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AbgÄG 2023 (Entwurf) – Neuerungen, die für Private Clients und Privatstiftungen relevant sind

Newsletter – 26.04.2023

Am 21. April 2023 hat das BMF das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versendet. Der Gesetzesentwurf sieht eine Übergangsregelung hinsichtlich der kürzlich ergangen Rechtsprechung zur Übertragung von stillen Reserven auf eine Ersatzbeteiligung bei Privatstiftungen vor. Für die Beantragung des Steueraufschubs für die Wegzugssteuer soll es verfahrensrechtliche Erleichterungen ergeben.

Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen

Privatstiftungen haben die Möglichkeit, aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen auf eine Ersatzbeteiligung von mehr als 10 % zu übertragen. Die übertragenen stillen Reserven kürzen die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung. Dies führt zu einem Steuerstundungseffekt, weil die übertragenen stillen Reserven erst mit der Veräußerung der Ersatzbeteiligung zwischensteuerpflichtig werden.

Die Verwaltungspraxis (StiftR 2009 Rz 117 ff) ist bislang von einem weiten Begriffsverständnis für die Anforderungen der Anschaffung einer Ersatzbeteiligung ausgegangen. Demnach wurde bislang zB auch eine Übertragung stiller Reserven als zulässig erachtet, wenn an einer bereits bestehenden 10 %igen Beteiligungsgesellschaft der Privatstiftung eine Kapitalerhöhung um mehr als 10 % bezogen auf das Grund- oder Stammkapital vor Kapitalerhöhung erfolgte. Nach dieser Verwaltungspraxis war auch eine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich, wenn die Privatstiftung an einer Tochtergesellschaft bereits zu 100 % vor der Kapitalerhöhung beteiligt war.

Der VwGH hat jedoch unlängst in der Entscheidung vom 17. November 2022, Ra 2021/15/0053, diesem weiten Begriffsverständnis für eine Ersatzbeteiligung eine Absage erteilt und festgehalten, dass eine Ersatzbeteiligung einen Erwerb eines zusätzlichen („neuen“) 10 %igen Anteils an einer bestehenden Tochtergesellschaft durch die Privatstiftung voraussetzt (siehe dazu unseren Newsbeitrag von 12. Jänner 2023).

Da diese Entscheidung auch gravierende Auswirkungen auf „Altfälle“ hat, plant der Gesetzgeber im AbgÄG 2023 (Entwurf) als Reaktion darauf nunmehr folgende Übergangsregelung:

Für vor dem 1. Jänner 2023 aus der Veräußerung von Beteiligungen realisierte stille Reserven, die auf eine Ersatzbeteiligung übertragen wurden („Altfälle“), hat eine Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung, um die übertragenen stillen Reserven zu erfolgen. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich bei der Ersatzbeteiligung um einen zusätzlichen Anteil von nicht mehr als 10 % handelt, der im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung (zur Definition siehe sogleich unten) erworben wurde. Mit dieser Regelung soll die Steuerhängigkeit von übertragenen stillen Reserven entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis, die in der Rechtsprechung des VwGH nicht gedeckt ist, sichergestellt werden.

Eine Kapitalerhöhung iS der vorgehenden Regelung soll vorliegen, wenn diese vor dem 1. Mai 2023 beschlossen wurde und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • der Anteil der Privatstiftung erreicht ein Ausmaß von mehr als 10 %; oder
  • das Grund- oder Stammkapital wird um insgesamt mehr als 10 % erhöht und der Anteil der Privatstiftung wird dadurch nicht entwässert.

Dabei soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis innerhalb des oa definierten zeitlichen Geltungsbereichs auch eine Übertragung auf im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung geleistete Einlagen (Gesellschafterzuschüsse anlässlich der Kapitalerhöhung) möglich sein.

Neben ordentlichen Kapitalerhöhungen sollen auch Erhöhungen des Surrogatkapitals (Partizipationskapital oder Substanzgenussrechte) für eine Übertragung von stillen Reserven im Sinne dieser Regelung zur Verfügung stehen.

Diese Übergangsvorschrift soll ab dem Kalenderjahr 2001 und somit rückwirkend ab der Einführung der Zwischensteuer gelten, um alle „Altfälle“ entsprechend abzudecken.

Erleichterungen bei der Beantragung des Besteuerungsaufschubs bei einem Wegzug

Der Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2023 sieht auch Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung vor. Nach bisheriger Rechtslage konnte bei einem steuerlichen Wegzug einer natürlichen Personen in einen EU/EWR-Staat nur auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages die durch die fiktive Veräußerung der wegzugsbesteuerungsverfangenen Wirtschaftsgüter (zB Wertpapiere und Kryptoassets des Neubestandes, qualifizierte Unternehmensbeteiligungen) entstandene Abgabenschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder späteren Wegzug in einen Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staat zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden. Ein dort nicht gestellter Antrag, kann nach der Verwaltungspraxis derzeit nicht nachgeholt werden.

Gemäß Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2023 soll die Notwendigkeit entfallen, einen entsprechenden Antrag auf Besteuerungsaufschub zwingend in der Steuererklärung zu stellen. Den Erläuterungen zum AbgÄG 2023 zufolge erscheint diese Einschränkung, dass ein derartiger Antrag nur in der Steuererklärung gestellt werden kann und bei Nichtstellung des Antrags nicht mehr nachgeholt werden kann als zu weitgehend. Ein Antrag auf Steueraufschub über die Steuererklärung soll weiterhin möglich sein. Wurde eine solche Antragstellung jedoch in der Steuererklärung unterlassen, so soll diese zukünftig nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nachgeholt werden können (zB im Rahmen eines wiederaufgenommenen Verfahrens).

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