Ärzte Aktuell – November 2023
Newsletter – 20.12.2023
Das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für November 2023 mit folgenden Themenschwerpunkten:
- Kein Betriebsausgabenpauschale für Oberarzt
- Praxiszurücklegung: Entnahme von Ordinationsräumlichkeiten
- Gewinnfreibetrag 2023 – Rechtzeitig vor Jahresende Investitionen tätigen
- Investitionsfreibetrag
Kein Betriebsausgabenpauschale für Oberarzt
Bezieht ein Oberarzt an einem Krankenhaus Entgelte für die Behandlung von Sonderklassepatienten nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz und vergleichbar ausgestaltete Vorschriften in den Krankenastaltengesetzen anderer Bundesländer wie bspw Oberösterreich (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), die um einen sogenannten Hausanteil des Krankenhauses von mindestens 20 % gekürzt werden, so stellt dieser Hausanteil in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Betriebsausgabenpauschale dar. Weitere Betriebsausgaben im Wege eines Durchschnittsatzes iSd § 17 EStG können nicht geltend gemacht werden.
VwGH 16.6.2023, Ra 2021/15/0020
Praxiszurücklegung: Entnahme von Ordinationsräumlichkeiten
Nach der bisherigen Rechtslage waren Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) wurden Grund und Boden den Gebäuden insofern gleichgestellt, als beide künftig mit dem Buchwert anzusetzen sind. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktivem Veräußerungserlös) und somit ergibt sich bei der Entnahme keine Steuerbemessungsgrundlage.
Es handelt sich dabei um einen aufschiebenden Effekt: bei einer späteren Veräußerung werden die stillen Reserven ohnehin aufgedeckt und versteuert.
Die Adaptierungen des AbgÄG 2023 sind auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. Vor diesem Stichtag ist weiterhin die alte Regelung anzuwenden.
Bei einer Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen, Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung 60. Lebensjahres mit gleichzeitiger Einstellung der Erwerbstätigkeit, kann die freiwillige Besteuerung beantragt und der gemeine Wert angesetzt werden.
Gewinnfreibetrag 2023 – Rechtzeitig vor Jahresende Investitionen tätigen
Rechtzeitig vor Jahresende möchten wir an die Möglichkeit des Gewinnfreibetrages für das Jahr 2023 erinnern. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 wird der sogenannte Grundfreibetrag iHv 15 % automatisch und ohne jede weitere Voraussetzung berücksichtigt.
Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, muss der Steuerpflichtige selbst aktiv werden und rechtzeitig im Jahr 2023 eine Investition tätigen, um den Gewinnfreibetrag steueroptimal ausnützen zu können.
Begünstigt sind Investitionen in neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (zB medizinische Geräte, Ordinationsausstattung etc) sowie bestimmte Wertpapiere. Nicht begünstigt sind bspw PKW oder geringwertige Wirtschaftsgüter.
Investitionsfreibetrag
Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab dem Jahr 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird dadurch nicht berührt und steht von den gesamten Anschaffungskosten zusätzlich zu.
Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungskosten, im Bereich Ökologisierung stehen sogar 15 % der Anschaffungskosten zu. Welche Wirtschaftsgüter davon betroffen sind, ist der Verordnung des „Öko-IFB“ zu entnehmen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um emissionsfreie Fahrzeuge sowie Wirtschaftsgüter zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Der IFB ist mit EUR 1 Mio begrenzt.
Begünstigt sind Investitionen in neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (zB medizinische Geräte, Ordinationsausstattung etc). Nicht begünstigt sind bspw PKW oder geringwertige Wirtschaftsgüter und weiters Wirtschaftsgüter, die für einen investitionsbedingten GFB herangezogen werden.
Autor:innen
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Sigrid FriedSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
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Johannes PrillingerSteuerberater | PartnerDetails zur Person
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Sabine RitschelSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person
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Magdalena Schatz-GruberSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person