We for you in
Wechseln zu: LeitnerLeitner
News > Auswirkungen des COVID-19 Steuermaßnahmengesetzes auf die Personalverrechnung und Update Kurzarbeit

Auswirkungen des COVID-19 Steuermaßnahmengesetzes auf die Personalverrechnung und Update Kurzarbeit

News – 15.12.2020

Kurz vor Weihnachten hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Unsere Experten haben für Sie die wesentlichsten Auswirkungen in Bezug auf die Personalverrechnung, sowie ein Update zur Kurzarbeit zusammengefasst.

1 Berechnung Jahressechstel bei Kurzarbeit

Im Kalenderjahr 2020 wurde eine Sonderregelung für Dienstnehmer in Kurzarbeit geschaffen und das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht, um Negativeffekte aufgrund der Verminderung des laufenden Bezuges zu verhindern. Diese Sonderregelung wurde nun auf das Kalenderjahr 2021 ausgeweitet (vgl Beitrag vom 23.9.2020).
2 Jahreskontrollsechstel – Erweiterung Ausnahmenkatalog und Rollung zum Vorteil des Dienstnehmers

Der Dienstgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln – das sogenannte Kontrollsechstel. Sofern im laufenden Kalenderjahr höhere sonstige Bezüge begünstigt besteuert wurden, als das Kontrollsechstel rechnerisch ergibt, hat der Dienstgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollung nachzuversteuern.

Diese Aufrollungen müssen ab dem Kalenderjahr 2021 nicht nur zum Nachteil des Dienstnehmers durchgeführt werden, sondern auch, wenn die Rollung einen Vorteil für den Dienstnehmer ergibt. Dies bedeutet, die Rollung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein nicht ausgeschöpfter Differenzbetrag zum Jahreskontrollsechstel vorliegt und sonstige Bezüge unterjährig nach Tarif besteuert wurden.

Treten bei Dienstnehmern folgende Sachverhalte während des Kalenderjahres ein, ist keine Rollung vorzunehmen:

  1. Elternkarenz (inkl Mutterschutz, Väterkarenz und Papamonat),
  2. Bezug von Krankengeld aus gesetzlicher Krankenversicherung,
  3. Bezug von Rehabilitationsgeld,
  4. Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
  5. Familienhospiz-Karenz oder Familienhospiz-Teilzeit,
  6. Wiedereingliederungsteilzeit,
  7. Grundwehrdienst oder Zivildienst,
  8. Bezug von Altersteilzeitgeld,
  9. Teilpension oder
  10. Beendigung eines Dienstverhältnisses, sofern im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

3 Betriebsveranstaltungen – Ausnahmeregel für 2020

Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag in Höhe von EUR 365,00 für Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Dienstgeber alternativ Gutscheine im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 bis zu dieser Höhe an die Dienstnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG dar.
4 Entfall des verpflichtenden Lohnsteuerabzugs für Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich:

Der verpflichtende Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer ohne inländische lohnsteuerliche Betriebsstätte beschäftigen, entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Der Lohnsteuerabzug kann weiterhin freiwillig erfolgen.

Gemäß § 83 Abs 2 EStG wird in diesen Fällen der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen, wenn der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt hat. In diesem Fall liegt gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

Der ausländische Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Lohnbescheinigung (Formular L17) zu übermitteln, wenn kein freiwilliger Lohnsteuerabzug erfolgt. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung gilt erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020, die Übermittlung hat bis zum 31. März 2021 zu erfolgen.
5 Update Antragsmöglichkeit Kurzarbeit

Anträge auf Kurzarbeit können nun bis zum 23. Dezember 2020 rückwirkend gestellt werden. Dies gilt für alle Kurzarbeitsprojekte (Erst- und Verlängerungsbegehren), welche zwischen 1. November 2020 und 23. Dezember 2020 beginnen. Von dieser Verlängerung der rückwirkenden Antragsfrist sind nicht nur Betriebe, die von Betriebsschließungen betroffen sind, sondern alle Betriebe und Branchen umfasst.

Aufgrund der Verlängerung des Teil-Lockdowns für die Gastronomie und Beherbergung bis 6. Jänner 2021 ist wohl mit einer weiteren Richtlinien-Änderung zu rechnen. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.

Autor:innen

  • Claudia Anzinger
    Steuerberaterin | Director
  • Thomas Kiesenhofer
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Andrea Rieser-Fruhmann
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Antonia Wohlmuth
    Steuerberaterin | Managerin

Let's get in touch!
Kontakt