Aktuelle Entwicklungen CO2-Grenzausgleich (CBAM) – Erste Berichtspflichten ab Oktober 2023!
News – 14.07.2023
Am 16. Mai 2023 wurde die VO 2023/956 vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl 2023, L 130/52).
Wie bereits berichtet (siehe Green Newsletter – Tax and Reporting 4/2023), werden EU-Importeure im Rahmen des CBAM beim Import bestimmter Produkte aus Drittländern künftig verpflichtet sein, Zertifikate zu erwerben, die sich an jenem CO₂-Preis orientieren, der bei Erwerb dieser Waren in der EU nach Maßgabe des europäischen Emissionshandelssystems anfallen würde. Durch das CBAM soll die Verlagerung der Produktion in Drittländer bzw die wettbewerbsverzerrende Einfuhr von CO₂-intensiven Erzeugnissen aus Drittländern möglichst verhindert werden.
Im Rahmen der nunmehr beschlossenen Verordnung werden die vom CBAM betroffenen Produkte angeführt, wobei für die Anwendbarkeit von CBAM die Zolltarifnummer der jeweiligen Ware relevant ist. Neben Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl und Aluminium fallen auch Vorläuferstoffe wie Wasserstoff unter das CBAM. Besonders hervorzuheben ist, dass nicht nur Rohmaterialien unter das CBAM fallen können, sondern auch bestimmte Zwischen- oder Enderzeugnisse aus derartigen Produkten (zB bestimmte Bleche und Bänder).
Der weitere Fahrplan für die Implementierung des CBAM gestaltet sich aus derzeitiger Sicht wie folgt:
1. Oktober 2023: Beginn der CBAM-Berichtspflicht
- Vorerst bestehen nur Meldepflichten, jedoch noch keine tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen für die Importeure.
- Von den Importeuren sind vierteljährlich Berichte zu erstellen, die bestimmte Angaben zu enthalten haben (ua die Gesamtmenge / Emissionen der importierten Waren je Warenart).
31. Dezember 2024: Einführung CBAM-Anmelder
- Damit unter das CBAM fallende Produkte importiert werden dürfen, bedarf es für den Importeur bzw dessen Vertreter einer vorherigen behördlichen Zulassung als sog „CBAM-Anmelder“.
1. Jänner 2026: Beginn der kostenpflichtigen Abgabe von CBAM-Zertifikaten
- Ab 1. Jänner 2026 sind tatsächlich Zahlungen im Rahmen des CBAM zu leisten.
- Es erfolgt zunächst eine schrittweise Reduktion der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten unter dem Europäischen Emissionshandel, was zu einer jährlichen Erhöhung der erforderlichen CBAM-Zahlungen führt (die vollständige Implementierung des CBAM soll aus derzeitiger Sicht im Jahr 2034 erfolgen).
- Über die erfolgten Einfuhren sind einmal jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres CBAM-Erklärungen abzugeben (erstmals am 31. Mai 2027 für das Jahr 2026).
- Die Erklärungen werden standardisiert und es wird auch ein sog CBAM-Register eingerichtet, das die Daten zu den CBAM-Zertifikaten dieser zugelassenen CBAM-Anmelder enthält. Im Rahmen einer Durchführungsverordnung (diese liegt aktuell als Entwurf vor) sollen Einzelheiten zu den Berichterstattungspflichten und den Informationen, die von den EU-Importeuren von CBAM-Waren verlangt werden, geregelt werden.
Während die einzelnen EU-Mitgliedstaaten Behörden zu benennen haben, die für die Abwicklung der Aufgaben iZm CBAM zuständig sein sollen (annahmegemäß wird dies für Österreich das Zollamt sein), überwacht die EU-Kommission das ordnungsgemäße Funktionieren des neuen Systems und stellt die technischen Voraussetzungen für den Ein- und Verkauf der CBAM-Zertifikate zur Verfügung. Sie berechnet auch den Preis der CBAM-Zertifikate, der sich aus einem wöchentlichen Durchschnittswert der EU-Emissionszertifikate berechnen soll.
FAZIT:
Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs werden künftig eine Vielzahl von (Industrie-)Unternehmen bei Warenimporten von CBAM betroffen sein!
Da bereits für Zeiträume ab 1. Oktober 2023 Berichtspflichten bestehen, ist für die betroffenen (Industrie-)Unternehmen eine rechtzeitige Vorbereitung auf CBAM von zentraler Bedeutung. In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob bzw welche Warenimporte im Unternehmen von CBAM überhaupt betroffen und künftig zu melden sind. In einem zweiten Schritt ist sicherzustellen, dass im Unternehmen die im Rahmen der CBAM-Meldepflichten geforderten Informationen auch tatsächlich vorliegen (bzw wäre andernfalls zu prüfen, ob bzw welche Informationen von den ausländischen Drittlandsexporteuren der betroffenen Waren angefordert werden müssen).
Autor:innen
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Peter PichlerSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person