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Umsatzsteuer Aktuell – Juli 2023

Newsletter – 16.11.2023

Das monatliche mailingLeitner – Umsatzsteuer Aktuell für Juli 2023, in dem wir Sie zu folgenden Themen informieren:

 

AbgÄG 2023 – Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  • Keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung an Endverbraucher (§ 11 Abs 12 UStG)
    • Aufgrund des EuGH-Urteils vom 8. Dezember 2022
      (Rs C-378/21, P GmbH) wird § 11 Abs 12 UStG dahingehend geändert, dass es zu keiner Steuerschuld kraft Rechnungslegung mehr kommt, wenn eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, aber keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt (zB weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind).
    • Diese Änderung trat mit 22. Juli 2023 in Kraft.
  • Kein Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld iZm Zollverfehlungen (§ 26 Abs 1 UStG)
    • Für vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren kommt es nicht zum Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld und zwar auch dann, wenn es zum Erlöschen der Zollschuld kommt.
    • Diese Maßnahme tritt ab dem 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 31. Dezember 2023 entsteht.

BGBl. I Nr. 110/2023 vom 21.07.2023

 

Kurtaxe kein Leistungsentgelt (Art 2 Abs 1 lit c MwStSystRL)

  • Erhebt eine Gemeinde von den Kurgästen eine Kurtaxe für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (zB Kurpark, Kurhaus, Wege), liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende entgeltliche Dienstleistung iSd Art 2 Abs 1 lit c der RL 2006/112/EG vor, wenn:
    • die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtung, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und
    • diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind.

EuGH, 13.07.2023, C-344/22, Gemeinde A

 

Differenzbesteuerung iZm Kunstgegenständen (Art 311 ff MwStSystRL)

  • Die Differenzbesteuerung für den Verkauf eines (Kunst)Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, findet auch dann Anwendung, wenn die Lieferung an den Wiederverkäufer im Abgangsland als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wurde.
  • Die Bemessungsgrundlage beim Verkauf des (Kunst)Gegenstandes ist die vom Wiederverkäufer erzielte Differenz zw Einkaufs- und Verkaufspreis, wobei die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallene Umsatzsteuer nicht Teil des Einkaufspreises ist.

EuGH, 13.07.2023, C-180/22, Mensing II

 

Vermietung einer Luxusimmobilie an nahestehende Personen (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG)

  • Die Vermietung einer Luxusimmobilie, welche für die private Nutzung und das persönliche Wohnbefinden des Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmt ist, ist umsatzsteuerlich nur anzuerkennen, wenn die Mietvereinbarung dem Fremdenvergleich standhält.
  • Ein Mietverhältnis ist dann nicht fremdüblich ausgestaltet, wenn die vereinbarte Miete nicht einmal (nahezu) die Höhe einer Renditemiete erreichte.
  • Folglich liegt eine „verdeckte Ausschüttung an der Wurzel“ vor und der Vorsteuerabzug aus Anschaffung und Umbau/Sanierung ist gemäß
    § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 8 Abs 2 KStG zu versagen.

VwGH, 21.06.2023, Ro 2023/15/0008

 

Vorsteuererstattung und USt-Veranlagungsverfahren (§ 21 Abs 9 UStG)

  • Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer Umsätze im Inland getätigt, dann sind die nach § 21 Abs 9 UStG ergangenen Vorsteuererstattungsbescheide rechtswidrig.
  • Sind diese Bescheide jedoch rechtskräftig geworden und ist auch keine Wiederaufnahme mehr zulässig, stehen diese der Erlassung von Umsatzsteuer-Veranlagungsbescheiden iSd § 21 Abs 4 UStG dennoch nicht entgegen.

VwGH, 21.06.2023, Ra 2022/15/0087

 

Option zur Sollbesteuerung (§ 17 UStG)

  • Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum feststehen, nach welcher Besteuerungsart (Soll- oder Ist-Besteuerung) vorzugehen ist.
  • Stellt ein grundsätzlich unter die Ist-Besteuerung fallendes Unternehmen im Dezember 2015 eine Rechnung iHv EUR 400 aus, welche erst im darauffolgenden Jahr vereinnahmt wird, dann ist die Aufnahme in die Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 nicht als (rückwirkender) Antrag für die Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) zu werten.

VwGH, 21.06.2023, Ra 2022/15/0062

 

Vorsteuerberichtigung bei steuerfreiem Verkauf eines leerstehenden Gebäudeteils (§ 12 Abs 10 und 11 UStG)

  • Beim (steuerfreien) Verkauf eines seit der Errichtung eines Einkaufszentrums leerstehenden und später parifizierten Geschäftslokals ist eine Berichtigung der darauf entfallenden Vorsteuer gemäß § 12 Abs 11 UStG in voller Höhe vorzunehmen, da das Geschäftslokal zuvor nicht genutzt wurde, auch wenn das restliche Gebäude bereits als Anlagevermögen verwendet oder genutzt wurde.

BFG, 09.06.2023, RV/3100077/2015

 

Kein Vorsteuerabzug für Repräsentationsaufwendungen (Skiurlaub) (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG)

  • Organisiert ein Unternehmen eine betriebliche Veranstaltung (Skiurlaub) für Mitarbeiter, bei der am Nachmittag fachliche und organisatorische Fragestellungen diskutiert werden, ansonsten aber reichlich Zeit zum Skifahren bietet und kein betriebliches Programm vorliegt, können die daraus resultierenden Aufwendungen dennoch nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Folglich sind die veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung (Skiurlaub) ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 EStG anzusehen und somit steht auch kein Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG zu.

BFG, 27.06.2023, RV/2100666/2013

 

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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