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Green Newsletter – Tax and Reporting – Ausgabe 4/2023

Newsletter – 17.04.2023

GREEN TAXATION

Aktuelle Entwicklungen bei CBAM (CO2-Grenzausgleichssystem)

Im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (im Folgenden „CBAM“) soll beim Import bestimmter Produkte aus Drittländern (Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium) künftig eine Abgabe erhoben werden. Demnach werden EU-Importeure bei derartigen Importen künftig verpflichtet sein, Zertifikate zu erwerben, die sich an jenem CO₂-Preis orientieren, der bei Erwerb dieser Waren in der EU nach Maßgabe des europäischen Emissionshandelssystems anfallen würde. Durch das CBAM soll die Verlagerung der Produktion in Drittländer bzw die wettbewerbsverzerrende Einfuhr von CO₂-intensiven Erzeugnissen aus Drittländern möglichst verhindert werden (siehe hier unseren Green Newsletter – Tax and Reporting 1/2022).

Der weitere Fahrplan für die Implementierung des CBAM gestaltet sich – aus derzeitiger Sicht – wie folgt:

Übergangsphase (1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025)

  • Die Übergangsphase soll mit 1. Oktober 2023 in Kraft treten und sieht vorerst nur Meldepflichten, jedoch noch keine tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen für die Importeure vor.
  • Von den Importeuren sind vierteljährlich Berichte zu erstellen, in welchen bestimmte Angaben zu machen sind (ua die Gesamtmenge / Emissionen der importierten Waren je Warenart; CBAM-Bericht).
  • Damit unter das CBAM fallende Produkte importiert werden dürfen, bedarf es für den Importeur bzw dessen Vertreter einer vorherigen behördlichen Zulassung (CBAM-Genehmigung).

Implementierungsphase (ab 1. Jänner 2026)

  • Ab 2026 sind beim Import tatsächlich Zertifikate zu erwerben bzw entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten.
  • Darüber hinaus sollen zusätzliche Melde- bzw Erklärungspflichten eingeführt werden.

Die zugrundeliegenden EU-Verordnungen befinden sich derzeit noch im Entwurfsstadium und ist die formale Beschlussfassung durch die EU-Organe noch ausständig (diese wird aber demnächst erwartet, da andernfalls das geplante Inkrafttreten per 1. Oktober 2023 wohl nicht realisierbar ist). Es bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.

 

REPORTING

Update zu den aktuellen regulatorischen Entwicklungen

Die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 05. Jänner 2023 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten sind damit zur Umsetzung in nationales Recht bis 6. Juli 2024 verpflichtet. Dadurch wurde der gesetzliche Grundstein für eine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichtsberichterstattung gelegt, die erstmals auch große Kapitalgesellschaften umfasst.

Ergänzend zur CSRD wird aktuell an Reporting Standards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) gearbeitet, welche seit November 2022 in einer finalen draft Version vorliegen, bis spätestens 30. Juni 2023 durch die Europäische Kommission angenommen werden und sodann als finales Set veröffentlicht werden.

Dieses erste Set an Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst insgesamt 12 ESRS, die aus 2 cross-cutting standards (themenübergreifenden Standards) sowie 10 topical standards zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance bestehen.

Organigram-Green-Newsletter

 

Während die cross-cutting standards allgemeine Konzepte und Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten und übergreifende Offenlegungspflichten abdecken, umfassen die topical standards die Bestimmungen zur Offenlegung von jeweils spezifischen Nachhaltigkeitsaspekten. Zukünftig soll das Set um branchenspezifische Standards erweitert werden. Es liegt eine verpflichtende Offenlegung für die Bestimmungen in ESRS 2, ESRS E1 und für 9 Offenlegungspflichten im Standard ESRS S1 (S1: bei mindestens 250 Mitarbeiter:innen) vor.

Im Rahmen von aktuellen Diskussionen auf politischer Ebene hat die EU-Kommissarin McGuinness die EFRAG als Standardsetter zur Priorisierung ihrer Kapazitäten auf die Umsetzung des ersten Sets öffentlich aufgefordert, um die Belastung für die Stakeholder zu reduzieren. Die EFRAG wird ihren bisherigen Zeitplan anpassen und umfassende benutzerfreundliche Umsetzungsunterstützungen bereitstellen. Den Aussagen in Brüssel folgend könnte es im Bereich der Entwicklung von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der letzten Ebene damit noch zu Vereinfachungen und einer Reduktion der Komplexität kommen. Die Entwicklungen und Diskussion werden auch im Jahr 2023 spannend bleiben.

Im Bereich der EU-Taxonomie wurde am 5. April 2023 ein weiterer großer Schritt in Richtung Vervollständigung der Regulatorik geleistet. Es wurden die Entwürfe zu den vier ausständigen Umweltzielen (Wasser- und Marine Ressourcen, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft und Vermeidung der Verschmutzung) veröffentlicht. Durch die Regulatorik zu den weiteren Umweltzielen werden neue Wirtschaftsaktivitäten in die EU-Taxonomie aufgenommen, was dazu führt, dass auch bis dato nicht angesprochene Unternehmen von der EU-Taxonomie betroffen sein werden. Die vorliegenden Entwürfe werden zu einer deutlichen Ausweitung der Rahmenbedingungen führen und weitere Herausforderungen für den Mittelstand in der Umsetzung hervorrufen.

Des Weiteren wurden auch bei den bereits vorliegenden Rechtsakten Anpassungen der technischen Bewertungskriterien und Ergänzungen von Wirtschaftsaktivitäten (zB Manufacture of automotive and mobility components) vorgenommen.

Seitens der Europäischen Kommission wurden darüber hinaus bereits im Dezember 2022 FAQs zur Umsetzung der EU-Taxonomie und Einzelfragen in der Umsetzung veröffentlicht. Dies deutet auf die herausfordernden Rahmenbedingungen für Unternehmen im Mittelstand hin, welche zunehmend mit einer umfassenden Regulatorik im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung konfrontiert werden.

Was bedeutet das für Sie?

Auf Basis der bereits vorliegenden Regulatorik zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bereits sehr klar erkennbar, welche Anforderungen Unternehmen erfüllen müssen. Entsprechend gilt es nun, die ersten Vorbereitungsmaßnahmen für die künftig verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung anzugehen. Es empfiehlt sich bereits jetzt den unternehmensindividuellen Fahrplan zur Umsetzung der Herausforderungen zu erstellen und die Reportingerfordernisse (wie zB Treibhausgasbericht, Erstellung eines ESG-Risikoprofils, Überlegungen zur ersten Nachhaltigkeitsstrategie bzw Impact-Analyse etc) voranzutreiben.

Im Bereich der EU-Taxonomie empfiehlt es sich bei bevorstehenden CapEx Investitionen Nachhaltigkeitsüberlegungen miteinzubeziehen, um diese bereits jetzt mit Konformitätskriterien in Einklang zu bringen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass ab dem Geschäftsjahr 2025 auch den Anforderungen der EU-Taxonomie entsprechende Kennzahlen berichtet werden können.

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette als essenzielle Herausforderung der Unternehmensleitung

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland und auch die zukünftige Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) auf Ebene der EU beinhalten umfangreiche Vorgaben zur verpflichtenden Wahrnehmung von menschen-/umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten. Bei Nichterfüllung drohen der mögliche Ausschluss aus deutschen (zukünftig auch europäischen) Wertschöpfungsketten bis hin zu der Möglichkeit einer zivilrechtlichen Haftung für die eigenen Geschäftspartner im Anlassfall basierend auf den Anforderungen der zukünftigen CSDDD.

Die Unternehmensleitung steht somit vor der Herausforderung, dass sowohl neue Entwicklungen im Bereich der Gesetzgebung (LkSG und CSDDD), als auch die generellen zukünftigen Offenlegungspflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die gezielte Identifikation sowie die verlässliche Steuerung möglicher Gefahrenquellen in den Liefer- und Wertschöpfungsketten erfordern.

Verschärfend kommt hinzu, dass auch bei einer Offenlegungspflicht nach der CSRD (Nachhaltigkeitsbericht) zumindest für alle großen Kapitalgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 eine verstärkte Transparenz gegeben ist und diesbezügliche Maßnahmen und Bemühungen offengelegt werden müssen bzw diese auch ein notwendiger Baustein im Rahmen der sozialen Mindeststandards für die EU Taxonomie VO sind.

Um den geforderten Sorgfaltspflichten nachzukommen ist es erforderlich, unter anderem nachfolgende Maßnahmen zu etablieren und darauf aufbauende fortlaufende Risikoanalysen und Monitoringmaßnahmen hinsichtlich der Lieferanten umzusetzen.

  • Einrichtung eines Risikomanagements mit Schwerpunkt auf Menschen- und Umweltrechte in der Lieferkette (Achtung: Schnittstelle zum Bereich Nachhaltigkeit)
  • Festlegung eines formalen Rahmens sowie expliziter Vorgaben zum Schutz der Menschen-/Umweltrechte im eigenen Geschäftsbereich sowie in den relevanten Teilen der Lieferkette
  • Verankerung erforderlicher Präventions-/Abhilfemaßnahmen basierend auf den erfolgten Risikoanalysen
  • Sicherstellung eines regelmäßigen Monitorings
  • Implementierung eines Beschwerdeverfahrens (Hinweisgebersystem)

Die zielgerichtete Risikoanalyse der Lieferketten und Lieferanten sowie die Implementierung bewährter Strukturen und Maßnahmen ist hierbei nicht nur Nachweis einer systematischen Umsetzung, sondern auch Garant für eine wirtschaftliche und pragmatische Umsetzung mit Mehrwert.

Autor:innen

  • Heribert Bach
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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