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Zoll & Steuern im Außenhandel – 2. Quartal 2023

Newsletter – 11.07.2023

Nachfolgend finden Sie das aktuelle mailingLeitner – Zoll & Steuern im Außenhandel zu folgenden Themen:

  • Zoll
  • Umsatzsteuer

 

ZOLL

Aktuelle Entwicklungen CO2-Grenzausgleich (CBAM) – Erste Berichtspflichten ab Oktober 2023!

Am 16. Mai 2023 wurde die VO 2023/956 vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl 2023,  L 130/52).

Wie bereits berichtet (siehe Green Newsletter – Tax and Reporting 4/2023), werden EU-Importeure im Rahmen des CBAM beim Import bestimmter Produkte aus Drittländern künftig verpflichtet sein, Zertifikate zu erwerben, die sich an jenem CO₂-Preis orientieren, der bei Erwerb dieser Waren in der EU nach Maßgabe des europäischen Emissionshandelssystems anfallen würde. Durch das CBAM soll die Verlagerung der Produktion in Drittländer bzw die wettbewerbsverzerrende Einfuhr von CO₂-intensiven Erzeugnissen aus Drittländern möglichst verhindert werden.

Im Rahmen der nunmehr beschlossenen Verordnung werden die vom CBAM betroffenen Produkte angeführt, wobei für die Anwendbarkeit von CBAM die Zolltarifnummer der jeweiligen Ware relevant ist. Neben Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl und Aluminium fallen auch Vorläuferstoffe wie Wasserstoff unter das CBAM. Besonders hervorzuheben ist, dass nicht nur Rohmaterialien unter das CBAM fallen können, sondern auch bestimmte Zwischen- oder Enderzeugnisse aus derartigen Produkten (zB bestimmte Bleche und Bänder).

Der weitere Fahrplan für die Implementierung des CBAM gestaltet sich aus derzeitiger Sicht wie folgt:

1. Oktober 2023: Beginn der CBAM-Berichtspflicht

  • Vorerst bestehen nur Meldepflichten, jedoch noch keine tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen für die Importeure.
  • Von den Importeuren sind vierteljährlich Berichte zu erstellen, die bestimmte Angaben zu enthalten haben (ua die Gesamtmenge / Emissionen der importierten Waren je Warenart).

31. Dezember 2024: Einführung CBAM-Anmelder

  • Damit unter das CBAM fallende Produkte importiert werden dürfen, bedarf es für den Importeur bzw dessen Vertreter einer vorherigen behördlichen Zulassung als sog „CBAM-Anmelder“.

1. Jänner 2026: Beginn der kostenpflichtigen Abgabe von CBAM-Zertifikaten

  • Ab 1. Jänner 2026 sind tatsächlich Zahlungen im Rahmen des CBAM zu leisten.
  • Es erfolgt zunächst eine schrittweise Reduktion der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten unter dem Europäischen Emissionshandel, was zu einer jährlichen Erhöhung der erforderlichen CBAM-Zahlungen führt (die vollständige Implementierung des CBAM soll aus derzeitiger Sicht im Jahr 2034 erfolgen).
  • Über die erfolgten Einfuhren sind einmal jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres CBAM-Erklärungen abzugeben (erstmals am 31. Mai 2027 für das Jahr 2026).
  • Die Erklärungen werden standardisiert und es wird auch ein sog CBAM-Register eingerichtet, das die Daten zu den CBAM-Zertifikaten dieser zugelassenen CBAM-Anmelder enthält. Im Rahmen einer Durchführungsverordnung (diese liegt aktuell als Entwurf vor) sollen Einzelheiten zu den Berichterstattungspflichten und den Informationen, die von den EU-Importeuren von CBAM-Waren verlangt werden, geregelt werden.

Während die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Behörden zu benennen haben, die für die Abwicklung der Aufgaben iZm CBAM zuständig sein sollen (annahmegemäß wird dies für Österreich das Zollamt sein), überwacht die EU-Kommission das ordnungsgemäße Funktionieren des neuen Systems und stellt die technischen Voraussetzungen für den Ein- und Verkauf der CBAM-Zertifikate zur Verfügung. Sie berechnet auch den Preis der CBAM-Zertifikate, der sich aus einem wöchentlichen Durchschnittswert der EU-Emissionszertifikate berechnen soll.

FAZIT:

Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs werden künftig eine Vielzahl von (Industrie-)Unternehmen bei Warenimporten von CBAM betroffen sein!

Da bereits für Zeiträume ab 1. Oktober 2023 Berichtspflichten bestehen, ist für die betroffenen (Industrie-)Unternehmen eine rechtzeitige Vorbereitung auf CBAM von zentraler Bedeutung. In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob bzw welche Warenimporte im Unternehmen von CBAM überhaupt betroffen und künftig zu melden sind. In einem zweiten Schritt ist sicherzustellen, dass im Unternehmen die im Rahmen der CBAM-Meldepflichten geforderten Informationen auch tatsächlich vorliegen (bzw wäre andernfalls zu prüfen, ob bzw welche Informationen von den ausländischen Drittlandsexporteuren der betroffenen Waren angefordert werden müssen).

EuGH-Vorlage zur zollwertrechtlichen Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten

Im gegenständlichen Fall wurden von einem Unternehmen Konserven mit aufgeklebten Papieretiketten in das Zollgebiet der Union eingeführt. Die Papieretiketten wurden im Drittland von einem dortigen Produzenten hergestellt und dabei Druckvorlagen verwendet, die dem Produzenten vom EU-Käufer kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellt worden waren. Die Druckvorlagen wurden von verschiedenen Designstudios im Zollgebiet der Union im Auftrag und auf Kosten der EU-Käuferin erstellt. In den Zollwertanmeldungen war nur der Betrag angegeben, den die Käuferin entsprechend den mit den Herstellern in den Drittländern abgeschlossenen Kaufverträgen an diese zu zahlen hatte, einschließlich der Kosten für die Einzelverkaufsverpackungen und für den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten, jedoch ohne die Kosten für die Druckvorlagen. Laut Zollamt hätten auch die anteiligen Kosten für Designentwürfe bzw Druckvorlagen für die Aufklebeetiketten in den Zollwert einbezogen werden müssen.

Der BFH hat dem EuGH mit Beschluss v 17. Jänner 2023, VII R 7/20 (veröffentlicht am 19. Mai 2023) die Frage vorgelegt, ob beim gegenständlichen Sachverhalt die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Zoll- bzw Transaktionswert hinzuzurechnen sind.

(BFH-Beschluss v 17.1.2023, VII R 7/20)

Entdeckung von Mehrmengen nach Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr

Gemäß dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein rumänisches Unternehmen insgesamt 10.000 integrierte Schaltungen bei einem Schweizer Lieferanten bestellt. Am selben Tag wurden vom Schweizer Lieferanten zwei Rechnungen über jeweils 5.000 Stück mit dem entsprechenden Preis ausgestellt. Bei der Importverzollung in Rumänien wurde fälschlicherweise nur eine Rechnung über 5.000 Stück als Grundlage in der Importzollanmeldung angeführt, obwohl sich tatsächlich alle 10.000 Stück in dem betreffenden Paket befanden. Nach Erhalt der Sendung stellten die Mitarbeiter des rumänischen Unternehmens diesen Fehler fest und reichten daraufhin einen Antrag bei den rumänischen Behörden ein, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu korrigieren.

Im vorliegenden Fall kommt der EuGH zum Ergebnis, dass ein Antrag auf Änderung der Zollanmeldung (Art 173 UZK) nicht in Betracht kommt, wenn er sich auf eine Warenmenge bezieht, die über die angemeldete Menge hinausgeht. Weiters ist nach Auffassung des EuGH ein Antrag auf Ungültigerklärung einer Zollanmeldung (Art 174 UZK) nicht zulässig, wenn dieser Antrag nach der Überlassung der Waren gestellt wurde, es sei denn, es liegen die von der Kommission gemäß Art 175 UZK festgelegten Fälle vor.

Soweit ein Anmelder nach der Überlassung feststellt, dass die eingeführte Warenmenge größer ist als in seiner Zollanmeldung angegeben, ist dieser zur Abgabe einer neuen Anmeldung für diese Mehrmenge verpflichtet. Bei der Verhängung von Sanktionen für diesen Fall müssen die Zollbehörden alle maßgeblichen Umstände, eventuell einschließlich des guten Glaubens des Anmelders, berücksichtigen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(EuGH, 8.6.2023, Rs C-640/21, Zes Zollner Electronic)

Pflichten des Bürgen des Zollschuldners

Die Zollbehörden können vom Bürgen (Art 94 UZK, ex Art 195 ZK) die Zahlung einer Zollschuld nicht verlangen, solange dem Zollschuldner der Abgabenbetrag nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist.

(EuGH 9.3.2023, Rs C-358/22, Bollorélogistics)

Schweiz: Keine Industriezölle ab 1. Januar 2024

Ab 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Als Industrieprodukte gelten in der Schweiz alle Güter mit Ausnahme der Agrarprodukte (inkl. Futtermittel) und der Fischereierzeugnisse. Die Aufhebung der Industriezölle umfasst somit alle Waren der Kapitel 25–97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind. Siehe dazu auch https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/zolltarif-tares/aufhebung-der-industriezoelle.html

Durch die Abschaffung der Industriezölle entfällt in vielen Fällen die Notwendigkeit eines präferenziellen Ursprungsnachweises, da ab dem 1. Januar 2024 der Zollsatz für alle Importe bei 0 % liegt. Dennoch benötigen Schweizer Unternehmen in bestimmten Fällen weiterhin einen Präferenznachweis von ihren Lieferanten. Dies ist beispielsweise dann erforderlich, wenn es sich um eine Ware handelt, die nicht in der Schweiz verbleibt und präferenzbegünstigt in ein anderes Drittland exportiert werden soll.

 

UMSATZSTEUER

Vorschriftswidrige Verbringung eines PKWs nach Österreich – Keine EUSt-Pflicht in Österreich bei gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland

Laut Sachverhalt wurde einer Person, die in Österreich mit einem PKW mit schweizerischem Kennzeichen unterwegs war, aufgrund vorschriftswidriger Verbringung nach Österreich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben.

Das BFG bestätigte in der vorliegenden Entscheidung zwar die Entstehung der Zollschuld in Österreich. In Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer kam das BFG jedoch unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 3. März 2021 (C-7/20, VS) zu dem Ergebnis, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland befand. Demnach wurde das Fahrzeug von diesem Wohnsitz aus genutzt und die Einfuhrumsatzsteuerpflicht entstand in Deutschland. Eine Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Österreich war daher nicht zulässig.

(BFG-Erk v 31.3.2023, RV/1200030/2017)

Autor:innen

  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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