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Zoll & Steuern im Außenhandel – 1. Quartal 2023

Newsletter – 05.04.2023

  1. Zoll

FG München zur Unrechtmäßigkeit von Zoll-Nacherhebungen bei nachträglichen pauschalen Verrechnungspreisanpassungen

Im gegenständlichen Fall wurde von einer US-Muttergesellschaft im Rahmen eines sogenannten Year-End-Adjustments eine Nachverrechnung an ihre deutsche Vertriebstochtergesellschaft vorgenommen. Das Hauptzollamt (HZA) erhöhte daraufhin die unterjährig angemeldeten Zollwerte für die getätigten Warenverkäufe | Importe und schrieb zusätzliche Zollabgaben vor.

Das FG München knüpft in der vorliegenden Entscheidung an das BFH-Urteil v 17.05.2022, VII R 2/19 (Nachfolgeentscheidung EuGH Rechtssache Hamamatsu) an. Nach Ansicht des FG München hat eine nachträgliche pauschale Anpassung der Verrechnungspreise in Form einer Nachbelastung durch den Verkäufer an den verbundenen Käufer keine Auswirkungen auf die für die eingeführten Waren unterjährig ermittelten Zollwerte. Im vorliegenden Fall habe das HZA auch nicht nachweisen können, dass die angemeldeten Preise zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Verbundenheit beeinflusst und daher zu niedrig waren. Damit war die von der Zollverwaltung durchgeführte Nacherhebung von Zoll rechtswidrig.

Anzumerken ist, dass das Finanzgericht die Revision zugelassen hat und diese vom betroffenen HZA inzwischen auch schon eingelegt wurde.

In der Praxis kommt es auch in Österreich immer wieder vor, dass die österreichischen Zollbehörden bei nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen bzw Nachbelastungen durch verbundene Drittlandsgesellschaften an österreichische Konzerngesellschaften von einer Erhöhung des Zollwerts und somit der Zollabgaben ausgehen (siehe hierzu auch Arbeitsrichtlinie ZK-0690, Zollwert, Punkt 1.3.5.). Es ist fraglich und stets im Einzelfall zu beurteilen, ob eine solche Vorgehensweise angesichts der Feststellungen des FG München (bzw der Vorjudikatur des EuGH bzw BFH) tatsächlich rechtskonform ist.

Entscheidung vom 27.10.2022, 14 K 588/20

Vereinfachte Zollanmeldung für Paletten, Container, Beförderungsmittel und Umschließungen

Mit der Delegierten VO (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 wurde die Zollanmeldung für bestimmte Waren vereinfacht. Diese Vereinfachungen gelten für Anmeldungen ab dem 14. März 2023.

Paletten, Container, Beförderungsmittel sowie deren Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung gelten durch das einfache Überschreiten der Unionsgrenze als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (konkludent) angemeldet, wenn sie als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind. Falls es sich dabei nicht um befreite Rückwaren handelt, gelten diese Waren als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet.

Zudem sind zukünftig mündliche (oder konkludente) Zollanmeldungen auch bei der Einfuhr leerer Umschließungen möglich und nicht nur wie bisher bei gefüllten Umschließungen. Zusätzlich wird diese Möglichkeit auch auf in der EU-ansässige Personen ausgedehnt. Voraussetzung ist wie bisher, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung zur Identifizierung einer Person tragen (zB Säcke, Big-Bag, Fässer, Bottiche, Kanister, Dosen und andere Behältnisse).

Schweiz: Neues Zoll-IT-System „Passar“

In der Schweiz wird ein neues Zoll-IT-System („Passar“) eingeführt. Dieses wird die bisherigen Systeme NCTS für Versandverfahren sowie e-dec, über das Ein- und Ausfuhren elektronisch angemeldet werden, ersetzen. Die Umstellung beginnt mit Juni 2023 und soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Nähere Informationen zu „Passar“ finden Sie unter https://bit.ly/432cvA1

 

  1. Verbrauchssteuern

Neuregelungen für Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr

Seit 13. Februar 2023 wird beim gewerblichen Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (zB Mineralöl, Alkohol, Tabak) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat im freien Verkehr das bisherige papiergestützte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Damit das elektronische Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist eine vorherige Registrierung des österreichischen Empfängers als sog „zertifizierter Empfänger“ beim österreichischen Zollamt erforderlich. In der Folge sind entsprechende elektronische Meldungen über den Empfang der Waren abzugeben.

Aus praktischer Sicht ist zu ergänzen, dass diese Verfahrensvorschriften grundsätzlich auch dann einzuhalten sind, wenn für die betreffende Ware im jeweiligen Materiengesetz eine Steuerbefreiung normiert wird.

Spiegelbildlich gelten diese Vorschriften auch dann, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren im freien Verkehr durch einen Unternehmer aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken versendet werden. In diesem Fall ist eine Registrierung des österreichischen Lieferanten als sog „zertifizierter“ Versender erforderlich.

 

  1. Umsatzsteuer

VwGH: Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

Der VwGH bestätigt in seinem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung (ua VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022), wonach für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer entscheidend ist, ob die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers oder zumindest mit dessen (gesamter) unternehmerischer Tätigkeit stehen. Vor diesem Hintergrund ist ein die Einfuhr vornehmendes österreichisches „Import-Export-Unternehmen“ nicht zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt, wenn sich ihre Leistungen lediglich auf die Abwicklung des grenzüberschreitenden Transports beschränken (diese jedoch nicht Teil der umsatzsteuerlichen Lieferkette ist). Diese Konsequenz ist nach Ansicht des VwGH eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und führt zu keinem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis.

Beschluss vom 28.12.2022, Ra 2021/15/0040

Autor:innen

  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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