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Bundesfinanzgericht: Anwachsung einer grundstücksbesitzenden Offenen Gesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus

News – 11.03.2020

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit seinem Urteil vom 9.1.2020 (GZ RV/5101769/2016) entschieden, dass bei einer Anwachsung gemäß § 142 UGB infolge Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer grundstücksbesitzenden Offenen Gesellschaft 3,5% Grunderwerbsteuer vom Verkehrswert des Grundstücks ausgelöst wird.

Der Fall

Im gegenständlichen Fall wurden im Jahr 2015 die vom vorletzten Gesellschafter gehaltenen 5%igen Gesellschaftsanteile an einer Offenen Gesellschaft (OG) an den Letztgesellschafter, der bereits 95% der Gesellschaftsanteile hielt, im Wege einer Schenkung übertragen. Diese Schenkung wurde dem Finanzamt angezeigt, worauf dieses Grunderwerbsteuer iHv 3,5% bemessen am gemeinen Wert des Grundstücks festsetzte. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen den Bescheid mit der Begründung, dass (i) ein direkter Erwerb des Grundstücks vom vorletzten an den letzten Gesellschafter vorläge und (ii) aufgrund der vorliegenden Schenkung die Steuer iHv 2% auf Basis des dreifachen Einheitswerts zu bemessen wäre.

Die Entscheidung des BFG

Das BFG bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung des Finanzamts und hielt fest, dass es sich bei einer OG/KG um eine mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit ausgestattete Person handelt, die somit direkte Eigentümerin von Immobilien ist. Keiner der Gesellschafter begründet (anteilig) direktes Eigentum an der Immobilie. Daher kommt es bei einer Anwachsung gemäß § 142 UGB (Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter per Gesamtrechtsnachfolge) zu einer Übertragung des Grundstücks von der Gesellschaft an den Letztgesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und nicht zu einem Erwerb der Liegenschaft vom ausscheidenden Gesellschafter. Dieser Vorgang unterliegt dem Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG; der Anteilsvereinigungstatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG kommt nicht zum Tragen.

Laut BFG bemisst sich die Grunderwerbsteuer bei einer Anwachsung vom Wert der Gegenleistung und somit nach dem Wert der untergehenden Gesellschaftsanteile, der vom Verkehrswert des Grundstücks abzuleiten ist (mangels anderer Gegenleistungen wie Schuldübernahme oder Abfindungszahlung). Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5%.

Auswirkungen auf die Praxis

Die zur Rechtslage im Jahr 2015 ergangene Entscheidung des BFG ist unseres Erachtens auch für die ab 1.1.2016 geänderte Rechtslage anzuwenden.

Nach dieser Rechtsprechung löst eine Anwachsung auch dann Grunderwerbsteuer aus, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter reiner Arbeitsgesellschafter ist, der keinen Vermögensanteil gehalten hat und daher die Anteile wirtschaftlich schon zuvor zu 100% im Eigentum des übernehmenden Gesellschafters standen. Dasselbe gilt bei einer Anwachsung infolge der Beendigung von Treuhandschaften.

Autor:innen

  • Alexander Kras
    Steuerberater | Director
  • Yvonne Schuchter-Mang
    Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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