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BFG erteilt der formalrechtlichen Betrachtung bei Depotübertragungen klare Absage

News – 20.02.2024

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das BFG dem formalrechtlichen Ansatz bei Depotüberträgen eine Absage erteilt (BFG 23.1.2024, RV/7100234/2022). Seine Aussagen sind auch für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs relevant.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hat der Steuerpflichtige die Wertpapiere aus seinem Depot auf das Depot seiner steuerlich transparenten liechtensteinischen Stiftung bei derselben Bank übertragen. Die Einkünfte der Stiftung waren wegen der Transparenz beim ursprünglichen Depotinhaber weiterhin (kapitalertrag)steuerpflichtig.

Entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung hat die Bank den Depotübertrag – weil unentgeltliche Übertragung auf das Depot eines anderen Depotinhabers – als fiktive Veräußerung behandelt und auf stille Reserven einen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Der Steuerpflichtige begehrte jedoch in weiterer Folge die Anrechnung bzw Rückerstattung der abgezogenen KESt im Rahmen seiner eigenen Steuererklärung. Der Antrag wurde auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise gestützt. Demnach sind die Einkünfte der Stiftung weiterhin dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der Depotübertrag erfolgte damit zwischen zwei Depots desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle, womit die Ausnahmebestimmung des § 27 Abs 6 Z 2 erster Teilstrich EStG zur Anwendung kommen soll.

Die zuständige Behörde versagte die Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Ihre Auffassung begründete sie – auch im fortgesetzten Verfahren vor dem BFG – damit, dass den Depotübertragungsvorschriften ein formalrechtliches Verständnis zugrunde läge. Damit sei für die Steuerpflicht des Depotübertrags bereits die unterschiedliche Depotinhaberschaft ursächlich, zugleich aber auch ausreichend. Dass die Einkünfte aus den Wertpapieren in beiden Fällen bei derselben Person steuerpflichtig sind, sei hingegen unbeachtlich.

Auffassung des BFG

Das BFG hat sich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise gestützt. Korrespondierend wurde daher der Depotübertrag als ein solcher zwischen den Depots desselben Steuerpflichtigen bei derselben Bank behandelt. In weiterer Folge wurde auch die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer dem Grunde nach bejaht. Weil es aber bisher keine Aussagen des VwGH zur Auslegung der Depotübertragungstatbestände gibt, wurde die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen.

Reichweite des Erkenntnisses

Vorbehaltlich einer Amtsbeschwerde und darauffolgend der Befassung des VwGH haben die Aussagen des BFG wesentliche Auswirkungen auf die Auslegung der fiktiven Veräußerungstatbestände bei Depotübertragungen. Im Ergebnis ist in deren Rahmen – so das BFG – die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden. Mit anderen Worten ist auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Depots abzustellen. Die formelle Depotinhaberschaft ist damit – obgleich weiterhin indikativ – nach Auffassung des BFG unbeachtlich. Werden demnach Wertpapiere vom Gemeinschaftsdepot, bei dem der zweite Depotinhaber keine Vermögensbeteiligung hat (zB Ehegatten), auf das Einzeldepot übertragen, würde nach Auffassung des BFG bloß eine Übertragung zwischen Depots desselben Steuerpflichtigen vorliegen. Ob eine Realteilung vom Depot einer Erbengemeinschaft mit anschließendem Transfer der Wertpapiere auf Einzeldepots der Erben als Transfer zwischen Depots desselben Steuerpflichtigen zu sehen wäre, müsste im Hinblick auf das Judikat ebenso hinterfragt werden.

Autor:innen

  • Tatjana Polivanova-Rosenauer
    Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
  • Yvonne Schuchter-Mang
    Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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