Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) – aktuelle Neuerungen
News – 02.08.2023
Einmeldeverpflichtung bei nachträglichem Eintritt der Meldebefreiung
Sind bei einem Rechtsträger, der ursprünglich der Meldepflicht unterlegen ist, die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung nachträglich eingetreten, musste dieser zur Inanspruchnahme der Befreiung nach der alten Rechtslage keine aktiven Handlungen mehr setzen. Aufgrund einer gesetzlichen Anpassung setzt eine Inanspruchnahme der Meldebefreiung in einem solchen Fall nunmehr allerdings ein aktives Tätigwerden (= Abgabe einer Meldung) voraus.
Einsicht aufgrund berechtigten Interesses
Der öffentlichen Einsicht, sohin der Einsicht für jedermann, wurde seitens des EuGH eine Absage erteilt, weshalb der Gesetzgeber anderweitige Regelungen vorsehen musste und im Wesentlichen wieder zur Ursprungsversion zurückgekehrt ist. Demnach steht eine Einsicht natürlichen Personen bzw Organisationen, bei denen es sich nicht um zB Geldwäschesorgfaltsverpflichtete oder Behörden handelt, nur mehr dann offen, wenn diese ein berechtigtes Interesse haben und dieses auch nachweisen können.
Weitergehende Zusammenarbeit und Prüfungsmöglichkeiten
Um zu gewährleisten, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind sowie ua zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, wird dem Bundesministerium für Finanzen und diversen Behörden (zB Abgabenbehörden, Finanzstrafbehörden, diversen Kammern etc) ermöglicht, zusammenzuarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente auszutauschen und zu verarbeiten. Dies unter der Voraussetzung, dass die Informationen/Daten/Dokumente
- für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind,
- Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 15 WiEReG bzw Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG betreffen oder
- von den genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigt werden.
In diesem Sinne steht der Registerbehörde (dem BMF) zudem auch die Möglichkeit zum Austausch mit ausländischen Behörden offen, welche ähnliche Funktionen wie die Registerbehörde ausüben.
Neben diesen Befugnissen wurde der Registerbehörde auch noch das Recht eingeräumt zu prüfen, ob (WiEReG relevante) Unterlagen vom Rechtsträger auch tatsächlich aufgehoben werden.
Änderungen iZm den Strafbestimmungen
Ob unterlassene / falsche Änderungsmeldungen nur dann mit Geldstrafen bis zu TEUR 200 (Vorsatz) bzw TEUR 100 (grobe Fahrlässigkeit) sanktioniert sein sollen, wenn dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt wurden, war aufgrund der bisherigen Gesetzeslage nicht eindeutig geklärt. Nunmehr wurde diese Ansicht aber explizit im Gesetz verankert, weshalb sich folgende Konsequenzen ergeben:
- unterlassene / falsche Änderungsmeldungen unter Nichtoffenlegung von wirtschaftlichen Eigentümern (zB neue wirtschaftliche Eigentümer aufgrund einer Änderung in der Beteiligungsstruktur werden nicht [zeitgerecht] gemeldet) = mögliche Geldstrafe bis zu TEUR 200 bzw TEUR 100
- unterlassene / falsche Änderungsmeldungen, wobei dadurch keine wirtschaftlichen Eigentümer verschwiegen werden (zB Nichtänderung bzw nicht fristgerechte Änderung der Wohnsitzadresse bei einem im Ausland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer) = mögliche Geldstrafe bis zu TEUR 25 (ausschließlich Vorsatzstrafbarkeit)
Neben dieser Änderung wurde eine neue Strafbestimmung eingeführt. Demnach ist das vorsätzliche Abrufen eines Registerauszuges ohne berechtigtes Interesse mit einer Geldstrafe bis zu TEUR 25 sanktioniert.
Zwangsstrafenverfahren – Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter
Bisher wurden (abgabenrechtliche) Zustellvollmachten eines berufsmäßigen Parteienvertreters nicht für die Zustellungen von Androhungen bzw Verhängungen von Zwangsstrafen verwendet und die Dokumente ausschließlich an die Rechtsträger selbst zugestellt. Dieser Umstand hat letztlich dazu geführt, dass Rechtsträger bzw deren Vertreter vom Zwangsstrafenverfahren keine bzw erst sehr spät Kenntnis erlangt haben. Nunmehr wurde eine gesetzliche Bestimmung geschaffen, wonach eine Zustellung von Erinnerungsschreiben und Zwangsstrafen an den im Steuerverfahren hinterlegten Vertreter erfolgen kann. Damit sollte die bisher bestehende Problematik entschärft sein.
Die Änderungen treten mit 1. August bzw 1. September in Kraft. Gerne beraten Sie unsere Experten zu diesbezüglichen aber auch allen anderen Fragen iZm dem WiEReG.
Autor:innen
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Yvonne Schuchter-MangSteuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person
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Alexander LehnerSteuerberater | DirectorDetails zur Person