We for you in
Wechseln zu: LeitnerLeitner
News > Änderung der Umsatzsteuersätze in Deutschland ab 1. Juli 2020

Änderung der Umsatzsteuersätze in Deutschland ab 1. Juli 2020

News – 05.06.2020

Zur Unterstützung und finanziellen Entlastung der deutschen Wirtschaft im Zuge der COVID-19 Krise hat auch Deutschland in den letzten Monaten verschiedene Hilfs- und Maßnahmenpakete beschlossen. Am 28. Mai 2020 wurde vom Deutschen Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und am 3. Juni 2020 hat sich der Koalitionsausschuss auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Beide Maßnahmen führen zu Änderungen bei den geltenden Umsatzsteuersätzen, die schon ab 1. Juli 2020 in Kraft treten sollen. Das Gesetzgebungsverfahren für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen soll, soweit es noch nicht erfolgt ist, innerhalb der nächsten Wochen erfolgen.

Senkung der Mehrwertsteuer

Befristet für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten soll von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Zusätzlich wurde bereits beschlossen, dass die Lieferung von Speisen ebenfalls befristet für einen Übergangszeitraum dem ermäßigten Steuersatz unterliegen soll, der dann für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 5 % und von 1. Jänner bis 30. Juni 2021 7 % beträgt.
Wer ist von der Änderung der Umsatzsteuersätze betroffen?

Grundsätzlich sind all jene Unternehmen betroffen, die über eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland verfügen bzw in Deutschland Umsätze wie zB lokale Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Versandhandelslieferungen nach Deutschland oder Reihengeschäfte mit Konnex zu Deutschland ausführen, aber auch Waren oder Dienstleistungen mit deutschen Vorsteuern einkaufen.
Handlungsbedarf 

Da die neuen Umsatzsteuersätze bereits mit 1. Juli 2020, dh in weniger als drei Wochen, in Kraft treten werden, sollten sich betroffene Unternehmen unverzüglich mit den Vorbereitungen zu folgenden Anpassungen auseinandersetzen (welche nach Ablauf der Übergangszeiträume wieder rückgängig zu machen sind):

  • Anpassung der IT/ERP- und Kassensysteme durch Hinterlegung der entsprechenden Steuerschlüssel, Steuerkennzeichen sowie Umsatzsteuerkonten
  • Bei Erstellung der Ausgangsrechnungen ist darauf zu achten, dass die neuen Steuersätze nur für Umsätze in den Übergangszeiträumen (und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Rechnungsausstellung oder der Zahlung) gelten. Der Ausweis eines falschen Steuersatzes führt beim Leistenden zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
  • Bei der Rechnungseingangsprüfung ist zu beachten, dass für bezogene Leistungen in den Übergangzeiträumen nur die verminderte Umsatzsteuer ausgewiesen wird, weil für zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug besteht.
  • Die Umsatzsteuer für vereinnahmte Anzahlungen vor den Übergangszeiträumen, welche ausgeführte Leistungen in den Übergangszeiträumen betreffen, ist bei Leistungserbringung bzw bei Ausstellung der Schlussrechnung auf den neuen, verringerten Mehrwertsteuersatz zu korrigieren.
  • Inwieweit die verringerten Steuersätze Auswirkungen auf die Höhe der vereinbarten Preise haben bzw an die Leistungsempfänger weiterzureichen sind, hängt vor allem davon ab, ob Brutto- oder Nettopreise vereinbart wurden. Bei langfristigen Verträgen ist der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch gem § 29 UstG zu beachten.
  • Soweit Verträge (vor allem bei Dauerleistungen wie Miet- oder Leasingverträgen) als Rechnung dienen, sind diese für die Übergangszeiträume anzupassen, um den korrekten Steuersatz und Steuerbetrag auszuweisen, der in der Folge zum Vorsteuerabzug berechtigen soll.
  • Auch bei Jahres- oder Umsatzboni ist zu beachten, dass diese aufzuteilen sind für Leistungen bis zum Übergangsstichtag und danach.

Ausblick

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bloß temporär geltenden Änderungen der Mehrwertsteuersätze in Deutschland umfangreiche Konsequenzen und Handlungsbedarf für Unternehmen mit sich bringen. Vor allem der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der mehrfachen Anpassung der IT/ERP- und Kassensysteme innerhalb kurzer Zeit erfordert erhebliche Ressourcen und Anstrengungen.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sowie weitere zu erwartende Mitteilungen der Finanzverwaltung zur Umsetzung (zB auch zur korrekten Abbildung in den Umsatzsteuervoranmeldungen) halten wir Sie auf dem Laufenden und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

Let's get in touch!
Kontakt