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Spätnachtrags-Richtlinie 2023

Newsletter – 20.12.2023

Die Spätantrags-Richtlinie wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Richtlinie soll Anträge auf den Verlustersatz III und den Ausfallsbonus III, die nach dem 30. Juni 2022 gestellt wurden, sanieren, da diese gegen das geltende EU-Beihilfenrecht verstoßen haben.

Die Spätantrags-Richtlinie und ergänzende Unterlagen dazu können hier abgerufen werden.

Wir haben nachfolgend die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Bei der Beantragung und Abwicklung der Anträge unterstützen und beraten wir Sie sehr gerne.

Ergänzend möchten wir anmerken, dass die Thematik des Überschreitens der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen im Unternehmensverbund von der Spätantrags-Richtlinie nicht umfasst ist. Wann die Richtlinie zur Höchstgrenzen-Thematik veröffentlicht wird, ist aktuell noch nicht bekannt. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Überblick

Im Rahmen der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen des Ausfallsbonus III und des Verlustersatz III kam es in den nationalen Richtlinien zu einer Überschreitung von EU-beihilferechtlichen Fristen. Dies hatte zur Folge, dass die Gewährung des Verlustersatzes III und Ausfallsbonus III, die nach dem 30. Juni 2022 beantragt wurden, gegen das EU-Beihilfenrecht verstoßen haben.

Am 1. Dezember 2023 wurde nun nach einer Einigung des Finanzministeriums und der Europäischen Kommission, die Spätantrags-Richtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Spätantrags-Richtlinie (nachfolgend kurz Richtlinie) ermöglicht eine Sanierung der betroffenen Beihilfen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.

Auf Grundlage dieser Richtlinie erfolgt nur eine Sanierung der bereits nach den maßgebenden Richtlinien für den Verlustersatz III und den Ausfallsbonus III beantragten Beihilfen. Zusätzliche Beihilfen können auf Grundlage dieser Richtlinie weder beantragt noch gewährt werden.

Betroffene Beihilfen

Die Richtlinie umfasst Anträge betreffend den Ausfallsbonus III (Zeitraum März 2022) und den Verlustersatz III (Zeitraum 1. Jänner 2022 und 31. März 2022), die nach dem 30. Juni 2022 erstmals beantragt wurden (sog Spätanträge).

Sanierung der Beihilfen

Die Richtlinie sieht zwei Möglichkeiten der Sanierung der betroffenen Beihilfen vor, entweder

  • eine Beihilfengewährung bzw Umwidmung auf De-minimis-Beihilfenode

oder

  • eine Beihilfengewährung bzw Umwidmung auf einen Schadensausgleich.

Abhängig davon, ob die betroffene Beihilfe bereits ausbezahlt wurde, erfolgt entweder eine Umwidmung der Beihilfe (Umwidmungsantrag) oder eine Gewährung der Beihilfe iSd der Richtlinie (Ergänzungsantrag).

De-minimis-Beihilfe (Punkt 5 der Richtlinie)

Bei einem Antrag auf Beihilfengewährung oder Umwidmung nach Maßgabe von Punkt 5 der Richtlinie ist der jeweils auf das Unternehmen anzuwendende De-minimis-Rahmen zu ermitteln.

Ermittlung De-minimis-Beihilfenrahmen

Der Antragsteller hat jene Beihilfen offenzulegen, die er auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis-VO in den letzten drei Steuerjahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat. Die Differenz aus der Summe dieser Förderungen und der Obergrenze gem der De-minimis-VO, welche EUR 200.000,00 beträgt (für einzelne Gewerbe kann die Obergrenze abweichen, vgl dazu Punkt 4.2.1 der Richtlinie), bildet den maßgebenden De-minimis-Rahmen für den Antragsteller.

Grenzen der De-minimis-Beihilfe

Die Höhe der nach der Spätantrags-Richtlinie beantragten De-minimis-Beihilfen ist zweifach begrenzt zu einem mit dem berechneten De-minimis-Rahmen und zum anderen mit der aufgrund des Spätantrages beantragten Beihilfe.

Übersteigt die betroffene Beihilfe den ermittelten De-Minimis-Rahmen kann trotzdem ein Antrag bis zur Höhe des De-Minimis-Rahmens gestellt werden.

Schadensausgleich (Punkt 6 der Richtlinie)

Für Unternehmen, die keinen De-Minimis-Rahmen iSd Punkt 5 der Richtlinie ausschöpfen können oder die im Spätantrag beantragte Förderung den De-Minimis-Rahmen übersteigt sieht die Richtlinie einen Schadenausgleich iSd Punkt 6 der Richtlinie vor.

Unternehmen können einen Antrag auf Schadensausgleich nur stellen, sofern diese von einer Lockdown-Maßnahme direkt oder indirekt betroffen waren. Eine indirekte Betroffenheit iSd Richtlinie liegt vor, wenn das Unternehmen min 80 % der Umsätze mit von Lockdown-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielte.

Ermittlung des Schadens

Bei einem Antrag auf Umwidmung oder Beihilfengewährung nach Maßgabe von Punkt 6 der Richtlinie ist der Schaden iSd der Richtlinie auf Ebene des einzelnen Unternehmens zu ermitteln.

Die Richtlinie definiert den Schaden als die Differenz des in einem Betrachtungszeitraum ermittelten Ergebnisses und des Ergebnisses im Vergleichszeitraum. Sofern die daraus ermittelte Differenz negativ ist, stellt dieser Betrag den maßgebenden Schaden dar.

Das ermittelte Ergebnis im Vergleichszeitraum unterliegt einem pauschalen Abschlag von 5 %, da gem der Richtlinie allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückganges nicht Teil des Schadens sind. Die Richtlinie sieht bei sektoralen Besonderheiten eine Einzelfallprüfung eines gegebenenfalls höheren pauschalen Abschlages vor.

Zur Ermittlung des Schadens ist nur das Ergebnis (im Betrachtungs- sowie im Vergleichszeitraum) jener Tätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen, das von einer Lockdown-Maßnahme betroffen war.

Maßgebende Zeiträume

Für die Ermittlung des Ergebnisses im Betrachtungszeitraum, kann ein Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 31. März 2022 gewählt werden. Im Betrachtungszeitraum muss das Unternehmen von einer Lockdown Maßnahme betroffen sein. Für die Ermittlung des Schadens können mehrere Betrachtungszeiträume gewählt werden, diese müssen nicht zusammenhängen. Der Vergleichszeitraum ist der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Zeitraum im Jahr 2019.

Grenzen des Schadensausgleichs

Der Schadensausgleich darf nur bis zu Höhe des ermittelten Schadens sowie bis zur Höhe des beantragten Verlustersatzes III bzw Ausfallsbonus III gewährt werden.

Besonderheiten für verbundene Unternehmen

Liegt ein Unternehmensverbund vor, sind gemäß der Richtlinie verschiedene Sonderregelungen zu beachten:

Unternehmen eines Unternehmensverbundes haben ein Unternehmen als Adressaten zu benennen. Dieser Adressat hat im Namen der Antragsteller die Ergänzungs- und Umwidmungsanträge für sämtliche Spätantragsteller des Unternehmensverbundes gesammelt zu stellen.

Darüber hinaus sind im gesamten Unternehmensverbund für die gewährten Beihilfen folgende Obergrenzen zu beachten:

  • Direkte Zuschüsse wie Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus oder Lockdown-Umsatzersatz dürfen im Unternehmensverbund den Betrag von EUR 2,3 Mio nicht übersteigen
  • Verlustersätze dürfen im Unternehmensverbund den Betrag von EUR 12 Mio nicht übersteigen

Sofern im Unternehmensverbund eine der genannten Grenzen bereits überschritten wurde oder die Gewährung einer im Spätantrag beantragten Beihilfe zu einer Überschreitung führen würde, kann ein Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag nicht gestellt werden.

Auch der De-minimis-Rahmen steht dem Unternehmensverbund nur einmal zur Verfügung.

Abwicklung von Spätanträgen/Antragsfrist

Betroffene Unternehmen erhalten von der COFAG eine Einladung zur Antragstellung nach den Spätantrags-Richtlinie an die im ursprünglichen Antrag angegebene E-Mail-Adresse.

Sofern noch keine Auszahlung der betroffenen Beihilfen erfolgt ist, werden Unternehmen von der COFAG eingeladen einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrages („Ergänzungsantrag“) zu stellen.

Bei Spätanträgen die bereits ausbezahlt wurden, können die betroffenen Unternehmen einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrages (“Umwidmungsantrag“) zu stellen. Für den Fall, dass eine bereits ausbezahlte Beihilfe nicht umgewidmet werden kann oder kein Umwidmungsantrag gestellt wird, wird dieser bereits ausbezahlte Betrag von der COFAG zurückgefordert.

Der Ergänzungs- bzw Umwidmungsantrag nach Punkt 5 der Richtlinie (De-Minimis-Beihilfe) kann vom Antragsteller selbst eingebracht werden.

Der Ergänzungs- bzw Umwidmungsantrag nach Punkt 6 der Richtlinie (Schadensausgleich) ist zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Namen des Antragstellers einzubringen. Darüber hinaus hat bei einem Antrag auf Schadensausgleich ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die Höhe des maßgebenden Schadens im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen.

Die Ergänzungs- und Umwidmungsanträge können bis zum 1. April 2024 gestellt werden.

Verpflichtungen & Bestätigungen

Der Antragsteller hat im Antrag verschiedene Bestätigungen zu erteilen sowie sich zur Einhaltung von verschiedenen Verpflichtungen zu verpflichten. Dazu gehören, unter anderem:

  • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen eines Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens so zu bemessen, dass an diese keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere dürfen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie bis zum 1. April 2024, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden
  • die Entnahmen des Inhabers eines Spätantragstellers beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 1. April 2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher einem Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 1. April 2024
    • die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
    • der Rückkauf eigener Aktien

entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2024 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

Autor:innen

  • Harald Gutmayer
    Steuerberater | Director
  • Ursula Wilflingseder
    Steuerberaterin | Managerin

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