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Zweifelsfragen zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ab 1. Jänner 2024

News – 08.02.2024

Gem § 28 Abs 62 UStG gilt im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2025 ein Umsatzsteuersatz iHv 0% für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von PV-Modulen. Die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung bzw des Nullsteuersatzes ist jedoch insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft (vgl bereits im Detail News-Beitrag vom 21. November 2023):

  • Die Leistung muss unmittelbar gegenüber dem Betreiber der PV-Anlage erbracht werden.
  • Die PV-Anlage muss auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude (zB Wohngebäude) betrieben werden.
  • Die PV-Anlage darf eine Engpassleistung von 35 kWp nicht überschreiten.
  • Es darf vor dem 31. Dezember 2023 kein Antrag auf einen Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gestellt worden sein.

Das BMF hat nunmehr im Rahmen von zwei Veröffentlichungen eine Reihe praxisrelevanter Fragestellungen iZm dem gegenständlichen Nullsteuersatz beantwortet. Die wesentlichen Eckpunkte daraus werden nachstehend zusammengefasst:

1 Begünstigte PV-Module

  • Es sind ausschließlich PV-Module zur Erzeugung von elektrischer Energie vom Nullsteuersatz erfasst.
  • Nicht erfasst sind Hybridmodule zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme sowie Solarmodule ausschließlich zur Erzeugung von Wärme.
  • Darüber hinaus sind ausschließlich stationäre PV-Module begünstigt, wobei auch dach- oder gebäudeintegrierte PV-Module sowie netzgebundene und nicht netzgebundene PV-Module (dh Insellösungen) umfasst sind.

2 Begünstigte Dienstleistungen

  • Vom Nullsteuersatz umfasst ist insbesondere auch die Installation von PV-Modulen.
  • Nicht begünstigt sind hingegen ua Garantie- und Wartungsverträge sowie Reparaturdienstleistungen an PV-Anlagen.
  • Die Planung einer PV-Anlage ist dann begünstigt, wenn diese eine unselbstständige Nebenleistung zur anschließenden Lieferung (und Installation) der PV-Module darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Planung und Lieferung der PV-Anlage vom selben Unternehmer in einem zeitlichen Konnex ausgeführt werden, auch wenn die Planung gesondert verrechnet wird.

3 Definition Betreiber

  • Als Betreiber einer PV-Anlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Hinsicht die Anlage betreiben.
  • Bei Installation einer PV-Anlage auf einem Wohngebäude, muss der Betreiber das Gebäude nicht zwangsläufig selbst für Wohnzwecke nutzen.
  • Betreiber einer PV-Anlage können „reguläre“ Unternehmer, Kleinunternehmer sowie Nichtunternehmer sein.
  • Ein Betreiber kann auch über mehrere selbstständige PV-Anlagen verfügen und kann der Nullsteuersatz für jede einzelne dieser PV-Anlagen angewendet werden.

4 Begünstigte Gebäude

  • Die PV-Anlage muss auf einem begünstigen Gebäude (insbesondere Gebäude zu Wohnzwecken) oder auf einem Bauwerk am selben Grundstück (zB Zaun, Gartenschuppen, Garage) betrieben werden.
  • Die PV-Anlage darf für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes hingegen auf keiner Freifläche (zB Wiese) betrieben werden.
  • Als einheitliches Grundstück gelten auch mehrere zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers mit eigener Grundstücksnummer.
  • Kein einheitliches Grundstück liegt hingegen vor, wenn zwei Grundstücke desselben Eigentümers mit unterschiedlicher Grundstücksnummer durch eine öffentliche Straße getrennt sind.
  • Begünstigungsunschädlich ist es, wenn ein Wohngebäude nicht ausschließlich für Wohnzwecke, sondern in untergeordnetem Ausmaß auch für andere Zwecke verwendet wird (wenn sich zB ein Geschäftslokal im Erdgeschoss eines Wohngebäudes befindet).

5 Ermittlung der Maximalleistung von 35 kWp

  • Die Maximalleistung von 35 kWp bezieht sich auf die Gesamtleistung jeder gesonderten PV-Anlage. Wird daher zB eine vor 1. Jänner 2024 bestehende PV-Anlage mit einer Maximalleistung von 20 kWp um PV-Module mit einer Maximalleistung von weiteren 20 kWp erweitert, ist der Nullsteuersatz für die Erweiterung zur Gänze nicht anwendbar.
  • Unter einer gesonderten PV-Anlage versteht man dem Grunde nach eine autonome, in sich abgeschlossene, funktionsfähige und technisch betriebsbereite Anlage. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Anlage über einen eigenen Wechselrichter sowie einen eigenen Zählerpunkt verfügt.

6 Kein Investitionszuschuss nach dem EAG

  • Wurde für eine vor 1. Jänner 2024 in Betrieb genommene PV-Anlage ein Investitionszuschuss nach dem EAG beantragt und wird diese nach dem 1. Jänner 2024 ohne weiteren Antrag erweitert, ist eine Anwendung des Nullsteuersatzes hinsichtlich der Erweiterung denkbar.
  • Wurde zwar ein Antrag auf einen Investitionszuschuss nach dem EAG vor dem 1. Jänner 2024 gestellt, konnte dieser jedoch nicht bedeckt werden bzw wurde die Inbetriebnahmefrist nicht eingehalten, ist eine Anwendung des Nullsteuersatzes möglich. Gleiches gilt für einen unvollständigen Antrag, der nicht fristgerecht verbessert bzw vervollständigt wurde.

7 Zubehör und Speicher

  • Neben den PV-Modulen selbst sind auch Zubehör und photovoltaikanlagenspezifische Komponenten begünstigt, soweit diese gemeinsam mit den PV-Modulen (als unselbstständige Nebenleistung) erworben werden.
  • Als umfasstes Zubehör gelten lt BMF ua Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen.
  • Darüber hinaus sind auch Ersatzteile für PV-Module vom Nullsteuersatz erfasst, soweit diese gemeinsam mit PV-Modulen geliefert werden.
  • Nicht umfasst sind hingegen ua Fehlerstromschutzschalter, die Erneuerung von Sicherungen und Kabel, Smartmeter sowie die Verstärkung einer Zuleitung, da es sich hierbei lt BMF um keine Gegenstände handelt, die zur Installation einer PV-Anlage notwendig sind.
  • Begünstigt ist auch ein gemeinsam mit PV-Modulen erworbener Speicher, soweit die Gesamtkapazität des Speichers nicht mehr als doppelt so hoch wie die Maximalleistung der begünstigt erworbenen PV-Module ist.

8 Nachweispflichten, Fakturierung und Erklärung

  • Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind. Der Nachweis ist jedoch an keine besondere Form gebunden.
  • Aus unserer Sicht wäre eine schriftliche Bestätigung des Kunden (zB im Kaufvertrag) empfehlenswert, wonach dieser das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes bestätigt.
  • Eine derartige Bestätigung sollte idR als Nachweis ausreichend sein, soweit für den leistenden Unternehmer keine Umstände augenscheinlich sind, die gegen die Begünstigung sprechen.
  • Die Rechnung hat keinen besonderen Hinweis auf den Nullsteuersatz zu beinhalten. Es ist lediglich der Steuersatz (0%) sowie der Umsatzsteuerbetrag (EUR 0,00) anzugeben.
  • Die Lieferungen bzw Installationen von PV-Modulen unter Anwendung des Nullsteuersatzes ist in den KZ 000/015 der UVA bzw Jahreserklärung zu erfassen, der innergemeinschaftliche Erwerb in den KZ 070/071.

§ 28 Abs 62 UStG, § 28 Abs 63 UStG

Autor:innen

  • Gregor Schmoigl
    Steuerberater | Director

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