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Unternehmer-Telegramm – August 2023

Newsletter – 18.09.2023

Auf folgende Themen dürfen wir Sie als Unternehmer aus aktuellem Anlass hinweisen:

 

Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen

Klein- und Kleinstunternehmen, deren Umsatz im Jahr 2022 mindestens EUR 10.000,00 und höchstens EUR 400.000,00 betragen hat, können ab sofort bis zum 30. November 2023, 18.00 Uhr die sogenannte Energiekostenpauschale beantragen.

Es handelt sich dabei um eine Pauschalförderung zwischen EUR 110,00 und EUR 2.475,00, abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz 2022. Die Förderung beträgt

  • für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022 mindestens EUR 410,00 und maximal EUR 2.475,00
  • für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022 mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800,00
  • für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 mindestens EUR 110,00 und maximal EUR 675,00

Unter Umsatz wird die Kennzahl 000 (Lieferungen und sonstige Leistungen) in der Umsatzsteuervoranmeldung (Formular U30) beziehungsweise einer bescheidmäßigen unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzung verstanden. Es müssen die gemeldeten Monats- bzw Quartalswerte für das Kalenderjahr 2022 addiert werden. Zu diesem Wert sind sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 21 Abs 3 des Anhangs zu § 29 Abs 8 UStG 1994 Binnenmarktregelung für das Kalenderjahr 2022 zu addieren. Sofern der Umsatz unter EUR 35.000,00 lag und keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Summe der Erträge bzw Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für das Kalenderjahr 2022 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E 6a oder K1.

Wenn Sie bei der AWS bereits einen Antrag auf Energiekostenzuschuss I für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022 oder 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 gestellt haben, dürfen Sie für denselben Zeitraum keine Energiekostenpauschale beantragen.

Für die Antragstellung sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen erforderlich. Benötigt wird eine Handysignatur (oder ID Austria) und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP muss eine Branchenzuordnung (ÖNACE) vorliegen.

Die Förderung muss vom Unternehmen selbst im USP beantragt werden. LeitnerLeitner kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Sie einreichen.

Es kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderzeiträume vergeben werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Korrekturen (Nachbesserungen) oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind nicht möglich. Sollte bei der Antragstellung etwas schiefgehen und der Antrag aus Formalgründen abgelehnt werden, werden Sie darüber per E-Mail informiert und können einen neuen (korrigierten) Antrag stellen.

Weitere Informationen und den Link zum Antrag finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at

Anmerkung: Der Energiekostenzuschuss 2 zur Förderung von Energiekosten im Jahr 2023 soll erstmalig im dritten Quartal 2023 beantragt werden können. Wir informieren Sie, sobald die entsprechende Richtlinie vorliegt.

 

Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis 30. September 2023

Sollten auf Basis des Gewinns der bisherigen Monate und einer Hochrechnung des Jahresergebnisses für 2023 die vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen zu hoch sein, so kann (nur mehr) bis 30. September 2023 ein Herabsetzungsantrag beim Finanzamt gestellt werden.

 

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2023

Mit 1. Oktober 2023 beginnen die Anspruchszinsen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2022 zu laufen (sowohl für Nachzahlungen als auch für Gutschriften). Der Zinssatz liegt 2 % über dem Basiszinssatz und beträgt somit derzeit 5,38 %.

Da nur Zinsen vorgeschrieben werden, wenn die Freigrenze von EUR 50,00 überschritten wird, sind zur Vermeidung von Anspruchszinsen per Stichtag 1. Oktober 2023 Nachzahlungen ab einer Höhe von rd EUR 40.000,00 sofort zu leisten. Bis Anfang November sind bspw Nachzahlungen iHv rd EUR 10.000,00 zu leisten; Nachzahlungen iHv rd EUR 5.000,00 sind bis Anfang Dezember zu leisten. Vor Ende des „zinsenfreien Zeitraums“ kann zur Vermeidung von Anspruchszinsen eine Abschlagszahlung unter der Bezeichnung E bzw K 1  12/2022 geleistet werden. Bitte beachten Sie, dass anfallende Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind.

 

Ausländische Vorsteuern – Frist 30. September 2023

Der Antrag auf Erstattung ausländischer Vorsteuern aus dem EU-Raum betreffend das Jahr 2022 ist bis spätestens 30. September 2023 elektronisch via FinanzOnline einzureichen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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