Fokus KöR & NPO – April 2023
Newsletter – 02.05.2023
Nachfolgend finden Sie das aktuelle mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:
- Steuerliche Folgen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bei KöR
- NoVA-Vergütung für Fahrzeuge sozialer Einrichtungen
Steuerliche Folgen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bei KöR
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen kann bei Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstellen. Die daraus resultierenden möglichen steuerlichen Konsequenzen für KöR werden im Folgenden kurz umrissen.
Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ist zu unterscheiden, ob eine Volleinspeisung oder eine Überschusseinspeisung erfolgt:
Volleinspeiser
- Bei sog Volleinspeisern wird der gesamte erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft. Sofern die KöR damit eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht (Mindesteinnahmen von EUR 2.900,00 jährlich) begründet, entsteht dadurch bei der KöR ein BgA. Dieser ist sowohl körperschaftsteuerlich (siehe dazu unten) als auch umsatzsteuerlich relevant.
- Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht der KöR bei Vorliegen eines BgA grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu. Die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz ist umsatzsteuerbar, jedoch kommt insoweit das Reverse Charge-Verfahren zur Anwendung (Übergang der Steuerschuld auf das Elektrizitätsunternehmen). Ist die KöR hingegen Kleinunternehmerin (erzielt somit insgesamt Umsätze von nicht mehr als EUR 35.000,00 bzw hat nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet), fällt keine Umsatzsteuer auf die Einspeiseentgelte an und es besteht kein Recht auf einen Vorsteuerabzug in Bezug auf die Anschaffung der Photovoltaikanlage bzw in Hinblick auf laufende Aufwendungen.
Überschusseinspeiser
- Bei Überschusseinspeisern wird hingegen lediglich der über den Eigenbedarf der KöR hinausgehende Stromanteil in das öffentliche Netz eingespeist. In diesem Fall hat aus steuerlicher Sicht eine gesonderte Betrachtung jenes Anteils, der für den Eigenbedarf verwendet wird und jenes Anteils, der an das öffentliche Netz geliefert wird, zu erfolgen.
- Hinsichtlich des für den Eigenbedarf erzeugten Stroms ist zu prüfen, ob dieser dem unternehmerischen oder dem hoheitlichen Bereich der Gemeinde zuzurechnen ist:
- Versorgt die Anlage den Hoheitsbereich der KöR (zB Schule, Feuerwehrzeughaus, Kirchengebäude), liegt insoweit keine unternehmerische Tätigkeit vor und ist diese somit steuerlich nicht relevant.
- Soweit mit dem erzeugten Strom steuerpflichtige Unternehmensbereiche der KöR (zB Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, steuerpflichtiger Kindergarten, Gastronomiebetrieb) versorgt werden, liegt insoweit eine unternehmerische Tätigkeit vor.
- Werden mit der Photovoltaikanlage Bereiche versorgt, die sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch genutzt werden (zB Gemeindeamt und Bauhof oder Pfarrheim mit steuerpflichtigem Kindergarten), ist entsprechend zu aliquotieren.
- Hinsichtlich des von der KöR in das öffentliche Netz eingespeisten Überschussstroms, ist zudem zu prüfen, ob damit die Voraussetzungen eines BgA erfüllt werden. Dies ist dann der Fall, wenn damit Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht (zumindest EUR 2.900,00 jährlich) erzielt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird die KöR damit auch insoweit wirtschaftlich tätig.
- Die KöR hat somit bei Vorliegen eines Überschusseinspeisers jeweils zu erheben, in welchem Ausmaß der Unternehmensbereich der KöR versorgt wird bzw damit ein eigener BgA begründet wird. Die KöR ist im Ausmaß der Versorgung des Unternehmensbereichs bzw des BgA unternehmerisch tätig, und insoweit auch zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Betriebskosten der Anlage berechtigt (sofern die KöR nicht Kleinunternehmerin ist – somit insgesamt Umsätze von nicht mehr als EUR 35.000,00 erzielt bzw auf die Anwendung der Kleinunternehmerin nicht verzichtet hat). Insoweit der Hoheitsbereich der KöR versorgt wird, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz ist umsatzsteuerbar, jedoch kommt insoweit das Reverse Charge-Verfahren zur Anwendung (Übergang der Steuerschuld auf das Elektrizitätsunternehmen).
Zu beachten ist, dass neben der umsatzsteuerlichen Komponente auch eine körperschaftsteuerliche Beurteilung der Photovoltaikanlagen vorzunehmen ist: Wird mit der (Überschuss-)Einspeisung ein BgA begründet, unterliegen erzielte Einnahmenüberschüsse der Körperschaftsteuer iHv 24 %. Die Einnahmen (inkl allfälliger Förderungen) sind dabei den Ausgaben (insb anteilige Abschreibung, Personalaufwendungen, laufende Betriebskosten etc) gegenüberzustellen. Öffentliche Förderungen, die anlässlich der Errichtung der Anlage gewährt wurden, kürzen die AfA-Bemessungsgrundlage (bzw sind verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Einnahme zu erfassen). In jenem Ausmaß, in dem im Falle eines Überschusseinspeisers, eine Eigenversorgung der KöR erfolgt, orientiert sich die körperschaftsteuerliche Beurteilung der Photovoltaikanlage nach den jeweils versorgten Bereichen.
Zu beachten ist zudem, dass die Stromlieferung in das öffentliche Netz nicht der Elektrizitätsabgabe unterliegt. Ebenso ist die Eigenversorgung der KöR mit aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugter Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist jedoch, dass die Inbetriebnahme der Anlage dem Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen ist. Die Anzeige soll formlos erfolgen und dient vor allem der Information des Finanzamts über das Vorhandensein der Anlage. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen für eine bereits bestehende Anlage eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Ein Verstoß gegen die Anzeige- bzw Meldeverpflichtungen führt als solcher nicht zu einem Ausschluss von der Steuerbefreiung, hat jedoch allenfalls finanzstrafrechtliche Konsequenzen (Finanzordnungswidrigkeit). Zudem besteht die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung, dies selbst dann, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird. Eine Veranlagung unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld nicht höher als EUR 50,00 ist (zur Elektrizitätsabgabe vgl auch unser Mailing vom September 2022).
BMF-Erlass vom 24.2.2014, Elektrizitätsabgabegesetz BGBl I 1996/201 idF BGBl I 2022/108
NoVA-Vergütung für Fahrzeuge sozialer Einrichtungen
- Das Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) sieht eine Möglichkeit zur NoVA-Vergütung für Kraftfahrzeuge vor, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden (vgl § 3 Abs 3 Z 5 NoVAG). Die Befreiung erfolgt auf Antrag im Wege der Vergütung (§ 12 Abs 1 Z 3 NoVAG). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.
- Soweit Fahrzeuge, insbesondere von sozialen Einrichtungen, nahezu ausschließlich zum Transport beeinträchtigter Personen zu Arzt-, Krankenhaus- bzw Therapiebesuchen sowie zu Therapiewerkstätten oder für ähnliche Zwecke verwendet werden, ist ebenfalls eine NoVA-Vergütung möglich.
- Die Möglichkeit zur NoVA-Vergütung besteht in diesem Fall selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht speziell für den Kranktransport adaptiert bzw ausgestattet ist.
BFG 14.3.2023, RV/5100491/2021
Autor:innen
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Andrea HuberSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
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Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Natascha SchneiderSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person