We for you in
Wechseln zu: LeitnerLeitner
News > Zoll & Steuern im Außenhandel – 3. Quartal 2023

Zoll & Steuern im Außenhandel – 3. Quartal 2023

Newsletter – 09.01.2024

Aktuelle mailingLeitner – Zoll & Steuern im Außenhandel zu folgenden Themen:

 

ZOLL

Kriterium der Ansässigkeit bei vorübergehender Verwendung von drittländischen Beförderungsmitteln im Inland

Im gegenständlichen Fall wurde einer Person anlässlich des Grenzübertritts aus der Schweiz nach Österreich für einen in der Schweiz zugelassenen PKW Zoll und EUSt vorgeschrieben. Das Zollamt begründete dies im Kern damit, dass sich die berufliche Bindung der betreffenden Person zwar unzweifelhaft in der Schweiz befindet (ua Betrieb eines Unternehmens in der Schweiz und dortiger Hauptwohnsitz). Allerdings bestehe zu Österreich eine Bindung persönlicher Natur (Besuch des österreichischen Lebenspartners am österreichischen Nebenwohnsitz ca 1x pro Woche und fallweise auch am Wochenende). Dieser persönlichen Bindung komme gegenüber der beruflichen Bindung Vorrang zu, sodass von einer für eine Einfuhrabgabenbefreiung (vorübergehende Verwendung gemäß Art 212 Abs 3 lit a und b UZK-DA) schädlichen Ansässigkeit der betreffenden Person in Österreich auszugehen sei.

Das BFG teilt diese Ausfassung des Zollamts nicht. Nach Ansicht des BFG lässt sich aus Art 212 Abs 3 lit a und b UZK-DA nicht ableiten, dass persönliche Bindungen (im Zweifel) eine besondere (ausschlaggebende) Bedeutung für die Anwendung der Vorschriften zur vorübergehenden Verwendung haben sollten. Die Ansässigkeit ist nach Ansicht des BFG unionsrechtlich nach dem Zweck der UZK-DA auszulegen, wobei für einen Vorrang der persönlichen Bindungen im Zuge der Prüfung der Ansässigkeit kein Raum bleibe. Auf dieser Basis kommt das BFG zum Ergebnis, dass sich im gegenständlichen Fall der Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet und somit die Vorschreibung von Zoll und EUSt rechtswidrig war.

BFG-Erk v 26.06.2023, RV/1200006/2019

 

VERBRAUCHSTEUERN

BFG zur Einstufung von in das Steuergebiet eingebrachtem tabakfreiem Wasserpfeifentabak

Das BFG hat entschieden, dass in das Steuergebiet eingebrachter tabakfreier Wasserpfeifentabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen mittels Wasserpfeife eignet, als Rauchtabak iSd § 3 Abs 6 TabStG der Tabaksteuer unterliegt.

Zu dieser Entscheidung ist allgemein anzumerken, dass sich nach den Bestimmungen des Tabaksteuergesetz auch für jene Produkte eine Tabaksteuerpflicht ergeben kann, welche weder Tabak noch Nikotin beinhalten. Ob tatsächlich eine Tabaksteuerpflicht besteht, ist stets im Einzelfall nach Maßgabe des jeweiligen Produkts zu prüfen.

BFG-Erk v 20.07.2023, RV/7200052/2022

Haftung des Geschäftsführers für Alkoholsteuer

Das BFG hat klargestellt, dass sich die Ausfallshaftung des § 9 BAO (zB für Vertreter juristischer Personen) auch auf die Alkoholsteuer erstrecken kann.

BFG-Erk v 17.07.2023, RV/4200020/2017

 

UMSATZSTEUER

Umsatzsteuerbefreiung für Beförderungsleistungen bei der Einfuhr von Gegenständen

Art 144 MwStSystRL normiert eine verpflichtende Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert gem Art 86 Abs 1 lit b MwStSystRL Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ist. Diese Befreiung ist im österreichischen Umsatzsteuerrecht in § 6 Abs 1 Z 3 lit a sublit aa UStG umgesetzt.

Der EuGH hatte sich im vorliegenden Urteil ua mit den Anforderungen an den Nachweis über die Steuerbefreiung auseinanderzusetzen. Nach Ansicht des EuGH darf die Mehrwertsteuerbefreiung nicht automatisch deshalb versagt werden, weil der Steuerpflichtige die von der nationalen Regelung vorgeschriebenen spezifischen Dokumente nicht vorgelegt hat, sofern er andere Dokumente vorlegt, die keinen Anlass für Zweifel an ihrer Echtheit und Zuverlässigkeit geben und die das Vorliegen der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung belegen (hier CMR-Frachtbrief und summarische Anmeldung).

EuGH v 07.09.2023, C-461/21, SC Cartrans Preda

Vorsteuerabzug der EUSt setzt Verwendung des eingeführten Gegenstandes für besteuerte Umsätze voraus

Der BFH bestätigt, dass § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 dUStG (entspricht im Wesentlichen § 12 Abs 1 Z 2 lit a öUStG) richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers erfordert. Dies setzt nach Ansicht des BFH voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, stehe ihm daher kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.

BFH-Beschluss v 20.07.2023, V R 13/21

 

SONSTIGES

Wir dürfen auf ein Webinar unseres Kooperationspartners Zollakademie Austria zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verweisen:

Klicken Sie hier für nähere Informationen zum Webinar

Autor:innen

  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

Let's get in touch!
Kontakt