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Umsatzsteuerliche Neuerungen bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstfahrzeugen

News – 01.02.2021

Die grenzüberschreitende Überlassung von Dienstfahrzeugen, welche vom Dienstnehmer auch für private Zwecke verwendet werden dürfen, ist mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden. Die österreichische Finanzverwaltung geht aktuell davon aus, dass in diesen Fällen eine entgeltliche Vermietung des Fahrzeugs durch den Dienstgeber an den Dienstnehmer vorliegt, welche im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers der Umsatzsteuer unterliegt. Dies führt beispielsweise dazu, dass bei einer Fahrzeugüberlassung durch einen deutschen Dienstgeber an einen österreichischen Dienstnehmer österreichische Umsatzsteuer anfällt, welche vom deutschen Dienstgeber in Österreich zu entrichten ist.

In einem aktuellen Urteil vom 20. Jänner 2021 (C-288/19, QM) kommt der EuGH zum Ergebnis, dass in derartigen Fallkonstellationen nicht stets von einer entgeltlichen umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines Beförderungsmittels auszugehen ist. Vielmehr liegt nach Ansicht des EuGH ein unentgeltlicher Vorgang vor, wenn

  • der Arbeitnehmer für die private Fahrzeugüberlassung weder ein Entgelt leistet,
  • noch einen Teil seiner Vergütung aus dem Dienstverhältnis dafür verwendet und
  • das Recht auf Nutzung des Fahrzeugs auch nicht mit einem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist.

Bei diesen Konstellationen liegt nach Ansicht des Gerichtshofs eine unentgeltliche Überlassung vor, welche als sog „Eigenverbrauch“ der Umsatzsteuer unterliegen kann, wenn für das Fahrzeug ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. Allerdings kann eine solche unentgeltliche Leistung nicht wie eine entgeltliche Vermietung qualifiziert und die Besteuerung somit nicht im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers vorgenommen werden (sondern vielmehr am Ansässigkeitsort des Dienstgebers).

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob die mit ihren Dienstnehmern abgeschlossenen Dienstverträge bzw sonstige Vereinbarungen hinsichtlich der Dienstfahrzeuge die vom EuGH für eine Unentgeltlichkeit aufgestellten Kriterien erfüllen. Soweit dies der Fall ist, können Unternehmer unter Berufung auf das Urteil des EuGH insbesondere in den folgenden Konstellationen von der Entscheidung profitieren:
Szenario 1 – Fahrzeugüberlassungen durch österreichische Unternehmer an deutsche (oder sonstige EU-) Dienstnehmer

  • Bei derartigen Konstellationen besteht bisher für österreichische Unternehmen nach Maßgabe des österreichischen Umsatzsteuergesetzes bei der Anmietung bzw Anschaffung von Personenkraftwagen kein Vorsteuerabzug in Österreich. Ungeachtet dessen ergab sich jedoch nach deutschem Umsatzsteuerrecht aufgrund der Überlassung des Fahrzeugs an den deutschen Dienstnehmer eine zusätzliche Umsatzsteuerpflicht in Deutschland.
  • Bei Erfüllung der vom EuGH aufgestellten Kriterien ergibt sich für das österreichische Unternehmen keine Umsatzsteuerpflicht mehr in Deutschland.
  • Soweit bereits die bestehenden Dienstverträge die Kriterien für eine unentgeltliche Überlassung erfüllen, ist zu prüfen, inwieweit eine Rückerstattung von in der Vergangenheit in Deutschland abgeführter Umsatzsteuer möglich ist.
  • Ist demgegenüber von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen, sollte geprüft werden, inwieweit eine künftige Änderung der Dienstverträge möglich ist. Dadurch könnte zumindest pro futuro eine Umsatzsteuerpflicht bzw die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in Deutschland vermieden werden.

Szenario 2 – Fahrzeugüberlassungen durch deutsche (oder sonstige EU-) Unternehmer an österreichische Dienstnehmer

  • Bei Erfüllung der vom EuGH aufgestellten Kriterien ergibt sich für das deutsche Unternehmen keine Umsatzsteuerpflicht mehr in Österreich.
  • Soweit bereits die bestehenden Dienstverträge die Kriterien für eine unentgeltliche Überlassung erfüllen, ist zu prüfen, inwieweit eine Rückerstattung von in der Vergangenheit in Österreich abgeführter Umsatzsteuer möglich ist.
  • Ist demgegenüber von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen, sollte geprüft werden, inwieweit eine künftige Änderung der Dienstverträge möglich ist. Dadurch könnte zumindest pro futuro eine Umsatzsteuerpflicht bzw die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in Österreich vermieden werden.

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