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Aktuelles zur Empfängerbenennung

News – 07.01.2022

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 16. November 2021, Ra 2020/15/0019, klargestellt, dass eine auf § 162 Abs 2 BAO gestützte Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ausgaben zwingend eine an den Steuerpflichtigen gerichtete Aufforderung zur Empfängerbenennung voraussetzt.

Ausgangslage

Mit der Empfängerbenennung nach § 162 BAO steht der Abgabenbehörde ein scharfes Schwert zur Verfügung, mit der sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben versagen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige (kurz Stpfl) die Benennung des wahren wirtschaftlichen Empfängers der Zahlung verweigert (§ 162 Abs 1 BAO). Nicht entscheidend sind die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung, da § 162 BAO als formale Beweisregel eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung darstellt.

Offen war bisher, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit gemäß § 162 Abs 2 BAO auch dann versagt werden darf, wenn zwar in freier Beweiswürdigung mängelfrei festgestellt wird, dass der Rechnungsaussteller nicht der wahre Empfänger der abgesetzten Beträge ist, aber keine Aufforderung zur Empfängerbenennung erfolgt.

Zum Sachverhalt

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei einer im Baugewerbe tätigen GmbH (Revisionswerberin) vertrat der Betriebsprüfer den Standpunkt, dass es sich bei den in den Rechnungen näher bezeichneter Subunternehmer der Revisionswerberin um Scheinrechnungen handelte und versagte die steuerliche Abzugsfähigkeit der zugrundeliegenden Zahlungen. Die Beweiswürdigung stützte sich auf Aussagen der Gesellschafter, der (faktischen) Geschäftsführer und der Buchhalterin der Revisionswerberin. Keiner dieser Personen konnte sich an die Subunternehmer erinnern und die „Namen der Geldempfänger (Empfängerbenennung)“ konnten ebenfalls nicht genannt werden.

Gegen die diesbezüglich erlassenen Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2008 und 2010 sowie den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 erhob die Revisionswerberin das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde keine Folge und versagte die steuerliche Abzugsfähigkeit der oa Auszahlungen nach § 162 Abs 2 BAO. Gemäß den vom BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen waren die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Revisionswerberin und sind somit nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge gewesen.

Gegen die abweisende BFG-Entscheidung erhob die Revisionswerberin außerordentliche Revision beim VwGH.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH hat der Revision stattgeben und die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

In seiner Begründung hält der VwGH zunächst fest, dass einer Empfängerbenennung gemäß § 162 Abs 1 BAO nur dann nicht entsprochen wird, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

Laut VwGH ist den Verwaltungsakten im revisionsgegenständlichen Fall aber nicht zu entnehmen, dass der Betriebsprüfer den gesetzlichen Vertreter der Revisionswerberin (Geschäftsführer) zur Empfängerbenennung aufgefordert hat. Die Aufforderung zur Empfängerbenennung wurde auch im BFG-Verfahren nicht nachgeholt. Denn zwar ist in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2008 (und 2009) von einer Aufforderung zur Empfängerbenennung im Bericht der Abgabenprüfung die Rede, allerdings ging dieser Verweis ins Leere.

Laut VwGH setzt eine auf § 162 Abs 2 BAO gestützte Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit aber zwingend eine an den jeweiligen Abgabenschuldner gerichtete Aufforderung zur Benennung der Empfänger voraus (vgl VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0001). Dieses Erfordernis lässt sich auch nicht dadurch ersetzen, dass das Finanzamt bzw das BFG in freier und sich frei von Mängeln erweisender Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass die gegenständlichen Rechnungsaussteller nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

Da das BFG trotz Fehlens einer wirksamen Aufforderung zur Empfängerbenennung die entsprechenden Aufwendungen gemäß § 162 Abs 2 BAO nicht anerkannt hat, ist die BFG-Entscheidung, soweit sie die Körperschaftsteuer 2006 bis 2008 und 2010 betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Soweit die BFG-Entscheidung die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2008 betrifft, gilt dies schon deshalb in gleicher Weise, weil das BFG die Erfüllung der Wiederaufnahmevoraussetzung wonach „die Kenntnis … einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte“, ausschließlich mit dem Eintritt der Rechtsfolge des § 162 BAO begründet hat.

Auswirkungen auf die Praxis

Auf Basis der oa VwGH-Rechtsprechung sollten Stpfl, bei denen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zahlungen zB im Rahmen einer Betriebsprüfung unter Verweis auf eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO versagt wurde, genau prüfen, ob sie eine (formale) Aufforderung zur Empfängerbenennung erhalten haben und zutreffendenfalls, ob dies von der Abgabenbehörde entsprechend dokumentiert wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit nach § 162 BAO rechtswidrig und es kann dagegen abhängig vom konkreten Verfahrensstadium vorgegangen werden.

Sind auch Sie mit einem derartigen Fall konfrontiert und versuchen ungerechtfertigte Ansprüche der Finanzverwaltung abzuwehren? Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Gebhard Furherr
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Johannes Reiter
    Steuerberater | Director

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