Das BFG bekräftigt in einer weiteren Entscheidung, dass die Nichtentlastung von der Zwischensteuer bei Zuwendungen von Privatstiftungen an im Ausland ansässige Begünstigte unionsrechtswidrig ist
News – 06.03.2024
Auch in der Entscheidung des BFG vom 9. Februar 2024, RV/6100676/2016, kommt das BFG unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 17.9.2015, C-589/13, F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, zum Ergebnis, dass die vom EuGH ausgesprochene Unvereinbarkeit von § 13 Abs 3 KStG (und § 24 Abs 5 KStG) mit dem EU-Primärrecht weiterhin besteht. Siehe dazu bereits unseren News-Beitrag vom 1. Februar 2024
Der Fall
Gegenstand der Entscheidung ist eine österreichische Privatstiftung, die Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Begünstigte zum Gegenstand hat. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Schweiz wird das alleinige Besteuerungsrecht für Zuwendungen aus einer österreichischen Privatstiftung dem Ansässigkeitsstaat der Begünstigten und somit der Schweiz zugewiesen. Daher wurden die Zuwendungen an die in der Schweiz ansässigen Begünstigten unter Vorlage des Formulars ZS-QU1 direkt an der Quelle von der Kapitalertragsteuer entlastet.
Die Entscheidung des BFG
Durch das Abstellen auf die tatsächliche KESt-Belastung der die Zwischensteuer reduzierenden Zuwendungen an Begünstigte werden Zuwendungen an im Inland ansässige Begünstigte und Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte bezüglich des Rechts auf sofortige Ermäßigung der Zwischensteuer auch weiterhin unterschiedlich behandelt.
Die Unionsrechtswidrigkeit wurde daher durch die Änderung des § 13 Abs 3 KStG (und des § 24 Abs 5 KStG) im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2015 in Folge der Rechtsprechung des EuGH vom 17. September 2015, C-589/13, F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, nach Auffassung des BFG nicht zur Gänze beseitigt. Daher kommt das BFG auch in dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass die Nichtentlastung der Zwischensteuer für Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV verstößt. Der BFG lässt diesbezüglich unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH keine Rechtfertigungsgründe für eine abweichende Beurteilung zu.
Aufgrund des Anwendungsvorranges des primären Gemeinschaftsrechts hat das BFG ein dem Unionsrecht widersprechendes nationales Recht nicht anzuwenden: Da § 13 Abs 3 letzter Absatz KStG mit Art 63 Abs 1 AEUV unvereinbar ist, hat demnach das BFG diese nationale Regelung nicht anzuwenden.
Auch in dieser Entscheidung hat das BFG eine Revision als zulässig erachtet, weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt. Gegen die Entscheidung des BFG 5.1.2024, RV/4100535/2016 ist bereits eine Amtsbeschwerde anhängig. Dies ist auch hinsichtlich der Entscheidung des BFG vom 9. Februar 2024, RV/6100676/2016 zu erwarten. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Frage bleibt daher abzuwarten.
Autor:innen
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Yvonne Schuchter-MangSteuerberaterin | Partnerin | GesellschafterinDetails zur Person