Umsatzsteuer Aktuell – Februar 2023
Newsletter – 29.03.2023
Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für Februar 2023, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:
- Abtretung von Preisgeld als Entgelt für Leistung
- Versicherung uneinbringlicher Forderungen
- Steuerpflichtiger und Vorsteuerabzug bei Zusammenschluss
- Dienstleistungkommission durch Plattformbetreiber
- Vorsteuerabzug bei Reisekosten ausländischer Unternehmer
- Kein Vorsteuerabzug für von Hausverwaltung beauftragte Schwarzarbeiten
- Bio-Obstbaulandwirtschaft keine Liebhaberei
Art 2 Abs 1 lit c MwSt-SystRL
Abtretung von Preisgeld als Entgelt für Leistung
Ein Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde erbringt an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) gegen Entgelt, wenn der Pferdeeigentümer diese Leistung durch Abtretung der Hälfte des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf das Preisgeld vergütet.
EuGH 09.02.2023, C-713/21, Finanzamt X
Art 90 MwStSystRL
Versicherung uneinbringlicher Forderungen
Wurde im Rahmen einer Versicherung für uneinbringliche Forderungen eine Entschädigung (90 % des Wertes der nicht beglichenen Forderung einschließlich Umsatzsteuer) vereinnahmt, kann nicht von einer „Nichtbezahlung“ des ursprünglichen Entgelts (weder ab Verkürzung noch für den Steuerpflichtigen) iSd Art 90 Abs 1 der MwSt-SystRL ausgegangen werden.
Somit steht weder der Versicherung noch dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage) zu.
EuGH 09.02.2023, C-482/21, Euler Hermes
Art 9 iVm Art 11 MwSt-SystRL
Steuerpflichtiger und Vorsteuerabzug bei Zusammenschluss
Schließen sich natürliche Personen zu einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit zwecks Errichtung und anschließender Veräußerung eines Immobilienkomplexes (8 Wohngebäuden mit insgesamt 56 Wohnungen) zusammen, ohne dass dieser Zusammenschluss vor Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Steuerbehörde registriert wird, können diese nicht als „Steuerpflichtige“ angesehen werden.
Einem Steuerpflichtigen, der nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügt, muss auch nicht das Recht auf Abzug der Vorsteuern, die von einer anderen Partei des Zusammenschlusses entrichtet wurde, eingeräumt werden.
EuGH 16.02.2023, C-519/21, DGRFP Cluj
Art 9a Abs 1 DVO 282/2011 iVm Art 28 MwStSystRL
Dienstleistungskommission durch Plattformbetreiber
Eine im Internet betriebene Social Media Plattform handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung, wenn diese hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistungen durch Influencer zur Abrechnung mit dem Dienstleistungsempfänger autorisiert oder die Erbringung der Dienstleistungen genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt.
Der EuGH bestätigt damit, dass Art 9a Abs 1 der DVO 282/2011, welche die Vermutung festlegt, dass als Leistender gegenüber den Endkunden die Plattformen im Rahmen einer Dienstleistungskommission und nicht der Leistungsbetreiber gilt, (formal) rechtsgültig ist, da lediglich die Anwendung des Art 28 der MwStSystRL konkretisiert wird, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern.
EuGH 28.02.2023, C-695/20, Fenix International
§ 13 Abs 3 UStG
Vorsteuerabzug bei Reisekosten ausländischer Unternehmer
Für ausländische Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen, kann ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Reisekosten, die sie an ihre Dienstnehmer ausbezahlen, gem § 13 Abs 3 UStG nicht geltend gemacht werden.
Der Vorsteuerabzug steht nur aus den tatsächlich vorgelegten Rechnungen zu.
BFG, 10.01.2023, RV/2100615/2022
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG
Kein Vorsteuerabzug für von Hausverwaltung beauftragte Schwarzarbeiten
Einem Vermieter steht kein Recht auf Vorsteuerabzug für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu, die von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung bei Schwarzarbeitern beauftragt und mittels Scheinrechnung abgerechnet wurden.
Dies gilt auch dann, wenn weder der Vermieter noch die Hausverwaltung Kenntnis davon hatten, dass die in Rechnung gestellten Umsätze im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung stehen, aber keine Überprüfungshandlungen bezüglich der rechnungslegenden Firmen gesetzt haben.
BFG, 05.01.2023, RV/7103010/2017; RV/7101171/2014
§ 2 Abs 5 UStG
Bio-Obstbaulandwirtschaft keine Liebhaberei
Auch wenn nach einkommensteuerlicher Sicht aufgrund der fehlenden Gewinnabsicht bei einer Bio-Obstbaulandwirtschaft Liebhaberei vorliegt, besteht eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG (nachhaltige, selbständige und auf Einnahmenerzielungsabsicht gerichtete Tätigkeit), womit gem § 2 Abs 5 UStG keine umsatzsteuerrechtliche Liebhaberei Anwendung findet.
BFG, 06.02.2023, RV/7100635/2018
Autor:innen
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Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person