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Public CbCR – Neue Verpflichtung zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen

News – 29.04.2024

In Umsetzung einer EU-Richtlinie hat das BMJ Anfang April 2024 den Entwurf des CbCR-Veröffentlichungsgesetz (CbCR-VG) zur Begutachtung versendet. Durch Public CbCR werden in der EU tätige Unternehmensgruppen mit einem Umsatz ab EUR 750 Mio ab 2025 verpflichtet, ihre länderbezogenen Ertragsteuerinformationen zu veröffentlichen.

 

Überblick

Bereits bisher waren multinationale Unternehmensgruppen mit Umsatzerlösen ab EUR 750 Mio nach dem VPDG verpflichtet, Informationen zur weltweiten Verteilung ihrer Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeit länderweise in einem CbCR-Report den Steuerbehörden zu melden. Diese Informationen waren bislang nicht öffentlich zugänglich, sondern den Steuerbehörden vorbehalten. Mit dem CbCR-VG wird die Transparenz durch Veröffentlichung der CbCR-Daten im Rahmen eines sog Ertragsteuerinformationsberichts künftig erheblich erhöht.

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

Der Anwendungsbereich des CbCR-VG erfasst Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) und inländische Zweigniederlassungen vergleichbarer Rechtsträger aus Drittstaaten. Auf Basis des aktuellen Gesetzesentwurfes sind somit ua Privatstiftungen nicht vom Anwendungsbereich des CbCR-VG erfasst, obwohl diese einer CbCR-Verpflichtung nach dem VPDG unterliegen können.

Die Berichtspflicht trifft die oberste Muttergesellschaft (bzw deren Vertreter) einer multinationalen Unternehmensgruppe, deren konsolidierte Umsatzerlöse laut Konzernabschluss an den beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen EUR 750 Mio übersteigen. Ist die oberste Muttergesellschaft (UPE) nicht in Österreich ansässig, ist kein Public CbCR in Österreich einzureichen. Die Berichtspflicht endet, wenn der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.

Mittelgroße oder große inländische Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen sind berichtspflichtig, wenn die UPE nicht in einem EU- oder EWR-Staat ansässig ist. Stehen einer solchen Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, sind diese bei der UPE anzufordern. Werden nicht sämtliche Informationen erteilt, ist ein Bericht mit den verfügbaren Informationen inklusive eines Hinweises auf die Nichterteilung sämtlicher Informationen einzureichen.

Die oa Berichtspflicht für inländische Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen entfällt, wenn die UPE einen Ertragsteuerinformationsbericht auf ihrer Website veröffentlicht und zumindest eine Tochtergesellschaft in einem EWR/EU- Mitgliedstaat diesen nach den Regelungen der EU-RL offenlegt.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Das CbCR-VG ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. Bei einem Regelwirtschaftsjahr ist somit erstmals für das Jahr 2025 ein Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und bis spätestens 31. Dezember 2026 zu veröffentlichen.

 

Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

Der Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts ist im CbCR-VG normiert und entspricht weitgehend den Vorgaben des VPDG. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein Wahlrecht, die Berichtspflicht nach dem CbCR-VG auf Grundlage der Daten nach dem VPDG zu erfüllen. In der Praxis ist davon auszugehen, dass dieses Wahlrecht regelmäßig in Anspruch genommen wird.

 

Frist und Form der Veröffentlichung

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist spätestens 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres beim Firmenbuchgericht in elektronischer Form einzureichen. Zusätzlich hat eine Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zu erfolgen, auf der die Informationen für mindestens fünf Jahre kostenfrei zur Abfrage zur Verfügung zu stellen sind. Eine Veröffentlichung auf der Website kann nur dann unterbleiben, wenn die Informationen kostenfrei beim Firmenbuchgericht abgefragt werden können und das Unternehmen auf der Website einen entsprechenden Abfragelink bereitstellt.

 

Angaben im Bestätigungsvermerk

Neben der Berichtspflicht sieht das CbCR-VG eine erweiterte Prüfpflicht für Abschlussprüfer vor. Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und bejahendenfalls, ob eine solche Offenlegung erfolgte.

 

Strafbestimmungen

Bei nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Einreichung des Ertragsteuerinformationsbericht kann das Firmenbuchgericht (nach vorheriger Androhung) Zwangsstrafen von bis zu EUR 100.000,00 verhängen. Darüber hinaus kann das Firmenbuchgericht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung der Pflichten nach dem CbCR-VG über die Organe und den Abschlussprüfer Ordnungsstrafen von bis zu EUR 100.000,00 verhängen.

 

Was ist zu tun?

Die betroffenen Unternehmen haben durch Public CbCR ihre Unternehmens- und Ertragssteuerinformationen künftig einer breiten Öffentlichkeit umfassend offenzulegen. Es empfiehlt sich daher, die zu veröffentlichenden Informationen vorab zu analysieren, um etwaige Interpretationsspielräume in einer medialen Berichterstattung identifizieren und adressieren zu können. Zudem ist zu überlegen, ob Public CbCR in die Nachhaltigkeits- bzw ESG-Berichterstattung eingehen soll oder stand alone präsentiert wird. Unter Umständen lässt sich durch zielgerichtete Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahr 2024 ein Public CbCR in Österreich vermeiden.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

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