz Tirol Ost
Bregenz Feldkirch Vorarlberg

Die übrigen Dienststellen entsprechen den bisherigen Finanzämtern.

Autor:innen

  • Norbert Schrottmeyer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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